3682/J XXVII. GP
Eingelangt am 07.10.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
des Abgeordneten Christian Hafenecker, MA
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Asyl, Wohnung und falsche Identität für mutmaßlichen syrischen Kriegsverbrecher-General in Österreich auf Betreiben des BVT
Die investigative
Rechercheplattform „Fass ohne Boden“ veröffentlichte am
30. September 2020, abrufbar unter
https://www.fob.rocks/dank-bvt-foltergeneral-bekommt-wohnung-und-asyl/,
folgenden Artikel:
„Dank BVT: Foltergeneral bekommt Wohnung und Asyl
Operation ‘White Milk’: BVT & Stelle 5 versorgten drei Jahre lang Foltergeneral in Wien.
Erstmals konnte Fass ohne Boden in einen sogenannten “ND Verschlussakt” Einblick nehmen. Nachfolgend werden Inhalte von Akten wiedergegeben, die die intimsten Geheimnisse der Republik Österreich darstellen. Die Dokumentenlage ist erdrückend und zeigt, warum sich Beamte gerne hinter der Amtsverschwiegenheit verstecken. Ein syrischer Kriegsverbrecher wurde mit Hilfe des BVT nach Österreich gelotst.
Warum aber derartige Staatsgeheimnisse in einem Akt der WKStA landen, kann und will niemand erörtern. Eine Intrige der Superlative von Spitzenbeamten der Republik.
Was waren die BVT-Motive für diese Kooperation?
Dieser Frage ist ein BVT-Beamter nachgegangen. Der ehemalige General verfüge “Informationen über Aktivitäten der syrischen Nachrichtendienste in Österreich.” Nur hatte der BVT zu Beginn ein Problem. Damit eine Wohnung überhaupt angemietet werden konnte, war ein Bankkonto notwendig. Und dies sei nur mit einer bestimmten Asylkarte möglich. Daher musste der Verfassungsschutz ein wenig nachhelfen:
Informant: “Solche Kooperation sind normal”
“Moral hat in der Branche der Nachrichtendienste nichts zu suchen. Solche Kooperationen sind normal”, erörtert ein Informant aus diplomatischen Kreisen. Beim Sichten der Unterlagen zeigt sich der Informant über die Inhalte des Akts entsetzt: “Im Gegensatz zum BVT halten wir Wort und sind verschwiegen.”
BVT-Operation “White Milk” Foto: FoB Presseagentur
Und was der Informant bei der Sichtung zu sehen bekommen hat, möchte die Redaktion unseren Lesern nicht vorenthalten.
2015 reist der General nach Wien
2015 reiste ein ehemaliger syrischer General mit Hilfe eines Partnerdienstes und dem BVT nach Wien ein. Geld spielt bei der Operation keine Rolle, da die Kosten ein fremder Dienst tragen würde. Da scheinbar aber zu wenig Zeit für die Planung der Operation “White Milk” bestanden hat, mussten die Verfassungsschützer improvisieren. Der syrische Foltergeneral wurde daher in einer kleinen Wohnung des Schwiegervaters des österreichischen Spionageabwehrchefs vom BVT versteckt. Dieser wiederum wusste nichts von seinem Glück, um was für eine Person es sich dabei handelt.
Khaled H., der dem „größten bekannten Clan der Drusen“ in Syrien angehört, soll laut französischer Asylbehörde “in seiner Tätigkeit als Organ der syrischen Staatssicherheit, gemeinsam mit ihren regionalen Zweigstellen, direkt in die in Syrien vorgenommen Repressionsmaßnahmen und Menschenrechtsverletzungen involviert sein.”
Legendenbildung und Meldeauskunftssperre
Mit Hilfe des BVT konnte der ehemalige syrische General beim Asylverfahren nach nur sechs Monaten nach der Antragstellung, einen aufrechten Asylstatus in Österreich erhalten. Doch warum ging das nur so schnell?
Wenn Beamte des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) E-Mails vom BVT erhalten, die die Gefährdungslage und die Bedeutung des syrischen Generals belegen, so darf man sich nicht wundern, was in Österreich alles möglich ist. So erhielt der General nicht nur eine Auskunftssperre, sondern auch eine neue Identität, um diesen besser in Wien verstecken zu können. Wer bei der Legendenbildung auf den Vornamen “Alexander” gekommen ist, kennt Syrien wohl nur aus Wikipedia.
