4613/J XXVII. GP
Eingelangt am 15.12.2020
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Anfrage
des Abgeordneten KO Kickl
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Terroranschlag in Wien am 2. November 2020 – Kontakt Staatsanwaltschaft
Am 2. November 2020 fand in Wien ein Terroranschlag statt, der zu vier Todesopfern und zahlreichen Verletzten geführt hat. Diese verabscheuungswürdige Tat wurde von einem bereits einmal verurteilten und amtsbekannten Sympathisanten und Anhänger des Islamischen Staates – Kujtim F., geb. am 24.06.2000 - geplant und durchgeführt.
Der Täter F. wurde im April 2019 wegen Mitgliedschaft beim "Islamischen Staat" gemäß § 278b ff Strafgesetzbuch zu 22 Monaten Haft verurteilt, aber im Dezember 2019 bedingt entlassen. Er bekam drei Jahre Bewährung, einen Bewährungshelfer und musste ein Deradikalisierungsprogramm besuchen.
Wie den Medien zu entnehmen war, reiste der spätere Attentäter Mitte Juli in die Slowakei ein und versuchte, für sein Sturmgewehr Munition zu kaufen. Er wurde dabei von einer weiteren männlichen Person begleitet. Das Fahrzeug, mit dem F. unterwegs war, ist zugelassen auf die Mutter von Arijanit F., sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die unbekannte mitfahrende Person in einem persönlichen Naheverhältnis sowohl zum Attentäter als auch zu Arijanit F. stand.
Dieser Munitionskauf scheiterte und die slowakischen Behörden verständigten daraufhin – mutmaßlich – via Europol die österreichische Polizei.
Wie Medienberichten zu entnehmen war, wurde die Staatsanwaltschaft Wien erstmals in der Nacht des Anschlags darüber informiert, und zwar hat die Polizei dem Journalstaatsanwalt diese Information erteilt.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz folgende
Anfrage
1. Entspricht es den Tatsachen, dass die Staatsanwaltschaft erst in der Tatnacht über diesen versuchten Munitionskauf informiert worden ist?
2. Haben Sie bereits Erkenntnisse, warum die Staatsanwaltschaft über den Journaldienst erst am 2. November informiert wurde und zwar, nachdem der Täter bereits erschossen wurde?
3. Der Täter wurde im Dezember 2019 auf Bewährung aus der Haft entlassen. Wäre der versuchte Munitionskauf in der Slowakei eine Verletzung seiner Bewährungsauflagen gewesen?
4. Wenn ja, welche Konsequenzen hätten sich für den Täter daraus ergeben?
5. Ist es üblich, dass die Polizei die Justiz von wesentlichen Erkenntnissen bei bedingt entlassenen Häftlingen erst Wochen oder gar Monate später informiert?