5117/J XXVII. GP

Eingelangt am 21.01.2021
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Edith Mühlberghuber

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Auszahlung von erhöhter Familienbeihilfe

 

 

Die erhöhte Familienbeihilfe wird zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt. Sie steht solange zu, wie die allgemeine Familienbeihilfe gewährt wird und kann auch rückwirkend zuerkannt werden.

Für den Nachweis der Behinderung erfolgt nach erfolgter Antragstellung eine Einladung zu einer amtsärztlichen Untersuchung.

Als Voraussetzungen für den Bezug der erhöhten Kinderbeihilfe muss der Behinderungsgrad des Kindes mindestens 50% betragen oder das Kind muss dauerhaft außerstande sein, sich selbst den Unterhalt zu erschaffen.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen folgende

 

Anfrage

 

1.     Gibt es neben der mindestens 50 Prozent Behinderung oder der dauerhaften Unselbständigkeit noch weitere Kriterien für den Erhalt der erhöhten Familienbeihilfe?

2.     Wenn ja, wie viele österreichische bzw. wie viele ausländische Bezieher bekamen im Jahr 2020 die erhöhte Familienbeihilfe aufgrund weiterer Kriterien?

3.     Gibt es einen Ermessenspielraum bei der Vergabe der erhöhten Familienbeihilfe?

4.     Wenn ja, wie viele österreichische und wie viele ausländische Bezieher bekamen 2020 die erhöhte Familienbeihilfe, da sie in den Ermessenspielraum fallen?

5.     Von wem und wie werden die festgelegten Kriterien überprüft bzw. festgestellt?