5209/J XXVII. GP

Eingelangt am 02.02.2021
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Anfrage

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Besuchsverbote in den Polizeianhaltezentren

Gemäß § 21 der Verordnung des Bundesminister für Inneres über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anhalteordnung - AnhO) gilt für Besuche von Inhaftierten folgendes:

"Jeder Häftling darf einmal wöchentlich während der von der Behörde festgelegten Besuchszeit für die Dauer einer halben Stunde Besuch empfangen; hierbei dürfen jeweils nur zwei erwachsene Besucher gleichzeitig anwesend sein. Angehörigen unter 14 Jahren ist der Besuch nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet. Der Besuch ist nach Möglichkeit außerhalb der Zellen in hierfür geeigneten Räumlichkeiten abzuwickeln.

(...)

Besuche

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

von Rechtsvertretern, Vertretern inländischer Behörden, diplomatischer oder konsularischer Vertretungen des Heimatstaates sowie von Organen, die durch für Österreich verbindliche internationale Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte eingerichtet sind, oder

2.

deren Bedeutung für die Regelung wichtiger persönlicher Angelegenheiten glaubhaft gemacht werden,

dürfen jederzeit im erforderlichen Ausmaß empfangen werden; nach Möglichkeit sind sie während der Amtsstunden abzuwickeln."

 

Die Corona-Pandemie macht auch vor den Polizeianhaltezentren (PAZ) des Innenministeriums nicht halt.

Angehörige von in PAZ angehaltenen Personen sehen sich derzeit faktisch mit Besuchsverboten konfrontiert. Derzeit sei es für Angehaltene, die sich in Verwaltungshaft befinden, teilweise nicht möglich Besuch zu empfangen.

Begründend wird von den zuständigen Stellen des BMI auf Covid-Maßnahmen verwiesen. 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

1.    Welche Covid-bezogenen Sondermaßnahmen bzw. Sonderregelungen sind seit Beginn der Corona-Pandemie bzw. derzeit im Bereich der PAZ in Kraft?

2.    Wo wurden diese Covid-bezogenen Sondermaßnahmen bzw. Sonderregelungen wann publiziert?

3.    Auf welcher präzisen Rechtsgrundlage wurden diese jeweils in Kraft gesetzt?

4.    Welche Covid-bezogenen Besuchsregelungen waren seit Beginn der Corona-Pandemie bzw. sind derzeit im Bereich der PAZ in Kraft?

5.    Unter welchen Bedingungen und unter welchen Voraussetzungen konnten seit Beginn der Corona-Pandemie bzw. können Angehaltene derzeit physische Besuche in den PAZ erhalten?

6.    Wo wurden diese Covid-bezogenen Besuchsregelungen publiziert?

7.    Auf welcher präzisen Rechtsgrundlage wurden diese Besuchsregeln in Kraft gesetzt?

8.    Inwiefern wird durch diese Covid-bezogenen Besuchsregelungen von § 21 AnhO abgewichen?

9.    Inwiefern sind diese Abweichungen mit dem § 21 AnhO vereinbar?

10. Weshalb wurden diese Besuchsregelungen nicht im Wege einer gesonderten VO des BMI kundgemacht und in Kraft gesetzt?

11. Weshalb ist das auf der BFA-Website abrufbare "Informationsblatt zu den Schutzmaßnahmen des BFA im Zusammenhang mit COVID-19" nicht auf Deutsch abrufbar und zeigt eine Fehlermeldung?

12. Weshalb gibt es kein Informationsblatt zu den Besuchsregelungen in den PAZ?