5090/J XXVII. GP
Eingelangt am 20.01.2021
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Anfrage
des Abgeordneten Mag. Philipp Schrangl
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Inneres
betreffend eines umstrittenen Einsatzbefehles zur Verhinderung der Teilnahme an einer Demonstration
Laut einem Bericht der Zeitung „Wochenblick“ vom 14.01.2021 wurde der Landespolizeidirektion Linz ein Dokument zugespielt, welches einen schriftlichen Befehl im Rahmen der aktuellen Polizeieinsätze im Zuge der Corona-Demonstrationen beinhaltet. Wörtlich ist diesem Dokument folgende Passage zu entnehmen: „Durch sämtliche Maßnahmen sollte den ´Spaziergängern´ die Teilnahme zumindest erschwert oder verhindert werden, zumal nicht alle mit marschierenden Personen den unmittelbaren Maßnahmengegnern, Covid-Leugnern dgl. zuzurechnen sind und dadurch ev. von einer (weiteren) Teilnahme abzuhalten sind.“
Auf Nachfrage bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich wurde weder dementiert noch bestätigt, ob es sich um einen authentischen Einsatzbefehl handelt oder nicht. Die Zeitung befand sich sodann im Austausch mit mehreren Anwälten, deren Auffassung es war, dass dies eine verfassungswidrige Anweisung darstellen könnte, da es nicht „Aufgabe der Polizei ist, das demokratische Recht auf Meinungs- oder Versammlungsfreiheit durch Einschüchterung zu unterbinden“. Eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit ist erst dann gerechtfertigt, wenn dies unter den Gesichtspunkten der Veranstaltung verhältnismäßig dh. im öffentlichen Interesse gelegen und zur Zielerreichung geeignet, erforderlich und adäquat ist. Allerdings ist in keinem Gesetz festgeschrieben, dass die Polizei durch Einschüchterungsmaßnahmen Menschen von der Teilnahme an Veranstaltungen hindern darf oder den Zugang dazu zu erschweren.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Inneres folgende
ANFRAGE
1. Handelt es sich bei dem betreffenden Schriftstück um einen authentischen Einsatzbefehl?
2. Wenn „Ja“, von wem und wann wurde dieser erteilt?
3. Wenn „Ja“, aus welchen konkreten Gründen sollen vorab Spaziergänger davon abgehalten werden, an einer rechtmäßig abgehaltenen Demonstration teilzunehmen?
4. Wenn Frage 1. mit „Nein“ beantwortet wird, von wem stammt das Schriftstück dann?
5. Wenn Frage 1. „Nein“ beantwortet wird, wurden Ermittlungen aufgenommen, wer dieses Schriftstück verfasst hat?
6. Auf welche Grundlage stützt man sich, um rechtens Menschen von der Teilnahme an Veranstaltungen durch Einschüchterung fernzuhalten?
7. Wie viele Ausschreitungen gab es im Jahr 2020 bei „Corona-Demonstrationen“?
8. Wie viele Demonstrationen wurden im Jahr 2020 aufgrund des „öffentlichen Interesses“ aufgelöst?