4051/J XXVII. GP

Eingelangt am 10.11.2020
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Peter Schmiedlechner

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Organisation der Mallorcaparty 2017 in Würflach

 

Beim Sicherheitsgewerbe handelt es sich um ein reglementiertes Gewerbe. Bei Veranstaltungen werden auch Unternehmen mit einer eingeschränkten Gewerbeberechtigung eingesetzt, dieses Personal darf nur Kontroll- und Ordnerdienste ausführen. Sofern bei der Veranstaltung „klassische Bewachungsdienste“ angeboten werden, braucht es zwingend eine uneingeschränkte Berechtigung. Alle im Bewachungsdienst eingesetzten Mitarbeiter müssen entsprechende Zuverlässigkeit und Eignung aufweisen. Während der Ausübung ihrer Tätigkeit sollen die Mitarbeiter eine einheitliche Uniform verwenden, diese Uniform muss vom Wirtschaftsministerium genehmigt sein. Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeit des Bewachungsgewerbes ist im § 94 Z GewO 1994 festgeschrieben.[1]

 

Für die Auswahl eines geeigneten Sicherheitsdienstleisters ist der Auftraggeber verantwortlich. Falls die Auswahl nicht sorgfältig getroffen wird, könnten dem Auftraggeber Risiken entstehen – auf einer Seite eine Verwaltungsstrafe für die nicht sorgfältige Wahl auf der anderen Seite, im Falle eines Vorfalls, auch eine entsprechende Haftung. Dazu kann der Auftraggeber wegen unlauterem Wettbewerbs geklagt werden.

 

Leider gibt es immer wieder Berichte über schwarze Schafe. Seit mehr als 25 Jahren findet die Mallorcaparty im Terrassenbad in Würflach statt, derzeit ist sie wegen der Schließung des Bades ausgesetzt. Die Organisation der Großveranstaltung im Jahr 2017 wurde laut Zeugen nicht gesetzestreu durchgeführt, es sind viele Mängel aufgetreten und es wurden/werden mehrere Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Party und der dort tätigen Sicherheitsfirma von Florian K. geführt. Die Party mit bis zu 3000 Gästen wird von NÖAAB organisiert. Im Jahr 2017 fand die Mallorcaparty in der Nacht von 29. auf 30. Juli statt. Die Hauptorganisatoren und Hauptverantwortlichen waren der ÖVP-Gemeinderat und NÖAAB-Obmann Alois K., der ÖVP-Gemeinderat und Amtsleiter Peter S. (Musikverein) sowie der ÖVP-Gemeinderat und der FCG-Funktionär Johann P. (FF-Würflach).

 

So wurde zum Beispiel im Zuge eines Vorfalls während der Mallorcaparty 2017 bekannt, dass

-       die angeheuerte Sicherheitstruppe keine entsprechende Gewerbeberechtigung hatte,

-       der Einsatzleiter keine Ausbildung und Berechtigung besaß,

-       die verpflichtende polizeiliche Sicherheitsüberprüfung aller Mitarbeiter wurde nicht vorgenommen,

-       das Sicherheitskonzept war nicht realistisch angelegt und

-       die Uniformen (mit dem Logo Eurofor) wurden nicht genehmigt, dazu erinnern sie stark an eine Friedenstruppe, was bedenklich ist. 

 

Dem Veranstalter, dem ÖAAB, waren alle genannten Punkte laut NÖN bekannt.[2] Über die fehlenden Gewerbeberechtigung für den Veranstaltungsschutz der Sicherheitsfirma wurden lokale Politiker sowie alle Veranstalter rechtzeitig informiert. Da sie nicht gehandelt haben, sondern weiterhin die Firma des Herrn Florian K. beschäftigt haben, stellt die Amtshaftungsfrage in den Raum. Zusätzlich läuft ein Gerichtsverfahren zur Klärung der Mitschuld des Veranstalters an einer Prügelei währende der Party im Sommer 2017.

 

Das Geschäftsmodell der Firma von Florian K. lässt sich folgendermaßen zusammenfassen: Firma von Florian K. akquiriert Aufträge für Veranstaltungen. Florian K. besitzt freies Gewerbe „Organisation und Vermittlung von Veranstaltungen, Kongressen“. Für die Sicherheitsaufgaben braucht er Security-Personal, den holt er sich von einer anderen Firma. In Fall der Firma des Florian K. war es zuerst die TLS-Security GmbH, später dann GSS Sicherheitsdienst. Beide verfügen selbst über unzureichende Gewerbeberechtigung. Die Securitys und sich selbst lässt er dann als Arbeiter für die Dauer der Veranstaltung bei einer der genannten Firmen anstellen. Er selbst, trotz der Einstufung als Arbeiter und nur geringfügig angemeldet, ist für die Dauer des Einsatzes als Einsatzleiter tätig. Für diese Tätigkeit fehlt ihm laut Aussagen während der Gerichtsverhandlungen die Ausbildung und eine Berechtigung. Herr Florian K. und die Securitys treten unter dem Logo Eurofor Group (Text Eurofor Group mit Sternenkranz) in Uniformen bei der Veranstaltung auf. Diese Gruppe hat keine Konzession für das Bewachungsgewerbe und deswegen sind die Uniformen auch nicht vom Wirtschaftsministerium genehmigt. Nicht gesetzeskonform ist auch, dass das Sicherheitskonzept wiederholt von Herrn Florian K. ausgearbeitet wurde, wofür er laut Aussagen während der Gerichtsverhandlungen keine Befähigung besaß.

