5204/J XXVII. GP

Eingelangt am 01.02.2021
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Anfrage

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Abschiebungen von Kindern nach Georgien und Armenien

 

In der Nacht vom 27. auf den 28.1.2021 wurden trotz lautstarker Proteste von Politiker_innen, Mitschüler_innen und Eltern Kinder mit Mutter bzw. Eltern nach Georgien bzw. Armenien abgeschoben. Auch vonseiten der ÖVP selbst gab es starke Kritik an deren Abschiebung (siehe https://orf.at/stories/3199353/). Es handelte sich in beiden Fällen um bestens integrierte Kinder, die hier geboren, hier zur Schule gingen bzw. schon sehr viele Jahre ihre Freunde und ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben. Zu den Herkunftsländern der Eltern haben die Kinder so gut wie keine Beziehung und sprechen zum Teil nicht einmal fließend die Sprache dieser Länder bzw. beherrschen die Schriftsprache nicht.

Medienberichten zufolge sei Vizekanzler Werner Kogler aber mit Ihnen, Herr Innenminister, in Kontakt gewesen und habe darauf gepocht, die Fälle vor der Einleitung der Abschiebung nochmals zu prüfen. Eine "gründliche Prüfung" der Fälle haben Sie zugesagt (siehe https://www.derstandard.at/story/2000123677496/naechtlicher-protest-aufgeloest-und-abschiebungen-nach-georgien-durchgefuehrt). 

Im Falle der georgischen Familie wurden zwei in Österreich geborene Mädchen im Alter von zwölf und fünf Jahren abgeschoben. Um dies zu verteidigen, beriefen Sie sich auf die vermeintlich das Absehen von der Abschiebung nicht ermöglichende Rechtslage, ein rechtskräftiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichtshof von September 2019, wodurch der Asylantrag der Mutter endgültig abgelehnt wurde, sowie versuchten Sie die Bevölkerung mit dem ebenso völlig falschen Argument irre zu führen, dass ein Absehen von der Abschiebung Amtsmissbrauch sei. "Recht" müsse "Recht bleiben".

Apropos "Recht muss Recht bleiben": Es hätten nicht nur rechtliche Möglichkeiten bestanden, diese Personen nicht abzuschieben. Zu einer Prüfung im Sinne des Kindeswohls und im Sinne von Artikel 8 der Europäischen Konvention für Menschenrechte (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) wäre Ihr Ministerium insbesondere im Fall der georgischen Familie verpflichtet gewesen, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht schon fast zwei Jahre her und die in dieser daher getätigten Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und Kindeswohl jedenfalls inaktuell ist. 

Erstens wurde Medienberichten zufolge für die Kinder, welche nach Georgien abgeschoben wurde, im Mai 2020 einen Antrag auf Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG gestellt. Eine Entscheidung vonseiten der Behörde ist weiterhin ausständig, obwohl dafür gesetzlich ein Frist von sechs Monaten vorgesehen ist.

Zweitens hat die Familie, welche nach sechs Jahren in Österreich nach Armenien abgeschoben wurde, gegen die negative Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingelegt. Die Beschwerde ist noch anhängig, ebenso ist die Entscheidung über eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde noch ausstehend (siehe https://www.derstandard.at/story/2000123744391/die-stilleren-abschiebungen-von-sona-und-ashot). In der Vergangenheit war es Usus in Fällen, in denen eine durchsetzbare Entscheidung vorlag, mit der zwangsweisen Außerlandesbringung zumindest bis zum Ablauf der sechswöchigen Revisions- bzw. Beschwerdefrist zuzuwarten. In den letzten Jahren hat sich die Behördenpraxis jedoch geändert und es werden vermehrt Abschiebungen während offener Rechtsmittelfrist an die Höchstgerichte bzw. vor Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durchgeführt. Zuletzt wurde der Fall des jungen zum Katholizismus konvertierten Afghanen E. Z. bekannt, der am 4. Februar 2020 während offener Rechtsmittelfrist nach Afghanistan abgeschoben wurde. Eine Woche später wurde seiner Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 

Die rechtsstaatlich gebotene Überprüfung der Vereinbarkeit von Rechtsakten der Verwaltungsgerichte mit der Verfassung sollte auch in der Unzulässigkeit von Abschiebungen während offener Rechtsmittelfrist und bis zur Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihren Ausdruck finden. Mit dem vorliegenden Antrag soll die Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots sichergestellt werden, das besagt, dass Menschen nicht in ein Land abgeschoben werden dürfen, in dem ihnen Folter oder Gefahr für Leib und Leben droht. Das "Bekenntnis zum Refoulement-Verbot" wird auch im aktuellen Regierungsprogramm unterstrichen (Seite 196).

