5322/J XXVII. GP

Eingelangt am 12.02.2021
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Anfrage

der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen an die Bundesministerin für Justiz betreffend Strafrechtliche Gnadenverfahren

Gemäß § 507 ZPO steht dem Bundespräsidenten das Recht zu, auf Vorschlag der Bundesregierung oder der von ihr ermächtigten Bundesministerin für Justiz:

1.    von den Gerichten ausgesprochene Strafen mildern und umwandeln,

2.    Strafverfahren einstellen,

3.    Strafurteile für getilgt erklären oder

4.    anordnen, dass für Strafurteile die Auskunftsbeschränkung gelten soll.

Eine Begnadigung kann von Amts wegen oder aus Anlass eines Gesuches vorgeschlagen werden; ein Recht darauf besteht nicht.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

1.    Wie viele Gnadengesuche wurden in den Jahren 2015-2020 bei Justizbehörden eingebracht?

2.    Wie viele Begnadigungen wurden dem Bundespräsidenten 2015-2020 jeweils durch die Justizminister_innen vorgeschlagen?

3.    Wie vielen vorgeschlagenen Begnadigungen wurde durch den Bundespräsidenten in den Jahren 2015-2020 jeweils nicht entsprochen?

4.    Wie viele Begnadigungen wurden durch den Bundespräsidenten in den Jahren 2015-2020 jeweils ausgesprochen?

5.    In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2015-2020 durch den Bundespräsidenten im Gnadenverfahren jeweils:

a.    von den Gerichten ausgesprochene Strafen gemildert? (Um Aufschlüsselung nach Delikten wird ersucht.)

b.    von den Gerichten ausgesprochene Strafen umgewandelt? (Um Aufschlüsselung nach Delikten wird ersucht.)

c.    Strafverfahren eingestellt? (Um Aufschlüsselung nach Delikten wird ersucht.)

d.    Strafurteile für getilgt erklärt? (Um Aufschlüsselung nach Delikten wird ersucht.)

e.    angeordnet, dass für Strafurteile die Auskunftsbeschränkung gelten soll? (Um Aufschlüsselung nach Delikten wird ersucht.)