Obwohl der ausländische Dienst sämtliche Kosten für den syrischen General übernommen hat, wurde zusätzlich ein Antrag zur Grundversorgung beantragt. Wie der Zufall so will, selbstverständlich mit seinem Klarnamen. Beispielsweise erhielt der General für den Oktober 2015 95 Euro, im November 2015 320 Euro und im Dezember 2015 271 Euro. “Obwohl der Partnerdienst alles beglichen hat, schickte man den Mann um Essensgeld”, so der Informant zynisch aus diplomatischen Umfeld und führt weiter aus: “Die Legende ist einfach schlecht.”
„Verdacht auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Volksmord und Kriegsverbrechen.“
Bereits wenige Wochen, nachdem der General einen positiven Asylbescheid bekommen hat, meldete sich eine NGO beim Justizministerium. Diese äußerten Bedenken und wollten persönlich vorsprechen. Ende Jänner 2016 fand dieses Treffen auch statt. Repräsentanten der “The Commission for International Justice and Accountability” (CIJA) sprachen vor.
Doch obwohl Bedenken geäußert wurden, hat man bei der Justiz den Ball flach gehalten. Erst zweieinhalb Jahre später sollte es konkreter werden. So heißt es im 1. Anlassbericht vom 31. Juli 2018: „Aus den seitens der französischen Asylbehörde OFPRA übermittelten Akten geht hervor, dass der syrische Brigadegeneral von mindestens 2009 bis März 2013, konkret zwei Tage bevor die Opposition die Stadt eingenommen hat, als Leiter der Staatssicherheitsabteilung „Branch 325“ in Ar-Raqqa fungierte. Die Staatssicherheitsabteilung „Branch 335“ unterstand direkt den Weisungen des Regimes von Baschar Al-Assad und war für die brutale Niederschlagung von Demonstrationen und Kundgebungen von Angehörigen der syrischen Opposition verantwortlich.“
„Begründet wurde der Verdacht mit der aktiven Teilnahme des syrischen Generals an repressiven Aktivitäten bzw. Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen seiner ihm unterstellten Einheiten, wie Folter mit Elektroschocks, Vergewaltigungen und weiterer psychischer und sexueller Misshandlungen.“
Caesar Fotos belegen Gräueltaten in Syrien
Und laut dem US “Caesar Syria Civilian Protection Act” ist der General prominent vertreten. Caesar ist der Deckname eines öffentlich nicht bekannten syrischen Fotografen, der Bilder veröffentlichte, die die Menschenrechtsverletzungen der syrischen Regierung im Rahmen des Bürgerkriegs belegen sollen.
Von der Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft Wien wird lediglich bestätigt, dass in der Causa (Aktenzahl: 705 St 16/16a) nach wie vor ermittelt wird. „Das Verfahren ist anhängig“, so die Sprecherin in einem kurzen Statement. Weitere Informationen und Antworten können nicht erteilt werden.
Die Redaktion hat auch eine Anfrage an Europol gerichtet, jedoch wurde diese bis dato noch nicht beantwortet. Die CIJA wurde ebenfalls kontaktiert, jedoch kann man aufgrund der aktuellen Verfahren, die anhängig sind, keine Auskunft geben. Dafür erhielt die Redaktion aber eine Kontaktmöglichkeit zu einer weiteren NGO in Syrien.
Mehrere Beamte, die in diesem Fall involviert sind, wollten sich gegenüber der Redaktion nicht äußern. Ein Ermittlungsverfahren wurde gegen sie eingeleitet. Einerseits seien die Beamten an das “Amtsgeheimnis gebunden”. Andererseits handelt es sich um einen streng geheim klassifizierten Fall, daher könne man sich nicht äußern. Warum sich der damalige BVT-Direktor bzw. stellvertretende BVT-Direktor überhaupt auf diese Kooperation eingelassen haben, wird wohl weiterhin ein Rätsel bleiben.
Für alle Genannten gilt selbstverständlich die Unschuldsvermutung.
Februar / März 2013: Mit Hilfe der Opposition kann der syrische General aus Ar-Raqqa fliehen: Bei seinem Asylantrag erörtert dieser „illegal zu Fuß in die Türkei“ eingereist zu sein.
April / Mai 2013: Zwei Monate später reist der Foltergeneral nach Jordanien. Er beantragte dort an der französischen Botschaft ein Visum für Frankreich. “Der Drusenfürst” Walid Dschumblatt hilft Khaled H. um nach Europa zu kommen.