Die Volksanwaltschaft kritisierte in ihren Parlamentsberichten der vergangenen Jahre bereits, dass bei Abschiebungen bzw. Rückführungen Familien getrennt werden und beim Zeitpunkt von Rückführungen zu wenig Rücksicht auf das Kindeswohl und insbesondere die Bedürfnisse von Kindern, insbesondere von Kleinkindern, genommen wird (vgl. etwa PB 2017, 180 f; PB 2015, 157 f; PB 2014, 143 f). Die Volksanwaltschaft empfiehlt im Sinne des durch Artikel 8 EMRK gewährleisteten Schutzes der Kinder und des Familienlebens bei Abschiebungen bzw. Rückführungen die Trennungen von Familien und Abholungen von Kindern in der Nacht bzw. in der frühen Morgenstunden zu vermeiden. Zudem sollten Kinder nicht ohne den zur Obsorge berechtigten Elternteil abgeschoben bzw. rückgeführt werden.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

1.    Seit wann wurden die beiden Abschiebungen vom 28.1.2021 jeweils geplant?

a.    Wer entschied jeweils wann, dass die Abschiebungen der georgischen bzw. armenischen Personen in Planung zu nehmen ist?

b.    Wer entschied jeweils wann, dass die Abschiebungen der georgischen bzw. armenischen Personen für den 28.1.2021 avisiert werden?

c.    Wann wurden die Flüge jeweils für wen durch wen fix gebucht?

2.    Welche konkreten Vorbereitungen wurden für die beiden Abschiebungen jeweils wann durch wen getroffen?

a.    Wie lange haben die konkreten Vorbereitungsmaßnahmen jeweils gedauert? Bitte um Aufschlüsselung nach Datum, Uhrzeit und Dauer der Vorbereitungsmaßnahme. 

3.    Wurde in den gegenständlichen Fällen ein Festnahmeauftrag ausgestellt?

a.    Wenn ja, von wem, wann und auf welcher rechtlichen Grundlage?

4.    Wann erfolgten die Festnahmen jeweils (bitte um Bekanntgabe von Tag, aber auch Uhrzeit)?

5.    Wieviele Autos, Beamt_innen, Hunde etc. waren jeweils im Einsatz?

6.    Inwiefern hat eine gründliche Prüfung Ihrerseits, Herr Innenminister Nehammer, der Verhältnismäßigkeit und daher Zulässigkeit der Abschiebung stattgefunden? Bitte um genaue Erläuterung.

a.    Wann hat die von Ihnen durchgeführte gründliche Prüfung jeweils stattgefunden? Bitte um Aufschlüsselung nach Datum, Dauer der Prüfung, Ergebnisse und Familienmitglied, dessen Fall Sie sich widmeten.

7.    Wer hat vonseiten des Ministeriums für Ihre Auseinandersetzung mit den Fällen jeweils wann (inkl. Uhrzeit) das inhaltliche Briefing zur Verfügung gestellt? 

8.    Hat im Rahmen Ihrer Prüfung eine ausreichende inhaltliche Prüfung iSd Art. 8 EMRK, der UN-Kinderrechtskonvention, Art. 24 EU-Grundrechtecharta und dem B-VG über die Rechte von Kindern stattgefunden?

a.    Wenn ja, wie genau hat diese Prüfung ausgesehen?

b.    Wenn ja, wie viel Zeit hat diese Prüfung in Anspruch genommen?

c.    Wenn ja, welche Umstände im Leben der Kinder genau haben Sie im Rahmen der inhaltlichen Prüfung iSd Art. 8 EMRK, der UN-Kinderrechtskonvention, Art. 24 EU-Grundrechtecharta und des B-VG über die Rechte von Kindern in Ihre Abwägung miteinbezogen und gegen welches öffentliche Interesse abgewogen?

