4901/J XXVII. GP

Eingelangt am 14.01.2021
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Anfrage

 

der Abgeordneten Rosa Ecker, MBA; Edith Mühlberghuber

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend die gerichtliche Zuweisung hinsichtlich der Besuchsbegleitung von Scheidungskindern

 

Aus der Beantwortung der Anfrage Nr. 4053/J betreffend die Kürzung von Fördergeldern zur Besuchsbegleitung von Scheidungskindern geht aus Frage zwölf hervor, dass hinsichtlich der unterschiedlichen Auslastung der Zuteilung an die jeweiligen Vereine zur Besuchsbegleitung das BMSGPK im Austausch mit dem Justizministerium und der Fachgruppe Familienrecht der Österreichischen Richtervereinigung steht.  

 

In diesem Zusammenhang stellen die nachstehenden unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz folgende

 

ANFRAGE

 

1.     Nach welchen Maßstäben richtet sich die gerichtliche Anordnung (Beschluss/Protokoll), damit eine Familie eine geförderte Besuchsbegleitung zugesprochen bekommt?

2.     Auf welcher Grundlage entscheiden die Gerichte sodann, welcher konkrete Verein zur Besuchsbegleitung herangezogen wird und welcher nicht?

3.     Sofern eine Familie Anspruch auf geförderte Besuchsbegleitung hat, allerdings die Kapazitäten eines Vereines ausgeschöpft sind, erfolgt sodann eine Zuweisung an eine andere Organisation, welche noch Kapazitäten hat?

4.     Wenn „Ja, nach welchen System erfolgt eine solche „Ersatzzuweisung?

5.     Wenn „Nein“, verliert die Familie dann den Anspruch auf die geförderte Besuchsbegleitung oder gibt es eine „Warteliste“?

6.     Wie wird gewährleistet, dass eine verordnete geförderte Besuchsbegleitung auch tatsächlich in Anspruch genommen werden kann?

7.     Wird die Inanspruchnahme einer verordneten und geförderten Besuchsbegleitung kontrolliert?

8.     Wenn „Ja“, durch wen und in welcher Form?

9.     Wenn „Nein“ warum sieht man dahingehend keinen Kontrollbedarf?