5370/J XXVII. GP

Eingelangt am 15.02.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Corona bedingte Haftaufschübe

 

Mit dem Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 1. COVID-19-JuBG) wurden der Justizministerin weitreichende Verordnungsermächtigungen erteilt, um auf die Herausforderungen, die mit der Corona-Pandemie einhergehen, reagieren zu können und Maßnahmen treffen zu können um eine weitere Verbreitung des Virus vor allem im Bereich des Straf- und Maßnahmenvollzugs zu verhindern (§ 10 leg cit).

Von dieser Verordnungsermächtigung machte die Frau Bundesministerin auch Gebrauch in Gestalt der "Verordnung über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19" BGBl. II Nr. 120/2020 idFv BGBl. II Nr. 624/2020.

Diese Verordnung erlaubt einerseits großflächige Haftaufschübe (§ 2), regelt Freiheitsmaßnahmen izH mit Covid (§ 7) und beinhaltet Sonderregeln (§ 9) für den Vollzug des elektronisch überwachten Hausarrests (eüH).

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

1.    In wie vielen Fällen bzw bei wie vielen Personen kam es seit Beginn der Pandemie zum Aufschub des Haftantritts?

2.    Bei wie vielen Personen liegen zum Stichtag der Anfragebeantwortung die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erster Halbsatz der VO vor und harren des Haftantritts? (Um Aufgliederung nach Bundesländern wird ersucht.)

3.    Wie beabsichtigt das Justizministerium insbesondere die GD für den Straf- und Maßnahmenvollzug diesen sich kontinuierlich aufbauenden "Rückstau" an anzutretenden Freiheitsstrafen "nach Ende der Pandemie" zu bewältigen?

a.    Welche konkreten Vorkehrungen werden dafür getroffen, um eine der Pandemie folgende heillose Überbelegung des Justizanstalten zu verhindern und einen menschenrechtskonformen Strafvollzug zu sichern?

b.    Gibt es eine zeitliche Staffelung der Haftantritte, um dem zu begegnen?

                                      i.Wenn ja, wie sieht diese aus und lassen sich die geplanten Haftantritte der einzelnen Kohorten zeitlich und anzahlmäßig quantifizieren? (Bitte um entsprechende Ausführungen)

4.    Gibt es im Ministerium legistische Vorhaben, zur Entlastung der JAs in Folge des "Rückstaus" an Haftantritten, die Instrumente der "Bedingten Entlassung" iSd 152 StVG oÄ zu öffnen bzw deren Voraussetzungen herabzusetzen?

a.    Wenn ja, inwiefern?

b.    Wenn nein, weshalb nicht?

5.    In wie vielen Fällen kam der § 3 der VO (Nichtwiderruf des Aufschubs des Strafvollzuges nach § 3a Abs. 4 StVG, wenn gemeinnützige Leistungen wegen der aufrechten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht erbracht werden können) seit Beginn der Pandemie zum Tragen?

6.    In wie vielen Fällen waren Personen aufgrund von Quarantänemaßnahmen vollzugsuntauglich iSd § 4 der VO?

7.    Wie viele Inhaftierte sind derzeit von Freiheitsmaßnahmen (Haftunterbrechungen, Freigang, gelockerter Vollzug etc) iSd § 7 der VO ausgeschlossen? (Bitte um quantitative Darstellung der aktuellen Gegebenheiten.)

8.    Bei wie vielen Personen im eüH kommt derzeit der § 9 der VO zum Tragen (Nichtwiderrufung des eüH weil Corona bedingt eine geeignete Beschäftigung nicht möglich ist)?

9.    Wie wirken sich aus Perspektive der GD fd St-u MV die Corona bedingten Einschränkungen (bspw. Besuchsverbote) auf die psychische Gesundheit der Inhaftierten aus?

a.    Welche Entwicklung sehen Sie bei der psychischen Gesundheit der Inhaftierten im Zusammenhang mit der Corona Pandemie und den damit einhergehenden Einschränkungen im Straf- und Maßnahmenvollzug.

                                      i.Sehen Sie hier eine Verschlechterung?

10. Welche konkreten Maßnahmen werden gesetzt, um die psychische Gesundheit von Inhaftierten izH mit den Corona bedingten Einschränkungen im Vollzug zu verbessern?