                                      i.Wenn ja, auf Basis welcher Rechtsgrundlage sind Sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die Umstände für ein Bleiberecht nach Artikel 8 EMRK, UN-Kinderrechtskonvention, Art. 24 EU-Grundrechtecharta und  B-VG über die Rechte von Kindern nicht ausreichend sind? Bitte um detaillierte und nachvollziehbare Erläuterung der Entscheidungsfindung nach den von Ihnen herangezogenen Kriterien für jedes Kind jeweils.

                                    ii.Wenn nein, warum nicht?

d.    Wenn nein, warum nicht?

9.    Hat im Rahmen Ihrer Prüfung eine ausreichende inhaltliche Prüfung einer Verletzung des Kindeswohls iSd Art. 3 UN-Kinderrechtskonvention, Art. 24 EU-Grundrechtecharta und des B-VG über die Rechte von Kindern durch eine Abschiebung nach Georgien/Armenien stattgefunden?

a.    Wenn ja, wie genau hat diese Prüfung ausgesehen?

b.    Wenn ja, wie viel Zeit hat diese Prüfung in Anspruch genommen?

c.    Wenn ja, welche Umstände im Leben der Kinder haben Sie im Rahmen dieser Prüfung in Ihre Abwägung miteinbezogen und gegen welches öffentliche Interesse abgewogen?

d.    Wenn ja, auf Basis welcher Rechtsgrundlage sind Sie zu dem Ergebnis gekommen, dass es durch eine Abschiebung durch Georgien/Armenien jeweils zu keiner Verletzung des Kindeswohls kommen würde? Bitte um detaillierte und nachvollziehbare Erläuterung der Entscheidungsfindung nach den von Ihnen herangezogenen Kriterien für jedes Kind jeweils.

e.    Wenn nein, warum nicht?

10. Wann genau wurde die Abschiebung eingeleitet? Bitte um Nennung des Datums und Aufschlüsselung nach Familie.

11. War der entscheidenden Behörde bei Einleitung der Abschiebung der Familie nach Georgien bewusst, dass die in ihrem Fall rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtshofes bereits über 1,5 Jahre alt ist? 

12. Wurde Ihnen bei Ihrer persönlichen Prüfung der Abschiebung der Familie nach Georgien bewusst, dass die in ihrem Fall rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtshofes bereits über 1,5 Jahre alt ist?

a.    Wenn ja, erachteten Sie deswegen schon eine Prüfung von Art 8 EMRK für notwendig?

                                      i.Wenn ja, wann haben Sie diese vorgenommen?

                                    ii.Wenn nein, warum nicht?

b.    Wenn nein, wann wurden Sie erst über diese Tatsache unterrichtet?

13. Auf welche einschlägige Judikatur beziehen Sie sich in Ihrer Presseaussendung vom 31.1.2021, wonach für den Bereich der Abwägung der Integration im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK ein Zeitraum von zumindest zwei Jahren gerechnet von der letzten rechtskräftigen Entscheidung erforderlich ist, um von einer wesentlichen Änderung der Sachlage ausgehen zu können (https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20210131_OTS0024/bmibfa-stellt-klar-behoerde-zur-ehestmoeglichen-durchfuehrung-der-abschiebung-gesetzlich-verpflichtet)?

a.    Bitte um Nennung aller Details zu den Ihrer Meinung nach hier als einschlägig genannten Judikate inklusive Entscheidungsnummer.

b.    Inwiefern sind diese Urteile aufgrund eines Kinder betreffenden Sachverhaltes einschlägig?

14. Wurde der Antrag auf Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG, der im Mai 2020 für die georgischen Mädchen gestellt wurde, von der zuständigen Behörde bearbeitet?

a.    Wenn ja, wie hat sie entschieden und warum? Bitte um detaillierte Erläuterung.

b.    Wenn ja, wann wurde darüber entschieden?

c.    Wenn ja, wann wurde die Entscheidung der Familie mitgeteilt und wie?

d.    Wenn nein, warum nicht?

e.    Wenn nein, wie erklären Sie die Verletzung der 6-Monatsfrist durch Ihre Behörde?

f.     Was ist die Rechtfertigung für den Verstoß gegen das Legalitätsprinzip?

g.    Welche Konsequenzen hat die Verletzung der 6-Monatsfrist durch Ihre Behörde?

