5155/J XXVII. GP

Eingelangt am 25.01.2021
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Anfrage

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Soziales‚ Gesundheit‚ Pflege und Konsumentenschutz

betreffend Covid-19 als Berufskrankheit

 

Durch die weite Verbreitung von SarS-CoV-2 kann Covid-19 mittlerweile auch bei der AUVA als Berufskrankheit gemeldet werden.[1] Üblicherweise werden die potenziell betroffenen Berufsgruppen sowie die gesetzlich anerkannten Berufskrankheiten auf der Seite der AUVA ausgewiesen, die Weiterleitung zur Liste der Berufskrankheiten führt allerdings nur auf die Liste des Jahres 2014,[2] auch der Anhang des ASVG wurde bisher noch nicht um Covid-19 erweitert.

Betroffenen zufolge kann eine Erkrankung nur durch den Arbeitgeber gemeldet werden, allerdings dürfte es hierbei zu Problemen kommen. Auch ist noch nicht definiert, welche Berufsgruppen anspruchsberechtigt sind, also ob beispielsweise Gesundheitspersonal wie Sanitäter, Krankenpfleger oder Ärzte exklusiv als risikobelastete Berufsgruppen zählen, oder ob auch körpernahe Dienstleister oder Menschen in systemrelevanten Berufen davon betroffen sein könnten.

Die intransparente Vorgehensweise der AUVA, so wie die mangelnde Gesetzesanpassung bezüglich der Einschlusskriterien für Berufskrankheiten führen zu einer rechtlichen Grauzone für Patienten, die sich im Arbeitsumfeld infiziert haben. Ohne Gesetzesanpassung im ASVG muss schließlich jeder einzelne Patient auf Basis der Generalklausel als Einzelfall geprüft werden, was zu enormen Verwaltungsaufwand führen könnte und Patienten mit der Beweislast alleine lässt. Auch, weil sich der Erkenntnisstand, welche gesundheitlichen Folgen eine COVID-19-Erkrankung hat, permanent verändert und die Folgen gar nicht abschätzbar sind.

[1] https://www.auva.at/cdscontent/?contentid=10007.671002&portal=auvaportal#:~:text=Bei%20Verdacht%20auf%20eine%20Berufskrankheit,einen%20beruflichen%20Zusammenhang%20gegeben%20ist.

[2] https://www.auva.at/cdscontent/load?contentid=10008.541831&version=1587108317

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:



1.    Auf welcher Basis und wann hat die AUVA Covid-19 auf ihrer Website als Berufskrankheit aufgenommen?

2.    Warum wurde die Liste im Anhang des ASVG nicht aktualisiert und um Covid-19 erweitert?

3.    Welche Berufsgruppen sind definiert, bei denen Covid-19 als Berufskrankheit auftreten kann?

4.    Welche Heilbehandlungen und Rehabilitationen werden für Covid-19 von der AUVA übernommen? Werden diese aufgrund der sich wandelnden Wissenslage über die Krankheit regelmäßig evaluiert und erweitert?

5.    Wie viele Covid-29-Erkrankungen wurden bisher als Berufskrankheiten gemeldet? Bitte um Aufschlüsselung nach Bundesland, Berufsgruppe und Monat

6.    Gab es Versuche betroffener Patienten, ihre Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit zu melden? Falls ja, bitte um Aufschlüsselung nach Monat, Bundesland und Berufsgruppe