3173/J XXVII. GP

Eingelangt am 26.08.2020
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Anfrage

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak‚ MA, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Stilles Ende der innereuropäischen Fluggastdatenspeicherung

 

Medienberichten zufolge (https://www.derstandard.at/story/2000119243501/speicherung-von-innereuropaeischen-fluggastdaten-findet-stilles-ende) sei die Verordnung des Innenministers, die eine Speicherung der Fluggastdaten auch für Flüge innerhalb der Europäischen Union vorsah (PNR-Verordnung, BGBl II 2018/208 idF 2020/28), mit 16. Juni 2020 ausgelaufen. Die entsprechende Verordnung von Ex-Innenminister Herbert Kickl (FPÖ) wurde von Innenminister Karl Nehammer (ÖVP) im Februar um weitere vier Monate verlängert. Die ursprünglich vorgesehene sechsmonatige Befristung wurde damit auf mittlerweile 22 Monate ausgedehnt. Die Verordnung war ein klassischer Fall von Gold-Plating, bei dem Österreich die europäischen Vorgaben übererfüllt hat. Grundsätzlich gilt die Vorratsdatenspeicherung nämlich für Flüge nur zwischen der EU und Drittstaaten. Aber auch in diesen Fällen erfolgt die Verarbeitung und Speicherung der Daten anlasslos und verdachtsunabhängig.

Kommentiert wurde das Ende dieser Verordnung nicht. Auch die Fluglinie Austrian Airlines habe auf Anfrage der Austria Presse Agentur bestätigt, die entsprechenden Daten zu Flügen nicht mehr ins Bundeskriminalamt weiterzuleiten. Zuletzt hatte Innenminister Karl Nehammer die Fluggastdatenspeicherung für innereuropäische Flüge im Februar bis Mitte Juni verlängert. Die Fluggastdatenzentralstelle hat im Vorjahr von den Fluglinien Daten von 36.657.405 Passagieren übermittelt bekommen und verarbeitet. Eine Begründung für das Auslaufen der europäischen Fluggastdatenspeicherung nannte das Innenministerium nicht. 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

1.    Hat BM Nehammer die PNR-Verordnung, BGBl II 2018/208 idF 2019/237, im Februar 2020 absichtlich um vier Monate verlängert?

a.    Wenn ja, welche Überlegungen standen hinter der Entscheidung, die Verordnung um vier Monate zu verlängern?

b.    Warum hat BM Nehammer im Februar 2020 die Verordnung nicht um sechs Monate verlängert wie seine beiden Vorgänger (Kickl, Peschorn)?

c.    Wenn nein, handelt es sich um einen Fehler?

                                      i.Wenn ja, um wie viele Monate hätte die Verordnung verlängert werden sollen und warum?

2.    Wurde die PNR-Verordnung, BGBl II 2018/208 idF 2020/28, vor Ablauf im Juni 2020 absichtlich nicht ein weiteres Mal verlängert?

a.    Wenn ja, welche Überlegungen standen hinter der Entscheidung, die Verordnung nicht mehr zu verlängern?

b.    Wenn ja, spielte die vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerde der Organisation epicenter.works gegen Fluggastdatenspeicherung eine Rolle?

                                      i.Wenn ja, welche?

                                    ii.Wenn nein, warum nicht?

c.    Wenn ja, spielte das vor dem Europäischen Gerichtshof anhängige Verfahren von Deutschland und Belgien gegen Fluggastdatenspeicherung eine Rolle?

                                      i.Wenn ja, welche?

                                    ii.Wenn nein, warum nicht?

d.    Wenn nein, handelt es sich um einen Fehler?

                                      i.Wenn ja, um wie viele Monate hätte die Verordnung verlängert werden sollen und warum?

3.    Wurde das Ende der Speicherung von Fluggastdaten für Flüge innerhalb der europäischen Union aktiv kommuniziert?

a.    Wenn ja, wann, an wen und auf welchen Wegen?

b.    Wenn nein, warum nicht?

4.    Wurden Austrian Airlines vorab über das Auslaufen der PNR-Verordnung informiert?

a.    Wenn ja, wann und auf welchem Wege?

b.    Wenn nein, warum nicht?

5.    Ist eine neuerliche Ausdehnung der Fluggastdatensammlung auf innereuropäische Flüge und damit eine Übererfüllung europäischer Vorgaben (sog. Gold-Plating) angedacht?

a.    Wenn ja, wann und warum?

b.    Wenn nein, warum nicht?

6.    Findet weiterhin eine Speicherung von Fluggastdaten von innereuropäischen Flügen statt?

a.    Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt diese?