35/J XXVII. GP

Eingelangt am 31.10.2019
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Anfrage

 

der Abgeordneten Josef Schellhorn, Kolleginnen und Kollegen

an die Präsidentin des Rechnungshofes

betreffend Veröffentlichung von Rechnungshofberichten über gesetzliche berufliche Vertretungen

 

In seinem Bericht Bund 2011/13 S 8 ff führt der Rechnunghof aus:

 

"Mit der Novelle zum Bundes–Verfassungsgesetz (B–VG) BGBl.

Nr. 1013/1994 wurde Art. 127b neu eingefügt, wonach der Rechnungshof

befugt ist, die Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen

(Kammern) zu überprüfen. Abs. 3 der genannten Bestimmung führt

aus, dass sich die Überprüfung des Rechnungshofes auf die „ziffernmäßige

Richtigkeit“, die „Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften“

sowie die „Sparsamkeit“ und „Wirtschaftlichkeit“ der Gebarung

zu erstrecken hat. Der Prüfmaßstab der „Zweckmäßigkeit“, den

der Rechnungshof bei allen anderen Prüfungen anzulegen hat, ist aufgrund

dieser einschränkenden Bestimmung bei den Kammerprüfungen

nicht vorgesehen. Darüber hinaus umfasst die Überprüfung auch nicht

die Gebarung der maßgeblichen Beschlüsse der zuständigen Organe

der gesetzlichen beruflichen Vertretungen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben

als Interessenvertretung.

 

Hinsichtlich der Berichterstattung ist — in Abweichung an die sonst

übliche Vorlage der Berichte des Rechnungshofes an den Nationalrat

bzw. die Landtage und Veröffentlichung der Berichte nach Vorlage an

diese — in Art. 127b Abs. 4 B–VG angeordnet, dass der Rechnungshof

das Ergebnis seiner Überprüfung dem Vorsitzenden des satzungsgebenden

Organs (Vertretungskörpers) der gesetzlichen beruflichen

Vertretung bekanntzugeben hat. Dieser hat das Ergebnis der Überprüfung

samt einer allfälligen Stellungnahme dazu dem satzungsgebenden

Organ (Vertretungskörper) der gesetzlichen beruflichen Vertretung

vorzulegen. Der Rechnungshof hat das Ergebnis der Überprüfung

gleichzeitig auch der zur obersten Aufsicht über die gesetzliche berufliche

Vertretung zuständigen Behörde mitzuteilen.

 

Diese Regelungen über die Veröffentlichung von Prüfungsergebnissen

des Rechnungshofes im Bereich der Kammern unterscheiden sich

daher von der Berichterstattung des Rechnungshofes über die Gebarung

von Gebietskörperschaften und deren Unternehmungen, Sozialversicherungsträgern

und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger.

 

Dadurch kann es zu einer uneinheitlichen Veröffentlichungspraxis

kommen, wie z.B. eine Veröffentlichung eines Prüfungsergebnisses des

Rechnungshofes durch eine Kammer gezeigt hat, bei der die vorgesehene

Stellungnahme der Kammer so eingearbeitet wurde, dass diese

Stellungnahme nicht eindeutig von den Festhaltungen und Empfehlungen

des Rechnungshofes unterschieden werden konnte.

 

Gleichlautend zu den übrigen Bestimmungen des B–VG zur Veröffentlichung

der Berichte des Rechnungshofes (vgl. Art. 126d Abs. 1

letzter Satz, Art. 127 Abs. 6 letzter Satz sowie Art. 127a Abs. 6 letzter

Satz B–VG) ordnet auch der letzte Satz des Art. 127b Abs. 4 an,

dass die Berichte nach Vorlage an das satzungsgebende Organ (den

Vertretungskörper) zu veröffentlichen sind. Ergänzend sieht der letzte

Satz des § 20a Abs. 4 Rechnungshofgesetz vor, dass der Vorsitzende

des satzungsgebenden Organs (des Vertretungskörpers) die Veröffentlichung

des Berichtes des Rechnungshofes zu veranlassen hat.

