3123/J XXVII. GP
Eingelangt am 18.08.2020
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Anfrage
des Abgeordneten Mag. Christian Drobits
und GenossInnen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Steuerfreiheit von EU-Taggeldern im Rahmen von Frontex und
ähnlichen Einsätzen
Die Frage, ob Taggelder der EU-Agentur Frontex steuerfrei an österreichische Exekutivbedienstete der Bundespolizei auszubezahlen sind, wurde Ende 2019 vom VwGH eindeutig beantwortet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat am 11.12.2019 (Ro 2018/13/0008-811 ) entschieden: „Der Revisionswerber wurde gemäß § 39a BDG an Frontex in Warschau für gewisse Zeiträume ..... entsendet und war für Frontex im Ausland tätig; seine Dienststelle und damit sein Dienstort befanden sich aufgrund der Fiktion des § 39a Abs. 2 BDG im Ausland. Er war damit für den Entsendezeitraum als Auslandsbeamter im Sinne des § 26 Abs. 3 BAO anzusehen. Gemäß § 39a Abs. 5 BDG hat er nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts auf die ihm nach der RGV gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet. Der Verzicht führt nach dieser Bestimmung dazu, dass die von dritter Seite empfangenen Zahlungen als Zulagen gemäß § 21 GehaltsG gelten und damit unter die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 fallen.“
Diese rechtliche Klarstellung betrifft rund 280 Exekutivbedienstete im Frontex-Pool, aber auch alle weiteren Auslandsentsendungen, bei denen EU-Taggelder im Wege des Bundesministeriums für Inneres als Arbeitgeber an Bedienstete ausbezahlt wurden.
Fest steht damit, dass die Republik Österreich – anders als andere Staaten – durch die amtswegige Einbehaltung von Lohnsteuer einer größeren Zahl von Bediensteten einen finanziellen Nachteil zugefügt hat.
In 2112/AB vom 24.7.2020 wurde vom BMI auf die Frage, ob aufgrund des Erkenntnisses des VwGH eine Initiative geplant ist, um eine nachträgliche Korrektur der Besteuerung der EU-Taggelder der betroffenen Polizistinnen zu veranlassen, auf das BMF verwiesen: „Infolge des höchstgerichtlichen Erkenntnisses wurde zur Gewährleistung einer rechtskonformen Lohnverrechnung zuständigkeitshalber das Bundesministerium für Finanzen befasst. Zufolge der kürzlich eingelangten Stellungnahme ist eine geänderte Beurteilung vergangener Jahre ausschließlich im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung möglich, wobei dies im Veranlagungsverfahren im Einzelfall durch das zuständige Finanzamt abschließend zu beurteilen ist.“
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen nachstehende
Anfrage:
1. Was beinhaltet die in
2112/AB zitierte Stellungnahme des BMF im Detail?
2. Wie der BMI in 2112/AB
ausführt, ist eine geänderte Beurteilung vergangener Jahre
ausschließlich im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung möglich, wobei
dies im Veranlagungsverfahren im Einzelfall durch das zuständige Finanzamt
abschließend zu beurteilen ist. Dem Vernehmen nach besteht allerdings bei
den einzelnen Finanzämtern eine uneinheitliche Spruchpraxis im Hinblick
auf für die Steuerpflichtigen positive Wiederaufnahmeentscheidungen, auf
Grund derer die Steuerbefreiung der EU-Taggelder anerkannt und die Einkommensteuer
neu berechnet wird. Da dies weder sachlich begründet ist, noch dem
Gleichheitsgrundsatz entspricht: Wird Ihr Ressort auf Basis des Erkenntnisses
des VwGH vom 11.12.2019, Ro 2018/13/0008-811, eine bundesweit einheitliche
Entscheidungspraxis der Finanzämter herbeiführen, um die
unrechtmäßig einbehaltene Lohnsteuer zurückzuerstatten?
3. Offensichtlich waren von der Besteuerung von EU-Taggeldern nicht nur österreichische Exekutivbedienstete im Frontex-Einsatz, sondern auch andere Bedienstete, die im Rahmen von EU-Missionen und EU-Einsätzen Taggelder erhielten, betroffen. Wie viele Personen insgesamt waren in den letzten 5 Jahren von der Besteuerung derartiger Taggelder betroffen?