3811/J XXVII. GP
Eingelangt am 15.10.2020
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Anfrage
der Abgeordneten Mag.a Karin Greiner,
Genossinnen und Genossen
an den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport
betreffend Maskenpflicht in der Gastronomie — auch in Ausübung des Sports?
In Österreich gilt für Gäste und Beschäftigte in der Gastronomie Maskenpflicht. Ausgenommen davon sind Gäste, die sich auf einem Verabreichungsplatz befinden. Auch an den meisten anderen Orten im Innenraum gilt die Verpflichtung zum Tragen eines Mund - Nasen - Schutz. Davon ausgenommen sind beispielsweise Sportstätten. In Bereichen, in denen die beiden genannten Bereiche kollidieren, herrscht Unklarheit unter den GastronomInnen.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage
1. Ist ein Gastronomiebetrieb, in dem Sport betrieben wird, eine Sportstätte?
2. Müssen AthletInnen während der Ausübung des Billardsports einen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn sie den Billardsport in einem Gastronomiebetrieb ausüben?
3. Gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutz auf Kegelbahnen, die sich in einem Gastronomiebetrieb befinden?
4. Sind DartspielerInnen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutz verpflichtet, wenn sie den Dartsport in der Gastronomie ausüben?