3811/J XXVII. GP

Eingelangt am 15.10.2020
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag.a Karin Greiner,

Genossinnen und Genossen

 

an den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport

 

betreffend Maskenpflicht in der Gastronomie — auch in Ausübung des Sports?

 

In Österreich gilt für Gäste und Beschäftigte in der Gastronomie Maskenpflicht. Ausgenommen         davon sind Gäste, die sich auf einem Verabreichungsplatz befinden. Auch an den meisten anderen Orten im Innenraum gilt die Verpflichtung zum Tragen eines Mund - Nasen - Schutz. Davon              ausgenommen sind beispielsweise Sportstätten. In Bereichen, in denen die beiden genannten                      Bereiche kollidieren, herrscht Unklarheit unter den GastronomInnen.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgende

 

Anfrage

 

1.     Ist ein Gastronomiebetrieb, in dem Sport betrieben wird, eine Sportstätte?

2.     Müssen AthletInnen während der Ausübung des Billardsports einen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn sie den Billardsport in einem Gastronomiebetrieb ausüben?

3.     Gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutz auf Kegelbahnen, die sich in einem  Gastronomiebetrieb befinden?

4.     Sind DartspielerInnen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutz verpflichtet, wenn sie den                Dartsport in der Gastronomie ausüben?