 

Auch andere Veranstaltungen wurden von der Firma des Herrn Florian K. organisiert. Darunter auch die Osterhasenparty in der Römergrube in Willendorf und die Veranstaltung „Samma Spläsch“ in Dörfles. Auch in diesen Fällen wurden die Organisatoren auf die fehlende Gewerbeberechtigung hingewiesen, haben aber trotzdem die Eurofor Group beauftragt.

 

In diesem Zusammenhang wurden mehrere Anzeigen erstattet:

·         Anzeige gegen Verein Jugend und Demokratie

·         Anzeige gegen Bereichsleiter Jürgen D.

·         Anzeige gegen den Hrn. Alois K., Gemeinderat Würflach und den Bürgermeister von Würflach Franz W. – Unterlassung nach § 286 StGB und Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 StGB

·         Anzeige gegen Hrn. Johannes B. Bürgermeister von Willendorf wergen Unterlassung nach § 286 StGB und Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 StGB

 

Zu bedenken gibt auch der Umstand, dass die Eurofor Group dem Veranstalter von der Polizei Willendorf empfohlen wurde.

 

Da es genaue Regeln für die Auswahl der Sicherheitsdienstleister gibt und es offensichtlich trotzdem zu Mängeln kommt, diese sogar wissentlich hingenommen werden, braucht es eine restlose Klärung der Vorfälle, sowie mehr Kontrollen und daraus resultierende strenge Maßnahmen, um weitere Fälle zu verhindern.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz folgende

 

 

 

 

Anfrage

 

1.    Was ist der aktuelle Stand bei der Anzeige betreffend Schadensersatzklage gegen den maßgebenden Organisator der Party (2 CG 21/18a-46)?

2.    Haben die Organisatoren ihre Pflichten eingehalten, als diese über die fehlende Gewerbeberechtigung informiert wurden?

3.    Welche Folgen hat es, wenn die Organisatoren über eine fehlende Gewerbeberechtigung informiert sind, trotzdem die Firma ohne Berechtigung weiterhin mehrmals beauftragen?

4.    Ist der Bürgermeister, als er von einer fehlenden Gewerbeberechtigung des Sicherheitsdienstes bei einer Veranstaltung in seinem Ort erfuhr, seinen Pflichten nachgekommen?

a.    Welche Folgen hat es, wenn dies nicht getan hat?

5.    Welche Folgen hat es für den Veranstalter, wenn er einen Einsatzleiter beschäftigt, von dem er weiß, dass er keine fachliche Eignung, Befähigung und Kompetenz besitzt?

6.    Welche Folgen hat es für den Einsatzleiter gehabt, als er als Einsatzleiter auftrat, aber keine fachliche Eignung, Befähigung und Kompetenz dafür besaß?

7.    Welche Folgen hat es, wenn jemand ohne entsprechende Eignung und Qualifikation ein Sicherheitskonzept für eine Großveranstaltung ausarbeitet?

a.    Wer haftet in so einem Fall für die Inhalte des Sicherheitskonzeptes?

b.    Haften für offensichtliche Mängel bei einem Sicherheitskonzept auch die Veranstalter mit?

8.    Darf man nicht genehmigte Uniformen während einer Veranstaltung tragen?

a.    Falls nein, welche Folgen hat es, wenn eine Uniform von einem Sicherheitsdienst ohne Genehmigung verwendet wird?

9.    Welche Folgen hat es, wenn ein Logo (in diesem Fall EUFOR-GROUP) den Anschein erweckt, zu einer militärischen und bewaffneten Friedenseinheit der Europäischen Union dazuzugehören?

10. Welche Folgen hat es, wenn ein Logo nicht den richtigen Namen der Firma abbildet, sondern auf eine ganz andere Bezeichnung schließen lässt?

11. Wussten der ÖVP-Gemeinderat und Amtsleiter Peter S., ÖVP-Gemeinderat und FCG-Funktionär Johann P. und ÖVP-Gemeinderat und NÖAAB-Obmann Alois K. von der Verurteilung der TLS Security GMBH wegen unerlaubter Gewerbeausübung?

