354/J XXVII. GP

Eingelangt am 16.12.2019
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Philip Kucher

Genossinnen und Genossen

 

an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

 

 

betreffend Leistungsharmonisierung in der Krankenversicherung

 

 

„Gleiche Leistung für gleiche Beiträge sowie eine Leistungsharmonisierung nach oben“ war das Versprechen der türkis-blauen Bundesregierung, welches Ex-Kanzler Kurz zuletzt in der TV-Konfrontation am 18.9.2019 neuerlich unterstrichen hat.

Die - als große Errungenschaft des Strukturumbaus in der Krankenversicherung - angekündigte Leistungsharmonisierung, lässt jedoch weiter auf sich warten. Abgesehen davon, dass es sich dabei gar nicht um eine echte Leistungsharmonisierung für alle Versicherten und über alle Träger handelt, scheitern Verbesserungen für die Patientinnen und Patienten nun offenkundig an Wirtschaftsvertretern in der ÖGK.

 

Innerhalb der Satzungen und Krankenordnungen der noch bestehenden Gebietskrankenkassen gibt es derzeit zahlreiche Unterschiede.  Außer Zweifel muss jedoch stehen, dass allen Versicherten der neuen ÖGK die beste Satzungsleistung zukommen muss.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

Anfrage

 

1.      Wird bei der angekündigten „Leistungsharmonisierung nach oben“ ab 1.1.2020 aus den bestehenden Satzungen und Krankenordnungen aller Gebietskrankenkassen ein Günstigkeitsvergleich zu Gunsten der Versicherten durchgeführt und die jeweils günstigste Bestimmung angewendet?


2.      Wird davon das gesamte Leistungsspektrum des § 116f ASVG (insbesondere in Vollziehung des § 121 ASVG) umfasst?

 

3.      Wird bei der angekündigten „Leistungsharmonisierung nach oben“ ab 1.1.2020, für die Erstattung von Kosten der Heilbehandlung iSd § 131 Abs 1 ASVG, die für den Versicherten günstigste vertragliche Vereinbarung mit einem Vertragspartner in Österreich, für die Ermittlung der Höhe der Kostenerstattung, herangezogen und somit die höchstmögliche Kostenerstattung gewährt?

 

4.      Wird bei der angekündigten „Leistungsharmonisierung nach oben“ ab 1.1.2020 der Sachleistungsanteil - z.B. im Rahmen der Psychotherapie - an jenes Bundesland angepasst, das den höchsten Sachleistungsanteil auf diesem Versorgungsfeld leistet und wird somit die höchstmögliche Sachleistungsversorgung eines Bundeslandes - innerhalb eines Versorgungsfeldes in Österreich - durch Vertragspartner gewährt?

 

5.      Werden auch die Richtlinien für freiwillige Leistungen und die Richtlinie für den Unterstützungsfonds an die jeweilige beste Leistung angepasst?

 

6.      Sind Ihnen die Forderungen der WKO bezüglich Anspruch des Dienstgebers auf Prüfung des Gesundheitszustandes durch die ÖGK und eine Erweiterung der Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit um voraussichtliche Dauer und Ursache des Krankenstandes sowie die ärztlich angeordneten Ausgehzeiten bekannt?

 

7.      Welche Forderungen der WKO in diesem Zusammenhang sind ihnen noch bekannt?

 

8.      Können sie ausschließen, dass die Neuformulierung der Krankenordnung dazu verwendet wird, dass Krankenstandskontrollmöglichkeiten und Krankenstands-informationen zu Gunsten der Arbeitgeber ausgebaut werden?

 

9.      Wann ist mit einer neuen konsolidierten Satzung und Krankenordnung der ÖGK zu rechnen?

 

10.  Welche Mehrkosten sind auf Grund dieser „Leistungsharmonisierung nach oben“ zu erwarten?

 

11.  Wie werden Sie sicherstellen, dass das Versprechen der letzten schwarz-blauen Regierung, dass es zu keinen Verschlechterungen für die Versicherten kommen wird, eingehalten wird?