4911/J XXVII. GP
Eingelangt am 14.01.2021
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Anfrage
Des Abgeordneten Lausch
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Folgeanfrage zur Anfrage „Terroranschlag in Wien“ (3988/J)
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/J/J_03988/imfname_845480.pdf
Bezugnehmend auf die am 23.12.2020 unter 3966/AB ergangen Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage des Abgeordneten zum Nationalrat Michael Schnedlitz betreffend „Terroranschlag in Wien“.
https://www.parlament.gv.at/pls/portal/hi.link?pfad=/PAKT/VHG/XXVII/AB/AB_03966/index.shtml
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundes-ministerin für Justiz folgende
Anfrage
1. Ist über die Integrierte Vollzugsverwaltung (IVV) die Anzahl jener (mutmaßlicher) terroristischer Straftäter automationsunterstützt auswertbar, welche seit 01.01.2020 aus der Untersuchungs- oder Strafhaft entlassen wurden?
a. Wenn ja, wie viele wegen (mutmaßlicher) terroristischer Straftaten nach §§ 278 ff StGB inhaftiert gewesene Personen wurden seit 01.01.2020 aus der Untersuchungshaft entlassen?
b. Wenn ja, wie viele wegen terroristischer Straftaten nach §§ 278 ff StGB inhaftiert gewesene Personen wurden seit 01.01.2020 (bedingt) aus der Strafhaft entlassen?
c. Wenn nein, warum nicht?
2. Wird im Bundesministerium für Justiz eine regelmäßig aktualisierte Liste aller wegen (mutmaßlicher) terroristischer Straftaten nach §§ 278b ff StGB inhaftierter Personen geführt?
a. Wenn ja, welche personenbezogenen Daten sind in dieser Liste ausgewiesen?
b. Wenn ja, wer erstellt diese Liste (automationsunterstützt) und wem wird sie regelmäßig zur Kenntnis gebracht bzw. zur Verfügung gestellt?
c. Wenn ja, können anhand dieser regelmäßig aktualisierten Liste (bspw. durch Vergleich der Listeneinträge mit jenen der Vortage, - Wochen oder -Monate etc.) Zu- und Abgänge erhoben werden?
d. Wenn ja, wie viele wegen (mutmaßlicher) terroristischer Straftaten nach §§ 278 ff StGB inhaftiert gewesene Personen wurden gemäß diesen Listeneinträgen seit 01.01.2020 aus der Untersuchungshaft entlassen?
e. Wenn ja, wie viele wegen terroristischer Straftaten nach §§ 278 ff StGB inhaftiert gewesene Personen wurden gemäß diesen Listeneinträgen seit 01.01.2020 (bedingt) aus der Strafhaft entlassen?
3. Sind durch die Leiter der Justizanstalten bzw. durch von ihnen damit beauftragte Personen dem Bundesministerium für Justiz alle Zu- und Abgänge von wegen (mutmaßlicher) terroristischer Straftaten nach §§ 278b ff StGB inhaftierter Personen zu melden?
a. Wenn ja, wie und durch wen werden diese Meldungen ausgewertet bzw. (automationsunterstützt) weiterverarbeitet, bspw. im elektronischen Akt (ELAK)?
b. Wenn ja, wie viele solcher Meldungen über Entlassungen aus der Untersuchungshaft von wegen (mutmaßlicher) terroristischer Straftaten nach §§ 278 ff StGB inhaftiert gewesene Personen sind seit dem 01.01.2020 ergangen?
c. Wenn ja, wie viele solcher Meldungen über (bedingte) Entlassungen aus der Strafhaft von wegen terroristischer Straftaten nach §§ 278 ff StGB inhaftiert gewesene Personen sind seit dem 01.01.2020 ergangen?
d. Wenn nein, warum nicht?
