4088/J XXVII. GP

Eingelangt am 12.11.2020
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Peter Wurm

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend Impfschadengesetz 1973

Im Budgetbegleitgesetz 2021 wird auch das Impfschadengesetz novelliert:

Artikel 21 (Budgetbegleitgesetz 2021)

Änderung des Impfschadengesetzes

Das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2019, wird wie folgt geändert:

Nach § 8l wird folgender § 8m eingefügt:

„§ 8m. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2021 mit dem Faktor 1,035 vorzunehmen.“

Gleichzeitig wird auch ein Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes an Covid‑19‑Impfungen und ‑Schnelltests Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, im Budgetbegleitgesetz 2021 neu geregelt.

Artikel 31 (Budgetbegleitgesetz 2021)

Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes an Covid‑19‑Impfungen und ‑Schnelltests Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden

§ 1. (1) Um eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Covid‑19‑Impfstoffen sicherzustellen, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Rahmen des „Joint EU Approach to COVID‑19 vaccines procurement“ der Europäischen Union Covid‑19‑Impfstoffe für den Bund zu erwerben. Die Bereitstellung von Covid‑19‑Impfstoffen gilt dabei als Erfüllung einer Aufgabe des Bundes im Sinn des § 69 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2018. Diese Ermächtigung bezieht sich auch auf die Nebenkosten der Beschaffung, wie etwa die Aufwendungen für Transport und Lagerung, sowie den Erwerb von Medizinprodukten, die für die Durchführung der Impfungen unmittelbar erforderlich sind.

(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 ist mit dem Betrag von 200 Millionen Euro begrenzt.

§ 2. (1) Um eine ausreichende Anzahl von Antigen‑Schnelltests für Testungen zur Eindämmung der Covid‑19‑Pandemie zur Verfügung stellen zu können, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Antigen-COVID‑19-Schnelltests für den Bund zu erwerben. Die Bereitstellung von Antigen‑COVID‑19‑Schnelltests gilt dabei als Erfüllung einer Aufgabe des Bundes im Sinn des § 69 Abs. 2 BHG 2013.

(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 ist mit dem Betrag von 30 Millionen Euro begrenzt.

§ 3. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die nach § 1 Abs. 1 beschafften Impfstoffe und Medizinprodukte und über die nach § 2 Abs. 1 beschafften Antigen‑COVID‑19‑Schnelltests im Wege einer Verteilung an Gebietskörperschaften oder an andere Rechtsträger, die COVID-19-Impfungen oder COVID‑19‑Schnelltests durchführen oder organisieren, zu verfügen. Die Verfügung kann ganz oder teilweise auch durch unentgeltliche Übereignung erfolgen und von Bedingungen und Zusagen abhängig gemacht werden, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Verhütung oder Bekämpfung der COVID‑19‑Pandemie stehen. Soweit der Bedarf an Impfstoffen im Inland gedeckt ist, können der nicht benötigte Impfstoff und die damit in Zusammenhang stehenden Medizinprodukte an andere Staaten oder internationale Organisationen verkauft oder im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit unentgeltlich übereignet werden.

§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

„Covid-19- Schnelltest- und Impfoffensive“ wird vorbereitet

Mit Riesenschritten, doch von der Bevölkerung weitgehend unbemerkt, bereitet Schwarz-Grün im Budget 2021 damit eine „Covid-19- Schnelltest- und Impfoffensive“ vor. Dort heißt es unter anderem: „Um eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Covid‑19‑Impfstoffen sicherzustellen, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Rahmen des „Joint EU Approach to COVID‑19 vaccines procurement“ der Europäischen Union Covid‑19‑Impfstoffe für den Bund zu erwerben. Diese Ermächtigung bezieht sich auch auf die Nebenkosten der Beschaffung, wie etwa die Aufwendungen für Transport und Lagerung, sowie den Erwerb von Medizinprodukten, die für die Durchführung der Impfungen unmittelbar erforderlich sind.“ Als finanzieller Rahmen ist jetzt einmal eine Ermächtigung für einen Gesamtbetrag von nicht weniger als 200 Millionen Euro vorgesehen.

Für diese gesetzliche Maßnahme haben sich die Koalitionsparteien eine umfangreiche Begründung einfallen lassen. So werde der Beschaffung von ausreichend COVID-19-Impfstoffen eine zentrale Rolle bei der Bekämpfung der Pandemie zukommen. Im Rahmen des „Joint EU Approach to COVID-19 vaccines procurement“ konnte die Europäische Kommission bereits erste Verträge unterzeichnen. Mit weiteren Herstellern sollen in den nächsten Wochen Verträge unterzeichnet werden. Entsprechend der Angaben der einzelnen Firmen würden bereits zu Jahresende oder spätestens Anfang 2021 erste Lieferungen an Impfstoffen möglich werden, vorausgesetzt, es ergeht davor eine Marktzulassung seitens der Europäischen Arzneimittel-Agentur, heißt es in den Gesetzeserläuterungen.