12. Wusste

a.    der ÖVP-Gemeinderat und Amtsleiter Peter S.,

b.    der ÖVP-Gemeinderat und FCG-Funktionär Johann P. und

c.    ÖVP-Gemeinderat und NÖAAB-Obmann Alois K.

von dem Konkursverfahren der TLS Security GMBH?

13. Wie ist es möglich, dass seit 2010/2011 vom ÖVP-Gemeinderat und NÖAAB-Obmann Alois K. über Jahre hinweg gleich drei Sicherheitsunternehmen, die keine Gewerbeberechtigung besitzen, entgeltlich beauftragt wurden?

14. Ist bei üblich und erlaubt, dass in allen Unterlagen für eine Großveranstaltung (Mallorcaparty 2017) betreffend der EUFO-GROUP keine UID-Nummer ersichtlich ist?

15. Wurden lückenlose Rechnungen von den beiden Unternehmen GSS und EUROR-GROUP gelegt?

16. Wird wegen Betrugs gegen die Firma des Herrn Florian Konas ermitteln, da er eine falsche Angabe zu den beschäftigten „Securitys“ gemacht hat (angegeben hat er, dass 17 Personen bei der Mallorcaparty 2017 Dienst hatten, tatsächlich hatten nur 13 Personen Dienst bei der Veranstaltung)?

17. Welche Folgen hat es, wenn die Security-Angestellten keine verpflichtende Sicherheitsüberprüfung/Zuverlässigkeitsprüfung durchgelaufen sind?

a.    Sind diese Folgen bei der Mallorcaparty 2017 bereits eingetreten?

b.    Falls noch keine Folgen bei der Mallorcaparty 2017: Wann ist mit diesen zu rechnen?

18. Welche Folgen hat es, wenn ein rechtskräftig verurteilter und ehemaliger Strafgefangener, der die Erfordernisse nach §55 Abs.3 Sicherheitspolizeigesetz für den Securitydienst nicht erfüllt und somit nicht als zuverlässig gilt, bei der Großveranstaltung Mallorcaparty 2017 beschäftigt war?

a.    Welche Folgen hat es, wenn so eine Person während des Dienstes mit Waffen ausgestattet wird?

b.    Welcher der bei der Mallorcaparty 2017 eingesetzten Securitys hatten Haftstrafe verbüßt oder wurde rechtskräftig nach dem StGB verurteilt?

19. Müssen die bei einer Großveranstaltung eingesetzten Freiwilligen Feuerwehren eine polizeiliche bzw. sicherheitspolizeiliche Überprüfung durchlaufen?

a.    Falls ja, welche Folgen hat es, wenn dies nicht geschieht?

b.    Falls nein, dürfen sie bei dem Sicherheitskonzept als Sicherheitspersonal berücksichtigt werden?

c.    Welche Folgen hat es, wenn er dieser Pflicht nicht nachgeht?

 

20. Darf die im Sicherheitskonzept festgelegte Maximalzahl der Besucher überschritten werden?

a.    Falls ja, welche Auswirkungen hat es auf das Sicherheitskonzept?

b.    Falls nein, wer ist für die Einhaltung der Teilnehmerzahl zuständig? Wer muss die Teilnehmerzahl überwachen und einschreiten?

c.    Welche Folgen hat es, wenn bereits vor Beginn der Veranstaltung feststeht, dass diese Zahl überschritten wird und das Sicherheitskonzept nicht überarbeitet wurde?

21. Welche Pflichten haben die Veranstalter und die Sicherheitsfirma, wenn es bereits aus der Vergangenheit bekannt ist, dass an einer bestimmten Stelle immer wieder Vorfälle passieren?

a.    Muss diese Stelle besonders gesichert werden?

b.    Muss diese Stelle abgeriegelt und nicht zugänglich gemacht werden?

22. Wusste Roland H., der Postenkommandant der Polizeiinspektion Willendorf, dass ein Unternehmen ohne Gewerbeberechtigung "Guardian Security Services" (GSS) bei der Veranstaltung mitwirkte?

a.    Muss ein Polizist im Dienst im Zuge einer Veranstaltung auch die Security-Firma überprüfen?

23. Ist Ihnen bekannt, warum der Postenkommandant der Polizeiinspektion Willendorf Kontrollinspektor Roland H. nach der Kontaktaufnahme am 28.07.2018 nicht tätig wurde?

24. Ist Ihnen bekannt, warum die Großveranstaltung Osterhasenparty am 21.04.2019 mit Florian K., obwohl der Postenkommandant der Polizeiinspektion Willendorf Kontrollinspektor Roland H. über die Probleme der EUFOR GROUP (Firma von Florian K.) informiert war, sogar beim zivilrechtlichen Verfahren (2 CG 21/18a-46) geladen war, trotzdem von dieser Firma abgehalten wurde?

