4598/J XXVII. GP
Eingelangt am 11.12.2020
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ANFRAGE
des Abgeordneten Mag. Philipp Schrangl
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
betreffend das Versagen des Ressorts in Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof betreffend die EU-Dienstleistungsrichtlinie und der aufgrund des EuGH-Urteils erforderlichen Änderung des Ziviltechnikergesetzes
Ziviltechniker können als technische Notare angesehen werden. Ihre Unabhängigkeit ist eine zentrale und wesentliche Voraussetzung für ihre Tätigkeit. Genau hier führt offensichtliches Versagen des Wirtschaftsministeriums zu erheblichen Problemen – und potentiell ebenso erheblichen Konsequenzen. Unabhängige Planungsleistungen sind sowohl für Private wie im öffentlichen Bereich eine entscheidende Voraussetzung für wirtschaftliche und damit erfolgreiche Projektabwicklung. Der Ministerialentwurf des neuen Ziviltechnikergesetzes gefährdet sowohl Unabhängigkeit wie Verbraucherschutz durch Gold Plating. Davor warnt die Kammer der ZiviltechnikerInnen für Wien, NÖ und Burgenland in einer OTS 0152 vom 4. September 2020. Vorangegangen war der Vorlage ein EuGH-Urteil, wonach die derzeitige gesetzliche Lage gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie verstoße. Österreich hat es im Rahmen des Verfahrens verabsäumt, die Spezifika der heimischen Regelung entsprechend darzulegen. So führt dieses Unterlassen zu möglicherweise dramatischen Umbrüchen in essentiellen österreichischen Berufsständen.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort folgende
Anfrage
1. Weshalb wurde es unterlassen, die Spezifika des österreichischen Ziviltechnikerwesens gegenüber dem EuGH entsprechend darzulegen?
2. Wie ist es im Detail zu verstehen, wenn es in der Kurzinformation zu 40/ME heißt, der Umsetzungsspielraum wäre aufgrund des Urteils gering gewesen?
3. Wie erklären sich dann z. B. die massiven Proteste der Kammer der ZiviltechnikerInnen für Wien, NÖ und Burgenland?
4. Wie können Interessenkonflikte hintangehalten werden, wenn lediglich die Hälfte des Kapitals einer ZT-Gesellschaft von Ziviltechnikern gehalten werden muss?
5. Werden die Kritikpunkte der Kammer der ZiviltechnikerInnen am Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechniker-gesetz 2019 geändert wird (40/ME) im Rahmen der Erstellung der gegenständlichen Regierungsvorlage mitberücksichtigt werden?
Wenn ja, in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?