15. Lagen im Jänner 2021 die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §55 AsylG vor?

a.    Wenn nein, warum nicht?

16. Wie ist die Beratung zur freiwilligen Rückkehr verlaufen?

a.    Wann fand es unter Teilnahme welcher Personen statt?

17. Wurde man auf Behördenseite im Rahmen der Beratung zur freiwilligen Rückkehr über die Beschwerde und den Antrag an den Verfassungsgerichtshof informiert?

a.    Wenn ja, wer erfuhr auf Behördenseite wann von wem davon?

b.    Wenn nein, wie kann das sein?

18. Wurde man auf Behördenseite im Rahmen der Beratung zur freiwilligen Rückkehr darüber informiert, dass die Familie im Falle einer negativen Entscheidung des Verfassungsgerichtshof freiwillig ausreisen werde?

a.    Wenn ja, wer erfuhr auf Behördenseite wann von wem davon?

b.    Wenn nein, hat man diese Frage an die Familie gerichtet?

                                      i.Wenn nein, wie kann das sein?

19. Wurde Ihnen bei Ihrer persönlichen Prüfung der Abschiebung der Familie nach Georgien bewusst, dass ein Antrag auf Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG im Mai 2020 für die georgischen Mädchen gestellt worden war?

a.    Wenn ja, seit wann (inkl. Uhrzeit)?

b.    Wenn ja, warum erachteten Sie deswegen schon eine Prüfung von Art 8 EMRK für notwendig?

                                      i.Wenn ja, wann haben Sie diese vorgenommen?

                                    ii.Wenn nein, warum nicht?

c.    Wenn nein, wann wurden Sie erst über diese Tatsache unterrichtet?

20. War der entscheidenden Behörde bei Einleitung der Abschiebung der Familie nach Armenien bewusst, dass eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und ein Antrag auf aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde noch beim Verfassungsgerichtshof anhängig ist?

a.    Wenn ja, warum erachtete sie die Abschiebung dennoch als zulässig?

21.  Wurde Ihnen bei Ihrer persönlichen Prüfung der Verhältnismäßigkeit und daher Zulässigkeit der Abschiebung der Familie nach Armenien bewusst, dass eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und ein Antrag auf aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde noch beim Verfassungsgerichtshof anhängig ist?

a.    Wenn ja, warum erachteten Sie die Abschiebung dennoch als zulässig?

b.    War Ihnen bei Einleitung bewusst, dass der Verfassungsgerichtshof der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde noch stattgeben kann und die Familie in diesem Fall zurückgeholt werden muss?

22. Wer hat Ihnen wann kommuniziert, dass eine Abschiebung der beiden Familien jeweils rechtmäßig sei und mit welcher Begründung?

a.    Sollten Sie selbst zu dieser Erkenntnis gekommen sein: Wie begründen Sie diese?

23. Wie kommen Sie auf die rechtlich falsche Aussage, dass die Unabhängigkeit der Justiz durch eine Entscheidung, die Familien jeweils nicht abzuschieben, gefährdet wäre und mit welcher Begründung?

24. Wer hat Ihnen diese Argumentation wann mit welcher Begründung kommuniziert?

a.    Sollten Sie selbst zu dieser Erkenntnis gekommen sein: Wie begründen Sie diese?

25. Wie kommen Sie auf die rechtlich falsche Aussage, dass Sie durch eine Stopp der Abschiebungen jeweils Amtsmissbrauch begangen hätten und mit welcher Begründung?

26. Wer hat Ihnen diese Argumentation wann mit welcher Begründung kommuniziert?

a.    Sollten Sie selbst zu dieser Erkenntnis gekommen sein: Wie begründen Sie diese?

27. Planen Sie in Zukunft Maßnahmen, um Abschiebungen von gut integrierten Familien und insbesondere Kindern unter Verletzung von Artikel 8 EMRK zu vermeiden?

a.    Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen planen Sie?

b.    Wenn ja, wann sollen diese jeweils umgesetzt werden und durch wen?

c.    Wenn nein, warum nicht?

