4607/J XXVII. GP

Eingelangt am 11.12.2020
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Anfrage

der Abgeordneten Eva Maria Holzleitner, BSc, Genossinnen und Genossen

an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung                                      betreffend Umsetzung BVG Kinderrechte

Am 20. November 1989 wurde die UN-Konvention über die Rechte des Kindes von den Vereinten Nationen verabschiedet und weltweit von den meisten Staaten ratifiziert. Vergangenes Jahr feierten wir das 30-Jahre-Jubiläum der Kinderrechtskonvention. Der Weg zur vollständigen Umsetzung ist aber noch weit. Der Österreichische Nationalrat hat am 20. Jänner 2011 mit den Stimmen von SPÖ, ÖVP, FPÖ und BZÖ das "Bundesverfassungsgesetz über die Rechte der Kinder" beschlossen und setzte damit ein wichtiges Signal, um den Rechten von Kindern einen noch höheren Stellenwert einzuräumen.

Am 16. Februar 2011 trat das BVG Kinderrechte in Kraft und ist somit                    verfassungsrechtlicher Bestandteil unserer Rechtsordnung. Seither ist das                               Kindeswohl   bei   allen   Kinder   betreffenden   Maßnahmen   vorrangig   zu   berücksichtigen.

Die Position von Kindern in unserer Gesellschaft soll laufend verbessert werden. Da Kinderrechte durchgehend in allen Politikfeldern berücksichtigt und umgesetzt                        werden müssen, ist die Österreichische Bundesregierung in unterschiedlichen                     Bereichen aufgefordert, entsprechende "flankierende" Maßnahmen zu setzen.                   Schließlich geht es um eine Stärkung der Kinder in ihrer Rechtsposition und um eine nachhaltige Wirksamkeit der Kinderrechte.

Zu Beginn des Jahres wurden vom zuständigen UN-Kinderrechtsausschuss                           sogenannte "Concluding Observations" an die Bundesregierung übermittelt, als                            Folge eines vorangegangenen Hearings. Darin sind Handlungsempfehlungen                          enthalten, wie Kinderrechte in Österreich vollumfänglich umgesetzt und eingehalten                   werden können. Diesen Handlungsempfehlungen Folge zu leisten, wäre ein wichtiger Schritt in Richtung Stärkung der Rechte aller Kinder und Jugendlichen.

Daher richten die Unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister für                      Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende

Anfrage

1.     Inwieweit setzt Ihr Ressort das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte der                       Kinder konkret um?

 

 

2.     Welche finanzielle Mittel und in welcher Höhe sind für die Umsetzung der                   Kinderrechte in ihrem Ressort vorgesehen? Welche werden zusätzlich in den kommenden Jahren 2021-2024 budgetiert?

3.    Was hat sich in Ihrem Ministerium seit dem Inkrafttreten des BVG Kinderrechte               geändert - wurde eine Art "Kinderverträglichkeitsprüfung" für bestehende Gesetze                     oder Erlässe vollzogen, damit Ihr Ministerium kinderrechtskonform nach der                      Verfassung agiert?

4.     Wie wird bei der Begutachtung von Regierungsvorlagen in Ihrem Ressort Kinderrechtskonformität sichergestellt?

4.1.      Ist eine altersentsprechende Partizipation von Kindern und Jugendlichen implementiert worden?

5.    Welche konkreten Maßnahmen unternimmt ihr Ministerium, um die                            Kinderrechte im Bewusstsein der Erwachsenen stärker zu verankern?

5.1.      Welche finanzielle Mitte! werden für diese Maßnahmen zur Verfügung                      stehen?

6.    Welche konkreten Maßnahmen unternimmt Ihr Ministerium, um die                              Kinderrechte in Ihrem Ressort zu stärken?

7.    Welches Monitoring-Konzept zur Umsetzung der Kinderrechte in der Verfassung                    verfolgt Ihr Ressort?

8.    Welche Maßnahmen aus den Handlungsempfehlungen des UN­-                Kinderrechteausschusses fallen in den Zuständigkeitsbereich Ihres Ressorts?

8.1.     Welche dieser Maßnahmen werden Sie in der aktuellen Legislaturperiode umzusetzen?

8.2.   Welche budgetären Mittel sind dafür vorgesehen?

8.3.     Wenn Sie empfohlene Maßnahmen nicht umsetzen, welcher Grundlage liegt                  diese Entscheidung zu Grunde?