Diese Ermächtigung umfasst auch Medizinprodukte wie z.B. die erforderlichen Einwegspritzen und Aufwendungen für Transport und Lagerung. Nach derzeitigem Stand soll das Impfstoffportfolio für Österreich laut Gesundheitsministerium aus verschiedenen Impfstoffen bestehen. Der vorläufig festgesetzte Betrag von 200 Millionen Euro enthält sowohl den Ankaufspreis, als auch die Vorauszahlungen für die Impfstoffe im Rahmen einer Aufstockung der dafür zur Verfügung stehenden Mittel aus dem europäischen Emergency Support Instrument (ESI) Die geschätzten Kosten setzen sich aktuell wie folgt zusammen: 190 Millionen Euro für Impfstoffe, fünf Millionen Euro für Material wie Spritzen, Nadeln usw. sowie weitere fünf Millionen Euro für Transport, Versicherung und Lagerung der Impfstoffe.

Damit nicht genug werden auch im Bereich der Schnelltests zusätzliche finanzielle Mittel bereitgestellt. So werden der Gesundheits- und Finanzminister ermächtigt, Antigen‑Schnelltests für Testungen zur Eindämmung der Covid‑19‑Pandemie zu erwerben. Hier ist ein Gesamtbetrag von 30 Millionen Euro als vorläufiger Finanzierungrahmen durch diese gesetzliche Grundlage angesetzt.

Besonderheit dabei ist, dass diese Impfstoffe und Medizinprodukte und Antigen‑COVID‑19‑Schnelltests im Wege einer Verteilung an Gebietskörperschaften oder an andere Rechtsträger, die COVID-19-Impfungen oder COVID‑19‑Schnelltests durchführen oder organisieren, verteilt werden können. Und diese Verteilung kann „ganz oder teilweise auch durch unentgeltliche Übereignung erfolgen und von Bedingungen und Zusagen abhängig gemacht werden, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Verhütung oder Bekämpfung der COVID‑19‑Pandemie stehen“.

In diesem Zusammenhang ist vor allem auf den § 17 Abs 4 Epidemiegesetz zu verweisen, der folgendermaßen lautet: Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall für bestimmte gefährdete Personen die Durchführung von Schutzimpfungen oder die Gabe von Prophylaktika anordnen.“ Und das bedeutet defacto eine Impfpflicht!

Soweit der Bedarf an Impfstoffen im Inland gedeckt ist, können der nicht benötigte Impfstoff und die damit in Zusammenhang stehenden Medizinprodukte an andere Staaten oder internationale Organisationen verkauft oder im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit unentgeltlich übereignet werden.

Im Impfschadengesetz 1973 ist die Grundlage für Schadenersatz durch den Bund gegenüber Geschädigten durch eine sogenannte „Schutzimpfung“:

 

§ 1. Der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund

 

      1.  des bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), BGBl. Nr. 156/1948, oder

      2.  einer behördlichen Anordnung gemäß § 17 Abs. 3 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder

      3.  des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, BGBl. Nr. 167/1977 bzw. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980, BGBl. Nr. 563/1978, oder

      4.  des § 5 des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, BGBl. Nr. 15/1975,

verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten.

 

§ 1a. Der Bund hat ferner für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund der Bestimmungen des Impfgesetzes vom 8. April 1874, deutsches RGBl., S. 31, in der Fassung der Kundmachung GBlÖ. 1939, Nr. 936, ab 27. April 1945 im Bundesgebiet verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten.

§ 1b. (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.

(3) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Paß genannte Impfungen verursacht worden sind.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende

 

ANFRAGE

1.    Stimmt es, dass sie bereits eine „Covid-19-Impfverordnung“ gemäß § 1 Abs 2 Impfschadengesetz 1973 vorbereiten, die eine „Empfehlung“ einer Covid-19-Impfung für die gesamte österreichische Bevölkerung vorsieht?

2.    Wenn ja, welchen genauen Inhalt hat diese „Covid-19-Impfverordung“?

3.    Soll auf dieser „Empfehlung“ eine Berücksichtigung nach dem Impfschadengesetz 1973 für Impfschadensopfer erfolgen?

4.    Wenn ja, ab wann soll diese „Covid-19-Impfverordnung“ in Kraft treten?

5.    Stimmt es, dass sie auch eine Novelle des Impfschadengesetz 1973 vorbereiten, um nicht nur bei „Empfehlungsfällen“ eine Regelung gemäß § 1 Abs 2 Impfschadengesetz 1973 vorzusehen, sondern neben den Fällen gemäß § 17 Abs 3 Epidemiegesetz auch solche gemäß § 17 Abs 4 Epidemiegesetz?

6.    Wenn ja, welchen genauen Inhalt hat diese Novelle zum Impfschadengesetz und ab wann soll diese Novelle zum Impfschadengesetz in Kraft treten?

7.    Welche zusätzlichen Mittel werden sie für die Abdeckung von Schadensfällen aus dem Impfschadengesetz im Zusammenhang mit Covid-10-Impfungen für 2021 und die Folgejahre bis 2025 budgetär vorsehen?

8.    Wie viele PCR-Tests hat die Österreichische Bundesregierung seit Februar 2020 beschafft?

9.    Wie hoch sind die Gesamtkosten dieser Beschaffung?

10. Aus welchen budgetären Mitteln wurden diese Aufwände beglichen?

11. Bei welchen in- und ausländischen Unternehmungen inklusive Tochterunternehmen, Zwischenhändler, Subunternehmer uä erfolgten seit Februar 2020 Beschaffung von PCR-Tests sowie Anti-Gen-Tests (es wird um eine detaillierte übersichtliche Auflistung ersucht)?

12. Welche weiteren Beschaffungen von PCR-Tests sind derzeit in Planung?