38/J XXVII. GP

Eingelangt am 04.11.2019
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Anfrage

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Arbeit‚ Soziales‚ Gesundheit und Konsumentenschutz

 

betreffend Auswirkungen der abschlagsfreien Frühpension ab 62

Durch die Beschlussfassungen der NR-Sitzung vom 19.9.2019 ist es wesentlich attraktiver geworden, vorzeitig in Pension zu gehen. Im wesentlichen wurde die abschlagsfreie Frühpensionen bei 45 Beitragsjahren beschlossen, wobei bis zu 5 Jahre für Kindererziehungszeiten miteingerechnet werden sollen (AA-130 u. AA-132 XXVI. GP). Die Regelung tritt mit 01.01.2020 in Kraft. Abschläge von bis zu 12,6% entfallen.

Männer bis Jahrgang 1953 konnten abschlagsfrei nach 45 Beitragsjahren in Pension gehen. Für Pensionsantritte ab 01.01.2020 gilt das dann wieder. Durch Abschaffen und späteres Wiedereinführen der Abschlagsfreiung entsteht eine kleine Gruppe, im Wesentlichen der Jahrgänge 1954 bis 1957, denen dieses Privileg der abschlagsfreien Frühpension nicht zukommt. Festzuhalten ist hier jedoch, dass von der Abschlagsbefreiung ausschließlich Männer mit ohnehin schon überdurchschnittlichen Pensionen (im Schnitt 2400€ x14) profitieren.

Um den Mehraufwand besser abschätzen zu können, bietet sich eine genauere Analyse der Pensionsneuzugänge im Zeitraum von 2014 bis 2019 an. Die Betrachtung dieser Zeitspanne ist umso interessanter, da im koalitionsfreien Raum durchaus noch ein gewisses Risiko besteht, das auch für diese Pensionsneuzugänge rückwirkend Abschlagsbefreiungen beschlossen werden  (siehe AA-152 XXVI. GP, der vorläufig abgelehnt wurde).

Schlussendlich stellt sich die Frage, welche Effekte die Abschlagsbefreiung auf das tatsächliche Pensionsantrittsalter hat, wenn das Pensionssystem ab 45 Beitragsjahren künftig nur noch eingeschränkt Anreize setzt, im Erwerbsleben zu bleiben. Und das angesichts der Tatsache, dass die Beitragsdeckung der im österreichischen Pensonssystem ohnehin nur zwischen 26% und 66% pendelt - auch bei Langzeitversicherten: "Hacklerregelung alt" mit 50% Beitragsdeckung bzw. "Hacklerregelung neu" mit 63% Beitragsdeckung. Die vielen Pensionswahlgeschenke vom Sommer 2019 werden diese Deckungsquoten noch weiter senken (https://www.jungeindustrie.at/media/filer_public/4d/57/4d578cb5-35d9-4d4a-9de9-8b42ae1aab12/ecoaustria_studie_verteilungpensionen_pub_po.pdf).

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Beschlussfassungen für eine attraktivere Frühpension in der Nationalratssitzung vom 19.9.2019

Änderung des ASVG – Abschlagsfreie Frühpension (AA-130 XXVI. GP)

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/AA/AA_00130/imfname_767357.pdf

Änderung des ASVG – Ende der Wartefrist für die erste Pensionsanpassung (AA-131 XXVI. GP)

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/AA/AA_00131/imfname_767358.pdf

Änderung des ASVG - Abschlagsfreies Sonderruhegeld (AA-132 XXVI. GP)

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/AA/AA_00132/imfname_767359.pdf

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:



1.    Pensionsneuzugänge bei Langzeitversicherten: Wie viele Pensionsneuzugänge von männlichen Versicherten gab es zwischen 2014 und 2019 (für 2019 vorläufige Zahlen) ab dem 62., aber vor dem 65. Geburtstag, wobei mindestens 45 Beitragsjahre (540 Beitragsmonate) erreicht wurden? (nach Jahr, getrennt nach Geburtsjahrgängen vor 1954 und ab 1954)

a.    jeweils die Anzahl?

b.    jeweils die durchschnittliche Pensionshöhe?

c.    jeweils das durchschnittliche Antrittsalter?

d.    jeweils die durchschnittlichen Pensionsabschläge (in % / in EUR)?

2.    Welchen zusätzlichen Leistungsaufwand hätte eine Abschlagsbefreiung für die Pensionsversicherung im Zeitraum von 2014 bis 2019 bedeutet, wenn AA-130 XXVI. GP in diesem Zeitraum gegolten hätten? (nach Jahr und Pensionsart)

3.    Von welchen zusätzlichen Aufwänden für die Pensionsversicherung für den Zeitraum 2020 bis 2025 gehen Sie durch die Abschlagsbefreiung aus? (nach Jahr und Pensionsart)

4.    Von welcher Entwicklung des tatsächlichen Pensionsantrittsalters bis 2025 sind Sie vor der Beschlussfassung der Abschlagsbefreiung ausgegangen? (nach Jahr und Pensionsart bzw. Gesamtpensionsantrittsalter)

5.    Von welcher Entwicklung des tat. Pensionsantrittsalters bis 2025 gehen Sie mit Berücksichtigung der Abschlagsbefreiung aus? (nach Jahr und Pensionsart bzw. Gesamtpensionsantrittsalter)