4333/J XXVII. GP
Eingelangt am 26.11.2020
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Anfrage
des Abgeordneten Christian Hafenecker, MA
und weiterer Abgeordneter
an den Bundeskanzler
betreffend Anzeigepflicht für Mediendiensteanbieter
Der Anzeigepflicht unterliegen Audiovisuelle Mediendienste auf Abruf, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Dienst muss individuell vom Nutzer, zu einem von diesem gewählten Zeitpunkt, abrufbar sein und der Anbieter muss grundsätzlich seinen Wohnort/Sitz in Österreich haben und österreichischer oder EWR-Staatsbürger sein.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundeskanzler folgende
Anfrage
1. Welche Mediendiensteanbieter sind gem. AMD-G zum Tag der Anfragebeantwortung zugelassen?
2. Auf welcher Rechtsgrundlage sind diese jeweils zugelassen?
3. Welche Mediendiensteanbieter sind gem. AMD-G zum Tag der Anfragebeantwortung angezeigt?
4. Welche einer österreichischen Partei zuzurechnenden Mediendiensteanbieter sind zum Tag der Anfragebeantwortung angezeigt bzw. zugelassen? (Bitte aufgliedern nach kommunaler Verwaltungsebene)
5. Welcher einer österreichischen Partei zuzurechnenden Mediendiensteanbieter sind zum Tag der Anfragestellung widerrechtlich nicht angezeigt bzw. zugelassen? (Bitte aufgliedern nach kommunaler Verwaltungsebene)
6. Welche Rechtsfolgen ergeben sich daraus?
7. Wie viele dieser Mediendiensteanbieter haben die Zulassung selbst beantragt?
8. In wie vielen und welchen Fällen hat die Regulierungsbehörde den Antragsteller im Zuge der Prüfung des Antrages gem. §4 Abs 5 AMD-G zur Ergänzung seiner Angaben aufgefordert?
9. In wie vielen und welchen Fällen wurde dabei eine Offenlegung der Eigentumsverhältnisse sowie der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Rundfunkveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich verlangt?
10. Wie vielen und welchen Mediendiensteanbietern wurde die Zulassung auf welcher Rechtsgrundlage verwehrt? (Bitte kategorisieren und nach Entscheidungszeitpunkt aufschlüsseln)
11. Wie viele Fernsehveranstalter, die nicht einer Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 AMD-G unterliegen, habe Ihre Tätigkeit der Regulierungsbehörde angezeigt?
12. Wie viele Anbieter von Mediendiensten auf Abruf, die nicht einer Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 AMD-G unterliegen, haben ihre Tätigkeit vor Aufnahme der Regulierungsbehörde angezeigt?
13. Wie viele Anbieter von Mediendiensten auf Abruf, die nicht einer Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 AMD-G unterliegen, haben ihre Tätigkeit nach Aufnahme der Regulierungsbehörde angezeigt?
14. Welche Konsequenzen haben sich daraus ergeben?
15. Wie viele Beschwerden bezüglich der Anzeigepflicht für Mediendiensteanbieter gehen an die Regulierungsbehörde? (Bitte für die Jahre 2015-2020 angeben)
16.
17. Wie viele Rechtsverletzungen bezüglich der Anzeigepflicht für Mediendiensteanbieter hat die Regulierungsbehörde festgestellt? (Bitte für die Jahre 2015-2020 angeben)
18. Wie viele Verfahren zum Entzug der Zulassung wurden im Zusammenhang mit der Anzeigepflicht für Mediendiensteanbieter durchgeführt? (Bitte für die Jahre 2015-2020 angeben)
19. Welche Kosten sind bei diesen Verfahren entstanden? (Bitte je Verfahren in den Jahren 2015-2020 angeben)
20. Wie setzen sich diese Kosten zusammen? (Bitte nach Personalaufwand, Sachaufwand usw. in den Jahren 2015-2020 aufschlüsseln)
21. Wie viele Verfahren zur Untersagung des audiovisuellen Mediendienstes wurden im Zusammenhang mit der Anzeigepflicht für Mediendiensteanbieter durchgeführt? (Bitte für die Jahre 2015-2020 angeben)
22. Welche Kosten sind bei diesen Verfahren entstanden? (Bitte je Verfahren in den Jahren 2015-2020 angeben)
23. Wie setzen sich diese Kosten zusammen? (Bitte nach Personalaufwand, Sachaufwand usw. in den Jahren 2015-2020 aufschlüsseln)