28. Wie viele Beamt_innen waren zur Festnahme der Familien jeweils an ihrem Wohnort wie lange im Einsatz?

29. Wie viele Beamt_innen waren zur Verbringung der Familien jeweils in die Schubhaft in Wien wie lange im Einsatz?

30. Wie viele Beamt_innen waren zur Verbringung der Familien jeweils  von der Schubhaft zum Flughafen wie lange im Einsatz?

31. Wie viele Beamt_innen waren zur Verbringung der Familien jeweils von Wien bis zum Zielflughafen wie lange im Einsatz?

32. Warum waren soviele Beamt_innen für die Begleitung notwendig?

33. Waren noch andere Personen beim Flug dabei? 

a.    Wenn ja, welche und warum?

34. Nach welchen Entscheidungskriterien wurde die Fluglinie und Route des Abschiebefluges ausgewählt?

35. Nach welchen Entscheidungskriterien wurde die Fluglinie und Route des Rückfluges der Beamt_innen nach Wien ausgewählt?

36. Wie lang dauerte die Wartezeit der Beamt_innen bis zum Rückflug?

37. Welche Kosten sind im Rahmen der Abschiebung, abseits dem Heranziehen der Arbeitszeit der eingesetzten Beamt_innen, angefallen?

38. Erhielten Personen außerhalb des Ministeriums Informationen zu den Fällen?

a.    Wenn ja, welche Personen durch wen wann auf Basis welcher Rechtsgrundlage?

39. Durch wen erhielt z.B. ÖVP-Abgeordnete Gudrun Kugler wann (inkl. Uhrzeit) auf Basis welcher Rechtsgrundlage diese detaillierte Informationen über das Asylverfahren der georgischen Familie?

40. Welche Stelle erteilte die Weisung, die Familie abzuschieben?

41. Wird danach getrachtet, bei Festnahme, Inschubhaftnahme und sonstigen Verfahrensschritten bei einer Abschiebung bzw. Rückführung von Familien mit Kindern auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen?

a.    Wenn ja, inwiefern wird dies gewährleistet?

b.    Wenn nein, warum nicht?

42. In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2019 und 2020 Abschiebungen bzw. Rückführungen von Familien mit minderjährigen Kindern in der Nacht bzw. in den frühen Morgenstunden durchgeführt? Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr.

a.    Welche Maßnahmen setzt das BMI, um ein derartiges Vorgehen und damit eine Beeinträchtigung des Kindeswohls zu vermeiden?

b.    Sollten keine Daten dazu vorliegen, kann ein derartiges Vorgehen aufgrund einer entsprechenden internen Regel bzw. Anweisung ausgeschlossen werden? 

43. In wie vielen Fällen wurden bei Abschiebungen bzw. Rückführungen von Familien mit minderjährigen Kindern in den Jahren 2019 und 2020 Familienmitglieder getrennt? Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr.

a.    Welche Maßnahmen setzt das BMI, um ein derartiges Vorgehen und damit eine Beeinträchtigung des Kindeswohls zu vermeiden?

b.    Sollten keine Daten dazu vorliegen, kann ein derartiges Vorgehen aufgrund einer entsprechenden internen Regel bzw. Anweisung ausgeschlossen werden?

44. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2019 und 2020 bei Abschiebungen bzw. Rückführungen Kinder von dem zur Obsorge berechtigten Elternteil getrennt? Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr.

a.    Welche Maßnahmen setzt das BMI, um ein derartiges Vorgehen und damit eine Beeinträchtigung des Kindeswohls zu vermeiden?

b.    Sollten keine Daten dazu vorliegen, kann ein derartiges Vorgehen aufgrund einer entsprechenden internen Regel bzw. Anweisung ausgeschlossen werden?

45. Wie viele Aufenthaltstitel hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Jahr 2020

a.    gem. §55 AsylG ausgestellt?

b.    gem. §56 AsylG ausgestellt?

c.    gem. §57 AsylG ausgestellt?

46. Wie viele dieser Aufenthaltstitel wurden aufgrund einer erstinstanzlichen Entscheidung ausgestellt?

47. Wie viele dieser Aufenthaltstitel wurden aufgrund von einer zweitinstanzlichen Entscheidung ausgestellt?

48. Wie viele dieser Aufenthaltstitel wurden aufgrund separater Anträge - abseits des Asylverfahrens - ausgestellt? Bitte um Aufschlüsselung nach Aufenthaltstitel.