347/J XXVII. GP
Eingelangt am 12.12.2019
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Einrichtung einer Sperrdatenbank des Bundes nach dem GSpG
Im Jahre 2010 wurden alle legalen Anbieter per Gesetz verpflichtet, an einer „Sperrdatenbank“ des Bundes teilzunehmen, also einem Austausch der Namen von gesperrten Spieler_innen zwischen den einzelnen Anbietern. Daraus wurde nichts: „Seitens des Finanzministeriums werden zur Zeit Möglichkeiten eines betreiberübergreifenden Sperrdatenaustauschs sondiert“, teilte ein Sprecher des Finanzministeriums dem Wochenmagazin "profil" mit (profil 47, 17. November 2019, Seite 34).
Festgelegt wird eine solche Verpflichtung in § 5 Abs 4 lit a Z 8 GSpG. Diese, qua Verweisung durch § 12a Abs 3 GSpG auch für VLT-Automatensalons geltende, Verpflichtung lautet:
Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs. 3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen [...] die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschsverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern".
Nun ist schon allein in der begrifflichen Ausführung "noch vorzusehend" eine gewisse Unbestimmtheit enthalten, die dem österreichisch-gemütlichen Touch (auch "Schlendrian" genannt) nicht nur in die Hände spielt, nein, diesem gar noch die legislative Türe zur exekutiven Untätigkeit öffnet. So kam es auch, dass nach mittlerweile beinahe zehn Jahren eine solche Datenbank seitens des Bundes nicht eingerichtet wurde.
Problematisch wird dies jedoch umso mehr, als dass einige Bestimmungen in Landesgesetzen, welche die Zulässigkeit von Landesausspielungen gar an einen solchen Datenaustausch binden, auf diese nicht eingerichtete Datenbank referenzieren. Solch Verpflichtungen stehen natürlich unter einer - zwar nicht gesetzlich, doch logischen - Vorbedingung: um sich an einer solchen Sperrdatenbank zu beteiligen, muss eine solche auch existieren.
So sieht § 4 Abs 3 Z 7 NÖ Spielautomatengesetz vor:
"Der Betrieb von Glücksspielautomaten darf nur bei Teilnahme an einer bundesrechtlich vorgeschriebenen Austauschverpflichtung von Daten über Sperren und Beschränkungen von spielenden Personen zwischen Glücksspielanbietern erfolgen."
Ähnlich dazu auch § 6 Abs 1 Z 2 lit e Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz:
Für die Erteilung einer Ausspielbewilligung hat die Bewilligungswerberin innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist folgende Konzepte vorzulegen, Nachweise zu erbringen und Erklärungen abzugeben: [...]
einen Nachweis [...] dass eine Teilnahme an der gemäß § 5 Abs. 4 lit. a Z. 8 GSpG vorgesehenen Austauschverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern sichergestellt ist;
Dies wiederum führt zu der absurden Situation, dass Genehmigungen, wie jene des Landes Niederösterreich, mangels Vorliegen einer Datenbank eigentlich gar nicht erteilt werden dürften. Selbst wenn ein Glücksspielanbieter ein bedingungslos gesetzeskonformes Verhalten an den Tag läge, wäre es einem solchen nach der derzeitigen Lage faktisch unmöglich eine Lizenz zu erhalten. Dennoch werden Lizenzen vergeben, was wiederum weitere Fragen aufwirft.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
1. Seit wann besteht die Verpflichtung, eine zentrale Datenbank hinsichtlich Spielersperren einzurichten?
2. Wen trifft diese Verpflichtung?
3. Gibt es eine solche Datenbank bereits?
a. Wenn nein, warum nicht?
b. Wenn ja, seit wann?
4. Wie kann es sein, dass die Einrichtung einer derartigen Datenbank länger als neun Jahre dauert?
5. Wie kann es sein, dass eine solche Datenbank seit dem GSpG 2010 vorgesehen war, im Jahr 2019 jedoch vom BMF dem Magazin "profil" die Auskunft erteilt wird, dass "zur Zeit Möglichkeiten eines betreiberübergreifenden Sperrdatenaustauschs sondiert werden"?
6. Wann begannen diese Sondierungen und welche unüberwindbaren Probleme stellten sich diesbezüglich, die einen derart lang andauernden Prozess rechtfertigen?
7. Gibt es bereits ein Ergebnis dieser Sondierungen?
8. Wozu braucht es diese Sondierungen, wenn Landesgesetzgeber eine verpflichtende Teilnahme an einer solchen Datenbank als Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung fordern?
9. Wie können landesgesetzlich bewilligte Glücksspielautomaten im Einklang mit der aktuellen Rechtslage bewilligt werden, wenn eine solche Datenbank gar nicht existiert?
10. Welche Maßnahmen wurden bereits ergriffen, um eine solche Datenbank einzurichten? Bitte um genaue Auflistung wann jeweils welche Maßnahmen ergriffen wurden!
11. Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, um eine solche Datenbank einzurichten?
12. Wann soll eine solche Datenbank Ihrer Vorstellung nach eingerichtet sein?