4. In der am 23.12.2020 unter 3966/AB ergangen Anfragebeantwortung haben sie die Fragen 41 nicht bzw. lediglich mit dem Hinweis beantwortet, dass es sich aus Sicht der zuständigen Sektion bei dem Violent Extremist Risk Assessment um ein „geeignetes Verfahren“ handelt, weshalb diese Frage hier erneut gestellt wird: Wie kommen Sie zu der falschen Einschätzung, dass es sich bei dem genannten „Violent Extremist Risk Assessment (VERA-2R) überhaupt um ein Screening-Verfahren handelt, denn sowohl das RAN als auch die Autoren des VERA selbst grenzen dieses Instrument jedenfalls klar von allen Screening-Verfahren ab? (bitte um genaue Darlegung, da eine Kennzeichnung bzw. jahrelange Erprobung des VERA-2R als Screening-Verfahren auf schwerwiegende fachliche Defizite in der zuständigen Sektion schließen lässt).
5. Wurde eine Bewertung zu Kujtim FEJZULAI mit dem VERA-SR vorgenommen?
a. Wenn ja, wann, durch wen und mit welchem Ergebnis?
b. Wenn nein, warum nicht?
6. Welchen Regelungen (Erlässe etc.) wurden durch das Bundesministerium für Justiz hinsichtlich der Verwendung des „Dynamischen Risiko Analyse Systems“ (DyRiAS) bzw. des „Screener Islamismus“ getroffen? (bitte um genaue Darlegung!)
7. Wann, durch wen und für welchen Zeitraum wurde(n) die entsprechende(n) Programmlizenz(en) erstmals beschafft? (bitte um genaue Darlegung!)
8. Wann wurde die entsprechende Programmlizenz(en) sodann verlängert oder neuerlich beschafft (bitte um Darlegung des Verlaufes!)
9. Durch wen die entsprechende Programmlizenz(en) sodann verlängert oder neuerlich beschafft (bitte um Darlegung des Verlaufes)?
10. Für welchen Zeitraum wurde(n) die entsprechende Programmlizenz(en) sodann verlängert oder neuerlich beschafft (bitte um Darlegung des Verlaufes)?
11. Wurde eine Bewertung zu Kujtim FEJZULAI mit dem DyRiAS bzw. dem Screener Islamismus vorgenommen?
a. Wenn ja, wann, durch wen und mit welchem Ergebnis?
b. Wenn nein, warum nicht?
12. Welche Stellungnahmen (Art und Inhalt) werden im Auftrag der Vollzugsbehörden durch Mitarbeiter des Vereins DERAD zu jenen Personen abgegeben, die wegen (mutmaßlicher) terroristischer Straftaten nach §§ 278b ff StGB inhaftiert sind?
13. Auf welcher Informationsbasis und nach welcher wissenschaftlichen Methodik werden diese Stellungnahmen erstellt?
14. Sind durch das Bundesministerium für Justiz Mindestanforderungen an bzw. Qualitätsstandards für diese Stellungnahmen definiert?
a. Wenn ja, welche?
b. Wenn nein, warum nicht?
15. Umfassen diese Stellungnahmen auch Aussagen zur Gefährlichkeit bzw. zur Legalprognose und – wenn ja – nach welcher wissenschaftlichen Methodik werden diese Aussagen generiert?
16. Über welche nachweisbaren Ausbildungen und Qualifikationen müssen die Mitarbeiter dieses Vereins mindestens verfügen, um zur Abgabe dieser Stellungnahmen berechtigt zu sein?
17. Wie wird diese Qualifikation jeweils überprüft bzw. festgestellt und welche diesbezüglichen Regelungen (Erlässe etc.) sind durch das Bundesministerium für Justiz ergangen?
18. Reicht die bloße Mitgliedschaft in bzw. Namhaftmachung durch diesen Verein, um einen direkten persönlichen Zugang zu wegen (mutmaßlicher) terroristischer Straftaten nach §§ 278 ff StGB inhaftierten Personen zu erhalten und zur Abgabe von Stellungnahmen dieser Personen betreffend befugt zu sein?
19. Wurden alle im Auftrag der Vollzugsbehörden zur Arbeit mit Insassen zugelassenen Mitarbeiter des Vereins DERAD sicherheitsgeprüft und – wenn nein – warum nicht?