25. Darf der General Josef Sch. (BMJ/Abteilung Sicherheit) Empfehlungen für Sicherheitsdienste aussprechen?

a.    Falls ja, wie wird entschieden welche Dienste an wen empfohlen werden?

b.    Falls ja, nach welchen Kriterien werden diese ausgesucht?

c.    Falls ja, macht er das im Namen der BMJ oder als Privatperson?

d.    Falls ja, welche Folgen hat es, wenn er eine nicht geeignete Firma oder eine Firma ohne Konzession empfiehlt?

e.    Falls nein, welche Folgen hat es, wenn er wissentlich eine nicht geeignete Firma empfiehlt?

26. Ist es üblich und rechtmäßig, dass die Sicherheitsbehörde und/oder Polizeiinspektionen Empfehlungen für Sicherheitsunternehmen aussprechen und diese sogar vermitteln?

27. Welche Staatsanwaltschaft behandelt die Strafanzeige bezüglich des Verbandsverantwortlichengesetzes des Opfers (Justizwachebeamter Matthias S.) gegen den NÖAAB?

a.    Wie ist der aktuelle Ermittlungsstand?

b.    Sollte die Ermittlungen eingestellt worden sein, warum?

c.    Sollte bereits eine Verurteilung eingetreten sein, wie lautete diese?

28. Am 23.04.2019 meldete Mattias S. (Justizwachebeamter) bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen den Verstoß gegen die Gewerbeordnung bezüglich des NÖAAB (Wissentliches Herbeiziehen der angeblichen Sicherheitsfirma "EUFOR GROUP" ohne Gewerbeordnung) in Zusammenhang mit der Großveranstaltung Mallorcaparty 2018, welche Staatsanwaltschaft behandelt diese Strafanzeige?

a.    Wie ist der aktuelle Ermittlungsstand?

b.    Sollte die Ermittlungen eingestellt worden sein, warum?

c.    Sollte bereits eine Verurteilung eingetreten sein, wie lautete diese?

29. Wie ist der aktuelle Stand der am 06.09.2019 GZ:19b94 verfassten Sachverhaltsdarstellung an die Korruptionsstaatsanwaltschaft betreffend des ÖVP-Bürgermeisters Franz W., des ÖVP-Gemeinderat und des NÖÖAB-Obmanns Alois K. und der Polizeiinspektion Willendorf?

30. Aus welchem Grund wurde beim ÖVP-Bürgermeister Franz W. von einem Ermittlungsverfahren abgesehen?

31. Welche Folgen hatte es/wird es haben, dass der ÖVP-Bürgermeister der Gemeinde Willendorf Hannes B. nicht tätig wurde, als er erfahren hat, dass die Firma von Florian K. nicht die Gewerbeberechtigung für den Sicherheitsdienst bei der Osterhasenparty besaß?

32. Wurde für die Großveranstaltung Osterhasenparty 2018 und 2019 dasselbe sicherheitstechnische Konzept verwendet wie bei der Mallorcaparty 2017?

a.    Wenn ja, warum?

b.    Wenn nein, wann wurde ein sicherheitstechnisches Konzept für die Großveranstaltung Osterhasenparty entworfen und von wem?

33. Wurde für die Großveranstaltung Osterhasenparty 2018 und 2019 ein brandschutztechnisches Konzept entworfen?

a.    Wenn nein, warum nicht?

b.    Wenn ja, wann wurde dieses ausgearbeitet?

34. Welche Folgen hatte es/wird es haben, dass der stellvertretende JVP/ÖVP-Obmann und als Verantwortlicher für die Osterhasenparty Florian Sch. nicht tätig wurde als er am 15.8.2018 über die fehlende Konzession für Sicherheitsdienste der Firma von Florian K. informiert wurde?

35. Herr Gregor F. erstattete eine Strafanzeige über die Homepage der Korruptionsstaatsanwaltschaft gegen GrpInsp. Peter R., wie ist der aktuelle Stand der Anzeige?

a.    Erfuhr der Grplnsp. Peter R. strafrechtliche Konsequenzen?

b.    Wenn ja, welche?

c.    Wenn nein, warum nicht?

36. Am 11.06.2019 erstattete Herr Gregor F. via Email bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen Anzeige gegen den ÖVP-Verein für Jugend und Demokratie Grünbach-Schrattenbach-Höflein-Willendorf eine „Anzeige“, Wurden schon Ermittlungen eingeleitet oder schon ein Gerichtsverfahren?

a.    Welche strafrechtlichen Konsequenzen gab es für den Verein für Jugend und Demokratie Grünbach-Schrattenbach-Höflein-Willendorf?

b.    Wenn ja, welche?

c.    Wenn nein, warum nicht?



[1] https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002491

[2] NÖN, 24/2019, Seite 22 „Mitschuld an Prügelei“