4964/J XXVII. GP
Eingelangt am 14.01.2021
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ANFRAGE
des Abgeordneten Hermann Brückl MA
an den Bundesminister für Inneres
betreffend die öffentlichen Aussagen des oberösterreichischen Landespolizeidirektors
Der oberösterreichische Landespolizeidirektor Andreas Pilsl B.A. M.A. ist bekannt dafür, dass er sich in Interviews gerne zu parteipolitischen Aussagen hinreißen lässt. Erst vor wenigen Tagen haben Kronen Zeitung[1] und auch der Wochenblick[2] darüber berichtet, dass der Landespolizeidirektor Andreas Pilsl, der auch ÖVP Gemeinderat ist, regierungskritische Bürger, die sich an Demonstrationen beteiligt haben, als „Mob“ bezeichnet hat und, bar jeder Grundlage, warnt er vor einem „Parlamentssturm“ durch eben jenen „Mob“.
Es ist deutlich zu erkennen, dass der Landespolizeidirektor hier parteipolitisch motiviert handelt und Kritiker der Regierung und deren Maßnahmen, durch Polizeirepressalien, mundtot machen und öffentlich diskreditieren will.
§ 43 Abs. 2 BDG schreibt vor, dass "der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt'. Der VwGH hat hierzu ausgesprochen, dass die Worte "in seinem gesamten Verhalten" den Schluss zulassen, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint sei, sondern auch durch außerdienstliches Verhalten Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (VwGH 20.10.1982, 82/09/0046; 14.11 .1983, 82/12/0156; 29.06.1988, 86/0910164, 31.05.1990, 86/09/0200).
Der § 56 Abs. 1 BDG wiederum normiert, dass eine Nebenbeschäftigung jede Beschäftigung ist, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt. Darüber hinaus darf der Beamte gemäß § 56 Abs. 2 BDG keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
Dieses Verbot bezieht sich auf jede Nebenbeschäftigung, unbeachtlich ob diese erwerbsmäßig, nicht erwerbsmäßig oder ehrenamtlich ausgeübt wird.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Inneres folgende:
ANFRAGE
1. Liegt hier unter Umständen eine Verletzung von § 43 Abs. 2 vor, wonach "Beamte in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen haben, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt"?
2. Wenn nein, warum nicht?
3. Fallen Aussagen und Kommentare durch einen Beamten und deren Veröffentlichung in diversen Tageszeitungen unter den § 56 BDG?
4. Wenn nein, warum nicht?
5. Liegt im gegenständlichen Fall eine allfällige Verletzung des § 56 Abs. 2 BDG vor, insbesondere in Hinblick auf eine vermutete Befangenheit?
6. Wenn nein, warum nicht?