 

Aus den Erläuterungen zur Novelle des B–VG (265 BlgNR, XIX. GP)

folgt, dass die Berichte des Rechnungshofes jedenfalls vollständig der

Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, daher von einer „Öffentlichkeit“

der Berichte nach der entsprechenden Vorlage an das Satzungsgebende

Organ auszugehen ist. Da durch diese Veröffentlichung des

Berichts dieser auch dem Nationalrat bzw. den Landtagen zugänglich

wird, erachtet es der Rechnungshof im Sinne des verfassungsgesetzlichen

Auftrages für zweckmäßig, die beabsichtigte Öffentlichkeit der

Berichte und insbesondere die Zugänglichkeit dieser Berichte für die

Mitglieder der gesetzlichen beruflichen Vertretung dadurch zu erhöhen,

als diese künftig — nach der in Art. 127b Abs. 4 B–VG genannten

Vorlage und Veröffentlichung durch den Vorsitzenden des satzungsgebenden

Organs (des Vertretungskörpers) — auch auf der Website des

Rechnungshofes zum download bereitgestellt werden.

 

Im Sinne einer Verbesserung der transparenten Berichterstattung

des Rechnungshofes wird daher angeregt, die Regelungen über das

Berichtsverfahren des Rechnungshofes für den Bereich der Kammern

an jene der Berichterstattung an die allgemeinen Vertretungskörper

anuzpassen.

 

Dies hätte den Vorteil, dass nach der Übermittlung des

Prüfungsergebnisses an die Kammer und Durchführung eines Stellungnahmeverfahrens

der vollständige Bericht — nämlich samt Stellungnahme

der Kammer und einer allfälligen Gegenäußerung des Rechnungshofes

— an das satzungsgebende Organ (Vertretungskörper) der

jeweiligen Kammer in einheitlicher Weise zugestellt werden könnte."

 

Um die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung beurteilen zu können, stellen die unterfertigten Abgeordneten daher folgende

Anfrage:



1.    Welche gesetzliche berufliche Vertretungen (Kammern) wurden seit 2005 vom Rechnungshof geprüft? (Bitte um Angabe der geprüften Kammer, Kurzbeschreibung des Prüfungsgegenstands sowie Prüfungs- und Berichtsjahr.)

2.    Wann (Datum) wurden diese Prüfberichte dem jeweiligen Vorsitzenden des satzungsgebenden Organs (Vertretungskörper) jeweils übermittelt?

3.    Wann (Datum) wurden diese Prüfberichte jeweils durch die berufliche Vertretung (Kammer) und wo bzw wie (Angabe des Veröffentlichungsortes incl Link) veröffentlicht?

4.    Kam es in den Jahren seit 2005 den Wahrnehmungen des Rechnungshofes zu nennenswerten Verzögerungen oder Einschränkung bei der Veröffentlichung von Rechnungshofberichten durch die berufliche Vertretungen (Kammern)?

a.    Wenn ja, wann, bei welchen Prüfberichte und bei welchen Kammern?

b.    Wenn ja, in welchem Ausmaß kam es zu Verzögerungen/Einschränkungen bei der Veröffentlichung von Rechnungshofberichten?

5.    Kam es in den Jahren seit 2005 den Wahrnehmungen des Rechnungshofes zu Nichtveröffentlichungen von Rechnungshofberichten durch die berufliche Vertretungen (Kammern)?

a.    Wenn ja, wann, bei welchen Prüfberichte und bei welchen Kammern? (Bitte um Angabe der geprüften Kammer, Kurzbeschreibung des Prüfungsgegenstands sowie Prüfungs- und Berichtsjahr.)

6.    Hält der Rechnungshof an der, in der Begründung zitierten  "Anregung/Empfehlung" für eine Gesetzesänderung fest?