297/J XXVII. GP

Eingelangt am 11.12.2019
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Anfrage 

 

der Abgeordneten Faika El-Nagashi, Freundinnen und Freunde an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

 

betreffend die falsche Übersetzung und Umsetzung der EU-Richtlinie 2008/120/EG zur Schweinehaltung

BEGRÜNDUNG 

 

Laut einer Pressemitteilung des Vereins gegen Tierfabriken vom 22. November 2019[1] hat die Volksanwaltschaft einen Missstand bei der Umsetzung der EU-Richtlinie 2008/120/EG betreffend Schweinehaltung festgestellt. Der Missstand bezieht sich dabei konkret auf eine inkorrekte Übersetzung der ursprünglich in Englisch verfassten Richtlinie. Während die englische Originalfassung darauf hinweist, die Liegefläche der Schweine müsse „physically comfortable“ sein, war in der deutschen Übersetzung stattdessen „größenmäßig angemessen“ zu lesen. Durch europäische Tierschutzorganisationen wurde die falsche Übersetzung rasch bemerkt, weshalb im Jahr 2016 die deutsche Richtlinienübersetzung offiziell korrigiert wurde. Aus „größenmäßig angemessen“ wurde nun, diesmal korrekt, „physisch angenehm“.

 

Die österreichische Umsetzung in Anhang 5 zur 1. Tierhaltungsverordnung hingegen adaptierte den Wortlaut nur teilweise, nämlich auf „größen- und temperaturmäßig angenehm“, statt wie eigentlich notwendig, auf „physisch angenehm“. Während sich „größenmäßig“ bloß auf ein vorhandenes Platzangebot bezieht, betrifft „physisch“ auch das körperliche Wohlbefinden der Tiere. Der Unterschied dieser beiden Worte ist daher immanent.

 

Die Volksanwaltschaft, vertreten durch Mag. Achitz, fordert laut Verein gegen Tierfabriken auf Grundlage dieser 2016 richtig gestellten Übersetzung eine Behebung der bislang fehlerhaften österreichischen Auslegung. Denn die in Österreich nach wie vor erlaubte Haltung von Schweinen auf Vollspaltenböden könne nicht als „physisch angenehm“ bezeichnet werden.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende 

 

 

ANFRAGE 

 

1.    Ist es korrekt, dass die Volksanwaltschaft eine mangelhafte Auslegung der EU-Richtlinie 2008/120/EG festgestellt und die Bundesregierung darüber informiert hat?

2.    Wann wurden Sie über diese Missstandsfeststellung informiert?

 

3.    Welche Konsequenzen haben Sie aus diesem Umstand gezogen?

 

4.    Wann wird Punkt 2.1. in Anhang 5 der 1. Tierhaltungsverordnung entsprechend dem Wortlaut der EU-Richtlinie geändert?

 

5.    Welche Konsequenzen für die Haltung von Schweinen bringt die Korrektur dieses Missstandes für die Bodenbeschaffenheit von Schweineställen mit sich? 

 

6.    Erfüllt die Haltung von Schweinen auf einem blanken Betonboden das in der EU-Richtlinie vorgegebene Kriterium „physisch angenehm“?

 



[1] https://vgt.at/presse/news/2019/news20191122mn.php, abgerufen am 23. November 2019