27. Februar 2014: Mit Hilfe von Schleppern gelingt dem Foltergeneral die Einreise nach Frankreich. In Paris stellt in der Folge einen Asylantrag.
Frühjahr 2015: Es erfolgt eine Kooperationsvereinbarung zwischen dem damaligen stellvertretenden Direktor des BVT und einem ausländischen Dienst betreffend Khaled H.
11. Mai 2015: Der damalige Abteilungsleiter und der damalige Referatsleiter der Nachrichtendienste teilen einen BVT-Beamten mit der Fallführung.
12. Juni 2015: Laut eigenen Angaben setzte “ein Freund” den General in einen Zug nach Wien. Für 12.000 Dollar wird er nach Europa geschleppt.
13. Juni 2015: Der Foltergeneral erreicht Wien.
15. Juni 2015: Erstbefragung nach dem Asylgesetz in Traiskirchen. Danach „werde ich an meiner Wohnadresse in 1100 Wien aufhältig sein.“ Die Wohnung wurde vom BVT organisiert und die Kosten werden von der Stelle 5 bezahlt.
28. Juni 2015 – 2. Juli 2015: Sechs Personen halten in einem Konferenzraum in der Nähe vom Flughafen eine „Workshop“ ab. Vermutlich muss der Foltergenereal gegenüber der Stelle 5 auspacken. Die Kosten für das Treffen bezahlt das Innenministerium.
2. Dezember 2015: Khaled H. erhält einen positiven Asylbescheid. Weiters ist er im Besitz eines Konventionsreisepass.
Jänner 2016: Es langte seitens “The Commission for International Justice and Accountability” (CIJA) ein Schreiben an das Justizministerium ein, “indem Bedenken hinsichtlich der Beteiligung von Khaled H. an Kriegsverbrechen geäußert wurden.”
29. Jänner 2016: Erste Verdachtsmomente gegenüber dem General werden bei einem offiziellen Treffen geäußert. Vertreter der CIJA, dem Justizministerium und BVT. Der Sektionschef Des Justizministeriums Christian Pilnacek ist ebenfalls bei diesem Meeting. Es werden Logfiles von Skype und Facebook-Auszüge vorgelegt, welche lediglich belegen sollen, dass Khaled H. in Wien aufhältig ist. “Beweise bezüglich des Tatbestandes des Kriegsverbrechens wurden nicht vorgelegt.”
15. Juni 2016: Es erfolgt eine Besprechung zwischen Vertretern der Stelle 5 und BVT. Die Kooperation wird fortgesetzt.
2. Juli 2017 erfolgte via französischer Europolstelle an alle Mitgliederstaaten eine Anfrage zu Khaled H., da sich neuerlich der Verdacht gegen die Menschlichkeit, Völkermord und Kriegsverbrechen erhärtet hätten.
29. Dezember 2017: Der Asylantrag in Frankreich wird negativ beschieden.
2. Oktober 2018: Im Auftrag der Direktion des BVT wird gegenüber dem Partnerdienst Stelle 5 offiziell die Beendigung der Kooperation bekanntgegeben.
Nachfolgend ist ein Bild aus einem UN-Bericht zu sehen. Darüber hinaus findet ihr ein Link zum UN-Bericht, der die dokumentierten Gräueltaten beschreibt. Wir als Redaktion weisen darauf hin, dass es sich dabei um einen verstorbenen Menschen handelt und die Sichtung des Fotos auf Freiwilligkeit basiert. Wann du das Bild sehen möchtest klicke bitte auf den Pfeil.“
Diesen Ausführungen zufolge brachte das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung den unter dem Verdacht von Kriegsverbrechen stehenden syrischen General Khaled Al-Halabi. im Rahmen der Operation „White Milk“ nicht nur nach Österreich, sondern wirkte auch auf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Ausstellung eines positiven Asylbescheides im Zuge eines offensichtlich sehr schnellen Verfahrens ein und organisierte diesem darüber hinaus auch eine Wohnung sowie eine neue Identität. Diese offene Parteinahme für einen mutmaßlichen Kriegsverbrecher ist moralisch höchst verwerflich und darüber hinaus hinsichtlich der Sicherheit der österreichischen Bevölkerung sowie der immerwährenden Neutralität höchst befremdlich.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Inneres folgende
Anfrage
1. Wann wurde der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres über die oben geschilderte Operation des BVT informiert?
