5244/J XXVII. GP

Eingelangt am 04.02.2021
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Anfrage

 

der Abgeordneten Robert Laimer,

Genossen und Genossinnen,

an den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport

 

betreffend Absichten und Vorgänge des Instituts für Staats- und Militärrecht

 

Ein dogmatischer Text mit dem Titel „BMLV und ÖBH – wozu?“, erschienen im Sonderheft 2021 der Österreichischen Militärischen Zeitschrift (ÖMZ), hat für große Unruhe bei vielen aufmerksamen Leserinnen und Lesern gesorgt. Wird in dem Artikel doch versucht, die in der österreichischen Bundesverfassung verankerte Gewaltenteilung zwischen polizeilichen und militärischen Aufgaben – mittels juristischer Satzbausteine – zu konterkarieren.

 

So finden sich in dem Artikel höchst fragwürdige Textpassagen wie „Die Aufrechterhaltung einer traditionellen, militärisch autarken Armee stellt demnach keineswegs mehr nur für Österreich eine unzumutbare Belastung dar.“[1] oder „Allerdings: gerade hinsichtlich des dritten Tatbestandes entspräche es den Grundwertungen unserer Verfassung besser, durch eine ausreichende Ausrüstung der Polizei situationsbezogen so vorzusorgen, dass die Eintrittswahrscheinlichkeit für das Bundesheer tatsächlich auch weiterhin gegen Null gehe.“[2], um nur einige anzuführen. Diese Zeilen lassen den Schluss zu, dass der Autor infrage stellt, dass die militärische Landesverteidigung auch weiterhin dem Verantwortungsbereich des Österreichischen Bundesheeres unterstellt ist. Daraus kann weiters abgeleitet werden, dass der Kompetenzbereich „Militärische Landesverteidigung“ vom Bundesministerium für Landesverteidigung an das Bundesministerium für Inneres – die Polizei – übertragen werden soll. Damit wären die wechselseitigen Kontroll- und Einflussrechte ("Checks and Balances") ausgehebelt und die Gewaltenteilung – als wesentliches Element der Republik Österreich – aufgehoben.

 

Aufgrund dieses – in einer seit dem Jahr 1808 international überaus renommierten Fachzeitschrift – publizierten Textes, welcher zu diversen Anfragen über die konkrete dienstrechtliche Relevanz geführt hat, war ein Beamter des BMLV gezwungen, auf offiziellem Dienstweg folgende Klarstellung zu treffen: „Die in Rede stehenden Ausführungen entsprechen in keiner Weise den offiziellen, jahrzehntelang entwickelten und in zahlreichen Rechtsgutachten dargelegten Ressortpositionen; sie laufen ihnen vielmehr in zahlreichen Fällen diametral zuwider. Die gegenständliche Abhandlung ist daher als Ganzes ausschließlich als Privatmeinung des Verfassers in Ausübung seines verfassungs-, völker- und unionsrechtlich gewährleisteten (Grund)rechts auf Meinungsfreiheit (vgl. Art. 13 StGG, Art. 10 EMRK und Art. 11 EU-GRC) anzusehen. Für dienstliche Zwecke haben sie keine inhaltliche Relevanz.

Um Missverständnissen und Unklarheiten, die offensichtlich durch den Verfasser entstanden oder beabsichtigt sind, vorzubeugen sowie die Aktivitäten bzw. die Rolle des Autors, Alexander Balthasar, offenzulegen, stellen die unterzeichnenden Abgeordneten nachstehende

 

 

Anfrage:

 

 

1. Wann wurde das Institut für Staats- und Militärrecht als Organisationselement eingerichtet?

 

2. Wer ist für die Gründung des Instituts für Staats- und Militärrecht verantwortlich?

 

3. Wem untersteht dieses Institut?

 

4. Welchen Aufgaben wurden diesem Institut zugeordnet?

 

5. Wie gliedert sich dieses Institut?

 

6. Wie viele MitarbeiterInnen hat dieses Institut?

 

7. Wurden die Arbeitsplätze dieses Instituts durch das BMKKÖDS bewertet?

a. Wenn ja, wie wurden diese dienst- und besoldungsrechtlich eingestuft?

 

8. Gab es für die Leitung des Instituts eine öffentliche Bekanntmachung?

a. Wenn nein, warum nicht?

b. Wenn ja, welche Anforderungen an den Arbeitsplatz lagen der Bekanntmachung zugrunde?

c. Wenn ja, gab es weitere BewerberInnen?

 

9. War das BMKKÖDS in die Errichtung des Instituts für Staats- und Militärrecht eingebunden?

 

10. Wurden die Arbeitsplätze dieses Instituts durch das BMKKÖDS bewertet?

a. Wenn nein, warum nicht?

b.  Wenn ja, wie wurden diese eingestuft.

 

11. War das BMKKÖDS in eine öffentliche Ausschreibung der Leitung des Instituts eingebunden?

 

12. War das BMKKÖDS in eine interne Ausschreibung der Leitung des Instituts eingebunden?

 



[1] siehe ÖMZ-Sonderheft 2021, S. XXV

[2] siehe ÖMZ-Sonderheft 2021, S. XXI