408/J XXVII. GP

Eingelangt am 19.12.2019
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Anfrage

 

des Abgeordneten KO Kickl

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Inneres

betreffend neuerliche Willkürentscheidung des Innenministeriums im Umgang mit Asyl

 

Der Homepage des ORF-Niederösterreich (https://noe.orf.at/stories/3025436/)

konnte entnommen werden:

„Schüler soll doch nicht abgeschoben werden

Der in einem Kloster in Langenlois (Bezirk Krems-Land) zur Abschiebung festgenommene 22-jährige Afghane Ziaulrahman Z. darf in Österreich bleiben. Er wurde aus der Schubhaft entlassen und ist nun wieder in seiner Unterkunft im Kloster.

Der 22-Jährige darf vorerst in Österreich bleiben, muss sich aber nun regelmäßig bei der Polizei in Langenlois melden. Das gelte als „gelinderes Mittel“ bis zur „endgültigen Klärung der Rechtslage“, sagte Charlotte Ennser von der Flüchtlingsinitiative Langenlois zur Kathpress. (…)

Nicht zuletzt dankte die Flüchtlingsinitiative auch Bundespräsident Alexander Van der Bellen, „der sich für Zia eingesetzt hat“. Die Schulschwestern hatten noch am Sonntag eine Petition an das Staatsoberhaupt gerichtet, die als mutwillig empfundene Abschiebung von Z. zu stoppen. Laut einem Bericht des „Kurier“ bestätigte Van der Bellens Pressesprecher eine Involvierung des Bundespräsidenten. Es habe „Gespräche im Hintergrund“ mit dem Innenminister gegeben. (…)

Zia absolviert derzeit eine Ausbildung zum Krankenpfleger, die er nächsten Sommer abschließen könnte. Für das Innenministerium gilt er damit nicht als Lehrling, sondern als Schüler, hieß es im Vorfeld der geplanten Abschiebung. Sein Anwalt hält mit dem Argument dagegen, es gebe einen Erlass des Ministeriums, der diesen Schulabschluss einem Lehrabschluss gleichsetzt. Nun soll laut Lepschi geprüft werden, ob der junge Afghane doch unter diese Ausnahmeregelung fällt. Dann könnte er zumindest seine Ausbildung in Österreich beenden. (…)

Ein Sprecher des Innenministeriums bestätigte am Dienstag auf ORF-Anfrage, dass nun der Fall des jungen Afghanen erneut geprüft werde.“

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Inneres folgende

 

Anfrage

 

1.    Warum wird der Afghane nicht abgeschoben?

2.    Auf Basis welcher Rechtsgrundlage wurde die Abschiebung ausgesetzt?

3.    Auf Basis welcher Rechtsgrundlage darf der Afghane in Österreich bleiben?

4.    War die Rechtslage nicht ausreichend geklärt vor der Festnahme des Afghanen?

5.    Wenn nein, warum kam es dann zur Festnahme?

6.    Wer hat diese Festnahme angeordnet?

7.    Auf welcher rechtlichen Basis erfolgte die Festnahme?

8.    Warum wurde der Afghane aus der Schubhaft entlassen?

9.    Was wird grundsätzlich im Zuge einer Rückkehrentscheidung geprüft, wie zB Art. 3 oder Art. 8 EMRK?

10. Wann wurde die Rückkehrentscheidung im konkreten Fall erlassen?

11. Was genau wurde im konkreten Fall im Zuge der Rückkehrentscheidung geprüft?

12. Was waren die Ergebnisse der Prüfung im Zuge der Rückkehrentscheidung im konkreten Fall?

13. Was hat sich seit dem die Rückkehrentscheidung erlassen wurde im konkreten Fall geändert?

14. Gab es im konkreten Fall eine Kontaktaufnahme zwischen dem Bundespräsidenten und Ihnen?

15. Wenn ja, in welcher Form?

16. Wie viele Gespräche zwischen Bundespräsidenten und Ihnen fanden statt?

17. Wann fanden die Gespräche statt?

18. Welche Inhalte hatten die Gespräche?

19. Welche Anweisungen bzw. Anregungen bzw. welches Ersuchen gab es seitens des Bundespräsidenten?

20. Gab es eine Kontaktaufnahme zwischen dem Büro des Bundespräsidenten und Ihnen oder ihrem Kabinett oder Beamten ihres Hauses bezüglich der Aussetzung der Abschiebung von Ziaulrahman Z.?

21. Wenn ja, in welcher Form?

22. Wenn ja, wie viele?

23. Wenn ja, zwischen welchen Personen?

24. Wenn ja, welchen Inhaltes?

25. Wenn ja, welche Anweisungen bzw. Anregungen bzw. welches Ersuchen gab es seitens des Büros des Bundespräsidenten

26. Ist der Afghane Schüler oder Lehrling?

27. Wie ist der Verfahrensstand bei dem genannten Afghanen?

28. Wie ist der Aufenthaltsstatus?

29. Gibt es diesen Erlass des Ministeriums, der diesen Schulabschluss einem Lehrabschluss gleichsetzt?

30. Wenn ja, wie ist der Wortlaut des Erlasses?

31. Wenn ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert der Erlass

32. Wie kann jemand unter eine Ausnahmeregelung fallen, obwohl diese noch nicht beschlossen und in Kraft getreten ist?

33. Gab es vielleicht Unzulänglichkeiten von Seiten der Behörde im Prüfungsverfahren?

34. Wenn ja, von wem?

35. Wenn ja, welche?

36. Wenn nein, warum wird der Fall nun erneut geprüft?

37. Wie viele Fremde wurden in Hinblick auf eine mögliche künftige Ausnahmeregelung noch nicht abgeschoben, obwohl das Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden wurde?

38. Wann hätten diese Abschiebungen stattfinden sollen?

39. Auf welcher Rechtsgrundlage basierten die Aussetzungen der Abschiebungen?

40. Auf welcher rechtlichen Basis werden nun auch Schüler nicht mehr abgeschoben, obwohl das Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden wurde?

41. Werden künftig Studenten auch nicht mehr abgeschoben?

42. Wird es weitere Ausnahmeregelungen für jene Lehrlinge geben, deren Asylverfahren zwar rechtskräftig negativ entschieden wurde, die aber nicht abgeschoben wurden?

43. Wenn ja, welche?