348/J XXVII. GP

Eingelangt am 12.12.2019
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Anfrage

 

des Abgeordneten David Stögmüller, Nina Tomaselli, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Abberufung von Peter Sidlo als Finanzvorstand der Casinos Austria AG

BEGRÜNDUNG

 

Medienberichten zufolge ist Peter Sidlo in einer Aufsichtsratssitzung der Casinos Austria AG (CASAG) am Montag 02.12.2019 mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund abberufen worden.[1] Nun ist jedoch die Abberufung aus seiner Funktion als Finanzvorstand von seiner dienstvertraglichen Pflicht zu unterscheiden.

In der Regel werden mit Vorstandsmitgliedern auf eine bestimmte Dauer (zumeist fünf Jahre) befristete (freie) Dienstverträge abgeschlossen. Die Abberufung aus der Funktion stellt jedoch meist keine Begründung dar, auch den Dienstvertrag mit dem entsprechenden Vorstandsmitglied vorzeitig aufzukündigen. So nennt selbst § 75 Abs 4 AktG, dass die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag mit dem jeweiligen Vorstandsmitglied unberührt bleiben. Aus diesem, teilweise doch erheblichen finanziellen Schaden für eine Gesellschaft gilt es das Für und Wider einer Abberufung abzuwägen. Ein dabei zu beachtender Grundsatz besagt: Wenn die Abberufung der Gesellschaft mehr Schaden brächte als die Weiterbeschäftigung, hat die Abberufung im Gesellschaftsinteresse zu unterbleiben.[2]

Allerdings ist es möglich, vertraglich eine Koppelung des Dienstverhältnisses an die Funktionsdauer zu vereinbaren. Eine solche Klausel wurde etwa in 1 Ob 190/09m ausdrücklich durch den OGH als zulässig erklärt, sofern – mangels Vorliegen eines Entlassungsgrundes ­– die arbeitsrechtliche Kündigungsfrist berücksichtigt wird.

Der Bund ist durch die ÖBAG an der Casinos Austria AG beteiligt. Gem. § 6 Abs 4 ÖIAG-Gesetz idgF besteht daher eine besondere Informationspflicht des Vorstandes der ÖBAG an den Bundesminister für Finanzen, insbesondere auch betreffend das Beteiligungsmanagement und die Wahrnehmung der Eigentümerrechte an den Beteiligungsgesellschaften. Darüber hinaus hat nach dem Glücksspielgesetz der Bundesminister für Finanzen einen Staatskomissär in die Casions Austria AG als Konzessionär gem. § 21 GSpG zu entsenden. Die Bestellung, Abberufung und Vertragsgestaltung von Vorständen der Casinos Austria AG liegt daher in der Ingerenz des Bundesministers für Finanzen und unterliegt dem Interpellationsrecht.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1.    Handelt es sich bei dem mit Peter Sidlo abgeschlossenen Dienstvertrag mit der Casinos Austria AG um einen befristeten (freien) Dienstvertrag?

a.    Wenn nein, welche Art Anstellungsvertrag wurde mit Peter Sidlo abgeschlossen?

 

2.    Hat Peter Sidlo auch nach seiner Abberufung als Vorstandsmitglied Ansprüche aus dem mit ihm abgeschlossenen Vertrag und wenn ja in welcher Höhe?

a.    Wenn nein, warum nicht?

 

3.    Erhält Peter Sidlo im Zuge seiner Abberufung als Vorstand der CASAG eine wie auch immer vereinbarte Zahlung und wenn ja in welcher Höhe?

 

4.    Stehen Peter Sidlo weitere Zahlungen (inkl. Bonuszahlungen, Urlaubsersatzleistungen, Kosten für Chauffeur, usw.) zu?

a.    Wenn ja, in welcher Höhe und bis wann?

 

5.    Bestehen besondere betriebliche Pensionsansprüche von Peter Sidlo und bleiben diese gegebenenfalls vollinhaltlich bestehen?

 

6.    Wurde mit Peter Sidlo eine vertragliche Koppelungsklausel über die Bindung der Vertragsdauer an die Funktionsdauer vereinbart?

a.    Falls nein: wieso nicht?

 

7.    In welcher Höhe fielen und fallen bis heute die Zahlungen an Dietmar Hoscher aus, seitdem er nicht mehr in der Funktion eines aktiven Vorstandsmitglieds der CASAG ist?

a.    Geben Sie auch die einzelnen Kostenpunkte an (inkl. Bonuszahlungen, Urlaubsersatzleistungen, Kosten für Chauffeur, usw.)

 

8.    Welcher Vertrag lag der Anstellung Dietmar Hoschers mit der CASAG zugrunde?

 

9.    Wurde mit Dietmar Hoscher eine vertragliche Koppelungsklausel über die Bindung der Vertragsdauer an die Funktionsdauer vereinbart?

a.    Falls nein: wieso nicht?

 

10. Sind vorzeitige Abberufungen von Vorstandsmitgliedern in der CASAG betriebswirtschaftlich nachvollziehbar?

 

11. Laut Medienberichten erfolgte die Abberufung von Peter Sidlo wegen drohender Reputationsschäden des Unternehmens. In welcher Höhe wurde dabei der Schaden der CASAG durch eine Nichtabberufung finanziell bewertet?

 

12. Wurde der fiktive Imageschaden der CASAG durch eine rein parteipolitisch motivierte Bestellung eines fachlich nicht ausreichend qualifizierten Kandidaten verursacht, ebenso wie auch der letztlich aus der Abberufung entstehende finanzielle Mehraufwand?

a.    Falls ja: was werden Sie unternehmen, um die Haftung der an diesem Bestellungsvorgang beteiligten Personen für den entstandenen Schaden geltend zu machen?

b.    Falls nein: wodurch wurde die Schädigung verursacht?

 

13. Wurde Ihrerseits eine Empfehlung an den Aufsichtsrat der CASAG abgegeben, dass Peter Sidlo aus wichtigem Grund abzuberufen sei?

a.    Wann haben Sie diese Empfehlung abgegeben?

14. Wird seitens der ÖBAG darauf geachtet, dass in Verträgen mit Organwaltern in Beteiligungsgesellschaften vertraglich eine Koppelung der Vertragsdauer an die Funktionsdauer vereinbart wird?

a.    Falls nein: wieso nicht?

b.    Was werden Sie unternehmen, damit zukünftig durchgängig derartige Vertragsklauseln vereinbart werden, um die finanzielle Belastung im Falle einer vorzeitigen Abberufung zu verringern?

 



[1] ORF.at (2019), Sidlo als Finanzvorstand abberufen (02.12.), abrufbar unter: https://orf.at/stories/3146195/ (Abgerufen am 2.12.2019).

[2] Vgl statt vieler J. Reich-Rohrwig/Szilagyi in Artmann/Karollus, AktG II6 § 75 Rz 211 (Stand 1.10.2018, rdb.at).