4137/J XXVII. GP

Eingelangt am 13.11.2020
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Anfrage

der Abgeordneten Mag. Felix Eypeltauer, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend „lebenslanger Spätrücktritt“ bei Lebensversicherungen

 

Im Jahr 2013 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Tür zu einem "lebenslangen" Rücktrittsrecht von Lebensversicherungen für den Fall aufgemacht, dass man bei Vertragsabschluss nicht oder falsch über das Rücktrittsrecht belehrt wurde  (Rs C-209/12).

In der Folge gab es in Österreich zahlreiche Gerichtsverfahren, in denen den Versicherungsnehmer*innen die bezahlten Prämien samt 4% Zinsen ab Zahlung zugesprochen wurden.

Im Sommer 2018 beschloss der Nationalrat (BGBl I Nr. 51/2018) eine Änderung im Versicherungsvertragsgesetz (VersVG), wonach als Folge eines Rücktrittes der Versicherungsnehmer dennoch wirtschaftlich nicht mehr ausbezahlt bekommt, als bei einem Rückkauf seiner Lebensversicherung - man hat also das Rücktrittsrecht wirtschaftlich entwertet (§ 176 Abs 1a VersVG). Diese Regelung gilt für alle Rücktritte nach den §§ 5b, 5c und 165a VersVG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 51/2018, die ab dem 1.1.2019 erklärt werden und ist bis heute in Kraft
(§ 191c VersVG).

Der EuGH hat jedoch im Dezember 2019 entschieden, dass eine nationale Regelung, wonach der Versicherer einem zurückgetretenen Versicherungsnehmer nur den Rückkaufswert erstatten muss, nicht mit den Vorgaben aus den Richtlinien zu  Lebensversicherungen im Einklang steht (Rs. C-355/18 bis C 357/18 und C-479/18).

Die gesetzliche Regelung des § 176 Abs 1a VersVG ist - trotz der Feststellung der Rechtswidrigkeit durch den EuGH - nach wie vor in Kraft. Und es stellt sich daher die Rechtsfrage: Sind die inkriminierten Passagen des § 176 Abs 1a VersVG einfach nicht mehr anzuwenden oder gelten diese - EU-rechtswidrig - weiterhin?

 

Zu dieser Rechtsfrage ist ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH - in einer anderen Rechtsmaterie (BGH vom 14.5.2020, VII ZR 174/19) - anhängig.

Der BGH hat dem EuGH zu C 261/20 ua folgende Frage vorgelegt:

„1. Folgt aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art.4 Abs.3 EUV, Art.288 Abs.3 AEUV und Art.260 Abs.1 AEUV, dass Art.15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens zwischen Privatpersonen in der Weise unmittelbare Wirkung entfaltet, dass die dieser Richtlinie entgegenstehenden nationalen Regelungen in §7 der deutschen Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI), wonach die in dieser Honorarordnung statuierten Mindestsätze für Planungs- und Überwachungsleistungen der Architekten und Ingenieure – abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen – verbindlich sind und eine die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung in Verträgen mit Architekten oder Ingenieuren unwirksam ist, nicht mehr anzuwenden sind?“

Sollte der EuGH zu der Entscheidung kommen, dass die EU-rechtswidrigen Passagen des § 176 Abs 1a VersVG national weiterhin anzuwenden sind, dann besteht die Gefahr, dass Versicherungsnehmer mit Staatshaftungsklagen gegen die Republik Österreich vorgehen.

In Österreich könnten Millionen Lebensversicherungsverträge von dieser Frage betroffen sein.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

1.    Ist dem Bundesministerium die Thematik bekannt?

2.    Wurde das Bundesministerium zu einer Stellungnahme zum Vorabentscheidungsverfahren zu C 261/20 aufgefordert?

a.    Wenn ja, wie hat das Ministerium zum Vorabentscheidungsersuchen Stellung genommen? (Um Wiedergabe der wesentlichen Argumentationslinien wird ersucht.)

3.    Hat das Bundesministerium bereits Vorbereitungen getroffen, die EU-rechtswidrigen Passagen in § 176 VersVG in Form einer Regierungsvorlage an den Nationalrat EU-rechtskonform zu gestalten?

a.    Wenn ja, für wann ist solch eine RV bzw ein Begutachtungsverfahren zu einer solchen in Aussicht genommen?

b.    Wenn nein, weshalb nicht?

4.    Hat das Bundesministerium Vorsorge für allfällige Staatshaftungsklagen von Versicherungsnehmern getroffen?

a.    Wenn ja, welche?

b.    Wenn nein, weshalb nicht?