a. Welche Stelle übermittelte diese Informationen?
b. Wurden seitens des Bundesministers Weisungen im Zusammenhang mit dieser Causa erteilt?
c. Wenn ja, mit welchen Inhalten?
d. Wenn ja, an wen?
e. Wurde seitens des Bundesministers bzw. seines Kabinetts oder des Generalsekretärs diese Angelegenheit betreffend Korrespondenz geführt?
f. Wenn ja, wann, mit wem und mit welchen Inhalten?
g. Wurden durch das Kabinett, das Bundesministerium für Inneres bzw. das BVT auch andere Mitglieder der Bundesregierung, insbesondere der Bundeskanzler, über die Operation „White Milk“ in Kenntnis gesetzt?
h. Wenn ja, wer?
i. Wenn ja, wann und in welchem Ausmaß?
j. Wenn nein, warum nicht?
2. Inwiefern war der Direktor des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Mag. Peter Gridling in die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung der Operation „White Milk“ involviert?
a. Wandte sich der als „Stelle 5“ benannte Partnerdienst hinsichtlich der Anbahnung der Kooperation zur Durchführung der Operation an diesen?
b. Wenn ja, welche weiteren Handlungen unternahm der BVT-Direktor infolge?
3. Inwiefern war der damalige stellvertretende Direktor des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Mag. W. Z. in die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung der Operation „White Milk“ involviert?
a. Wandte sich der als „Stelle 5“ benannte Partnerdienst hinsichtlich der Anbahnung der Kooperation zur Durchführung der Operation an diesen?
b. Wenn ja, welche weiteren Handlungen unternahm der stellvertretende BVT Direktor Mag. W. Z. infolge?
4. Entspricht es den Tatsachen, dass der damalige stellvertretende Direktor des BVT Mag. W. Z. im Frühjahr 2015 anlässlich einer Auslandsdienstreise nach Israel mit dem dortigen Auslandsgeheimdienst MOSSAD die Operation einfädelte?
a. Wenn ja, wer genehmigte diese Auslandsdienstreise und liegt darüber ein Bericht vor?
b. Wenn nein, warum nicht?
c. War der stellvertretende Direktor des BVT Mag. W. Z. überhaupt befugt, eine derart weitreichende Entscheidung, die die Souveränität und die Nationale Sicherheit Österreichs tangieren, zu treffen?
d. Wenn ja, wo liegt hier die gesetzliche Grundlage?
e. Wenn nein, welche Konsequenzen hat dieses Handeln für Mag. W. Z.?
5. Inwiefern war der ehemalige Referatsleiter Nachrichtendienst des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Herr Dr. B. P. in die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung der Operation „White Milk“ involviert?
6. Inwiefern war der Hauptsachbearbeiter Abteilungsinspektor O. L. des Referates Nachrichtendienst des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung in die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung der Operation „White Milk“ involviert?
7. Warum wurde der damals zuständige Abteilungsleiter der Abteilung 2 des BVT, Mag. M. W. laut Akt erst nach der Genehmigung der Kooperation mit der Stelle 5 informiert, so dass er in die Entscheidungsfindung gar nicht eingebunden war?
a. Sollte der zuständige Abteilungsleiter des BVT in derart sensible Bereiche nicht schon vorab informiert werden?
b. Wenn ja, wann erfolgte dies?
c. Wenn nein, warum nicht?
8. Gehört es zu den Aufgaben des BVT, Kriegsverbrecher für andere Staaten nach Österreich zu holen und diese in das Asylsystem einzuschleusen?
9. Gegen wie viele Mitarbeiter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl werden in Zusammenhang mit dieser Causa Ermittlungen geführt?
a. Hinsichtlich welcher Tatbestände wird ermittelt?
b. Wurden bis zum Abschluss des Verfahrens dienstrechtliche Maßnahmen bei den Beschuldigten vorgenommen?
c. Wenn ja, welche?
d. Wenn nein, warum nicht?
10. Gegen wie viele Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung werden in Zusammenhang mit dieser Causa Ermittlungen geführt?
a. Hinsichtlich welcher Tatbestände wird ermittelt?
b. Wurden bis zum Abschluss des Verfahrens dienstrechtliche Maßnahmen bei den Beschuldigten vorgenommen?
c. Wenn ja, welche?
d. Falls nein, warum nicht?
