4592/J XXVII. GP
Eingelangt am 11.12.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
des Abgeordneten Hannes Amesbauer
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Vandalen-Akt bei Wiener Terror-Gedenkstätte
Am ersten Dezemberwochenende erschütterte ein pietätloser Vandalen-Akt bei der Wiener Terror-Gedenkstätte Österreich. Videoaufnahmen zeigten eine vermummte Frau, die reihenweise Kerzen rumgetreten hat. Bereits am Montag konnte die mutmaßliche Täterin gefasst werden. Laut Bericht der Kronen Zeitung soll es sich um eine gebürtige Türkin handeln, die aufmerksamen Flughafen-Mitarbeitern ins Netz gegen sein soll. Demnach wurde sie noch am selben Tag einvernommen.
(Quelle: https://www.krone.at/2292985)
Später wurde bekannt, dass die Frau vom Landesamt Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung zu dem Vorfall befragt wurde.
Unter dem Titel „Behörden machtlos, Wiener City-Vandalin geht frei“ berichtete „Heute“: „[…] Die 56-Jährige dürfte offenbar an einer psychischen Beeinträchtigung leiden. Sie machte durchwegs wirre Angaben, gab aber zu, Kerzen sowie Laub in der Seitenstettengasse weggetreten zu haben. ‚Die Polizei hat den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft Wien übermittelt. Ob nun eine strafrechtliche Relevanz besteht, muss erst geprüft werden‘, so Polizeisprecherin Barbara Gass im ‚Heute‘-Gespräch. Höchst wahrscheinlich also, dass die Dame gar nicht bestraft werden kann. […]“ Das Polizeikommissariat Innere Stadt würde darüber hinaus ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts der Störung der öffentlichen Ordnung einleiten.
(Quelle: https://www.heute.at/s/behoerden-machtlos-wiener-city-vandalin-geht-frei-100116512)
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Inneres folgende
Anfrage
1. Ist diese Frau österreichische Staatsbürgerin?
2. Wenn ja, seit wann ist sie österreichische Staatsbürgerin?
3. Wenn ja, besitzt sie eine zweite Staatsbürgerschaft bzw. wenn dem so ist, welche?
4. Wenn nein, welche Staatsbürgerschaft hat sie?
5. Wenn nein, welchen Aufenthaltsstatus hat die Frau?
6. Wurden gegen die Frau Ermittlungen aufgenommen?
7. Wenn ja, aufgrund welcher Straftatbestände wurden Ermittlungen aufgenommen?
8. Gibt es Hinweise auf weitere Tatverdächtige bei diesem Vandalen-Akt?
9. Wenn ja, welche Hinweise sind das?
10. Wenn ja, von wie vielen weiteren Tatverdächtigen wird laut derzeitigem Ermittlungsstand ausgegangen?
11. Wenn ja, konnten weitere Tatverdächtige bereits identifiziert werden?
12. Wenn ja, wie viele weitere Tatverdächtige wurden identifiziert?
13. Welche Erkenntnisse zum Motiv für diesen Vandalen-Akt gibt es laut derzeitigem Ermittlungsstand?
14. Aus welchem Grund hielt sich die Frau, laut derzeitigem Ermittlungsstand, am Flughafen Wien auf?
15. Wurde bei der Frau ein Flugticket sichergestellt?
16. Wenn ja, wo wollte sie hin?
17. Wenn nein, konnte ermittelt werden ob sie vor Ort ein Flugticket erwerben wollte?
18. Ist die mutmaßliche Täterin vorher schon einmal strafrechtlich auffällig geworden?
19. Wenn ja, aufgrund welcher Straftatbestände?
20. Wenn ja, wann ist sie strafrechtlich auffällig geworden?
21. Steht die mutmaßliche Täterin in Kontakt oder in Verbindung mit islamistischen Moscheen, Vereinen oder Personen?
22. Wenn ja, mit welchen islamistischen Moscheen, Vereinen oder Personen steht sie in Kontakt oder Verbindung?
23. Wurde die „psychische Beeinträchtigung“ im Rahmen der Befragung von einem Gutachter oder Arzt bestätigt?
24. Wenn ja, welche Beeinträchtigung wurde dabei festgestellt?
25. Wenn ja, wurde überprüft ob die Frau in eine entsprechende Einrichtung überwiesen werden kann oder soll und wie war das Ergebnis dieser Prüfung?
26. Wenn nein, warum nicht?
27. Wurde die Frau nach der Befragung wieder auf freien Fuß gesetzt?
28. Wenn ja, kann in Anbetracht des schändlichen Vandalen-Aktes und der ihr unterstellten psychischen Beeinträchtigung eine Selbstgefährdung oder eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen werden?
a. Wenn ja, mit welcher Begründung kann diese ausgeschlossen werden?
b. Wenn nein, warum konnte sie dann nicht angehalten oder zumindest einer Behandlung zugeführt werden?
29. Wenn nein, wo wurde sie festgesetzt und auf welcher rechtlichen Basis?