4735/J XXVII. GP

Eingelangt am 21.12.2020
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Susanne Fürst, Hermann Brückl, MA

und weiterer Abgeordnete

an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung

betreffend Rechtsgrundlage Maskenpflicht

 

Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 - COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21 wurde aufgrund der §§ 6, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, §§ 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, §§ 5 Abs. 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2020, des § 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, des § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, sowie des § 119 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016, erlassen und regelt, je nach Ampelfarbe, die Maskenpflicht wie folgt:

 

 

„Gelbe Ampelfarbe:

 

Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung

 
§ 19.

(1) Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben außerhalb der Klassen- und Gruppenräume eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A zu dieser Verordnung zu tragen.

(2) Die Schulleitung oder von dieser ermächtigte Lehrpersonen können zudem das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A während der Unterrichtsstunden oder von Teilen von diesen anordnen, wenn der Unterricht in klassenübergreifenden Gruppen erfolgt.

 


Orange Ampelfarbe:

 

Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung

§ 23.
 

(1) Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben – in Volks- und Sonderschulen nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume – eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A zu tragen.

(2) Die Schulleitung oder von dieser ermächtigte Lehrpersonen können das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A während der Unterrichtsstunden oder von Teilen von diesen anordnen, wenn der Unterricht in klassenübergreifenden Gruppen erfolgt.

 

 

Rote Ampelfarbe

 

Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung

§ 35

 

Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A zu tragen.

 

 

Sämtliche Ampelbestimmungen verweisen auf Anlage A. In der Anlage A findet sich die Allgemeine Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie (Hygienebestimmungen).

 

An Schulen auf welche die Ampelphase Grün oder Gelb anzuwenden ist, müssen alle Personen im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Dies gilt während der Pausen für die gesamte Schulliegenschaft, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Ausgenommen sind Räumlichkeiten, die Lehrpersonen und Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Schulverwaltung vorbehalten sind, solange der Mindestabstand eingehalten werden kann. In der Ampelphase Rot müssen alle Personen, die sich in der Schule aufhalten einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Vom verpflichtenden Tragen des Mund-Nasen-Schutzes sind jene Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen nachgewiesenermaßen nicht zugemutet werden kann, ausgenommen.“

 

 

In den, der Verordnung zugrunde liegenden Regelungen des Schulorganisations- und Schulunterrichtsgesetzes findet sich keine gesetzliche Bestimmung, die den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ausdrücklich ermächtigt, eine Verordnung zu erlassen, wonach alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, eine abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen haben.

 

Die COVID-spezifische Verordnungsermächtigung des Bildungsministers im Schulorganisations- und Schulunterrichtsgesetz ermächtigt zur Erlassung von Verordnungen im Hinblick auf ortsungebunden Unterricht, Fristen usw.; sonstige Maßnahmen sind davon nicht erfasst.

 

Auch § 44 Schulunterrichtsgesetz bietet keine passende Regelungsgrundlage zur Erlassung einer so weitreichenden Maßnahme.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende

 

 

Anfrage

 

 

Auf welche ausdrückliche Rechtsgrundlage stützen Sie Ihre Verordnungsermächtigung zur Erlassung der, insbesondere in den §§ 19, 23 und 35 der SchulVO enthaltenden Pflicht, zum Tragen einer enganliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS)?