11. Wie gelangte der oben beschriebene, streng geheime „ND Verschlussakt“ aus dem BVT in einen der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft?
a. Durch wen wurde dies wann veranlasst?
b. Welche Ursachen lagen dem zugrunde?
c. Entspricht es den Tatsachen, dass der damalige Direktor des BVT, Mag. Peter Gridling dem Abteilungsleiter der Abteilung 2 des BVT, Mag. K. L. die ausdrückliche Weisung erteilte, den vorliegenden „Originalakt des BVT“ in der nun vorliegenden Form der Justiz zu übermitteln?
d. Wenn ja, was war der Beweggrund der Übermittlung eines derart sensiblen Aktes ohne Vornahme von Schwärzungen oder Deklassifizierungen?
e. Wenn nein, wer war dann dafür verantwortlich?
f. Wurde der Bundesminister für Inneres darüber in Kenntnis gesetzt?
g. Wenn ja, wann?
h. Falls nein, wurden seitens des BVT bzw. des Bundesministeriums für Inneres nach Bekanntwerden diesbezügliche Nachforschungen eingeleitet?
i. Wenn ja, mit welchen Ergebnissen?
j. Falls nein, warum nicht?
k. Wurde der Akt überhaupt den gesetzlichen Bestimmungen nach richtig klassifiziert?
l. Wurden alle gesetzlichen Bestimmungen zur Klassifizierung und Deklassifizierung eingehalten?
m. Wurde der „Originalakt des BVT“ vor dem Übermitteln an die Justiz deklassifiziert?
n. Wenn ja, Wer hat dies wann vorgenommen?
o. Wenn nein, warum nicht?
p. Warum finden sich auf den Aktenteilen des „Originalaktes des BVT“ die Klassifizierungsvermerke „GEHEIM“, „STRENG GEHEIM“ und „ND Verschlussakt“ und wurden diese im Falle einer Deklassifizierung nicht durchgestrichen, wie dies üblich wäre?
q. Wurde vor dem Übermitteln mit dem Kooperationspartner „Stelle 5“ Kontakt aufgenommen und das Einverständnis für die Übermittlung des „Originalaktes des BVT“ an die Justiz eingeholt?
r. Wenn ja, durch wen und wann erfolgte dies?
s. Wenn nein, warum nicht?
12. Auf welche Höhe beliefen sich die Kosten für die gesamte Durchführung der Operation „White Milk“?
a. Auf welche genauen Positionen gliederten sich diese Ausgaben?
b. Wurden diese zur Gänze durch den „Partnerdienst“ refundiert?
c. Welchen Mehrwert konnte das BVT für die Republik Österreich aus dieser Operation lukrieren?
13. Wurde der Bundesminister für Inneres vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die Intervention des BVT für Khaled Al-Halabi informiert?
a. Wenn ja, wann und in welchem Umfang?
b. Wenn ja, von wem?
c. Wenn ja, wie reagierte der Bundesminister auf diese Information?
d. Inwiefern erfolgte die Eintragung der falschen Identität des Khaled Al-Halabi in das Zentrale Melderegister?
14. Ist das BVT an weiteren, ähnlichen Unterbringungen von mutmaßlichen Kriegsverbrechern in Österreich beteiligt?
a. Bestehen auch in diesen Fällen Kooperationen mit ausländischen Diensten?
b. Wenn ja, in wie vielen Fällen?
c. Wie viele Wohnungen für wie viele Personen werden aktuell zum Zwecke derartiger Operationen genutzt?
15. Welche Maßnahmen wurden ergriffen, da naturgemäß das Bekanntwerden dieser Operation das Vertrauen internationaler Partnerdienste in das BVT erschüttert haben, um dieses wieder zu erhöhen?
16. Welche Maßnahmen hat das BVT mittlerweile unternommen, um das Vertrauen der „Stelle 5“ wieder zu erlangen?
17. Ist durch das Misstrauen der „Stelle 5“ nicht auch die Nationale Sicherheit Österreichs betroffen, da dadurch im Extremfall Informationen ausbleiben könnten, auf welche Österreich im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus dringend angewiesen ist?
18. Wurde durch die Vorgangsweise der Weiterleitung des „Originalaktes des BVT“ aufgrund einer Weisung des damaligen Direktors des BVT, Mag. Peter Gridling die Nationale Sicherheit Israels gefährdet?