54/J XXVII. GP
Eingelangt am 12.11.2019
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Einnahmen aus Rechtsgeschäftsgebühren gem § 33 GebG
Anlässlich des Anwaltstages in Salzburg veröffentlichte der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) seinen Tätigkeitsbericht 2019.
http://www.rechtsanwaelte.at/fileadmin/user_upload/PDF/02_Kammer/Stellungnahmen/Taetigkeitsbericht/tb_2019_hp.pdf
Der Bericht enthält diverse Verbesserungsvorschläge darunter:
"Förderung der Rechtssicherheit durch Evaluierung des Gebührengesetzes
Ganz allgemein sind Gebühren, deren
Höhe sich nach der Anzahl beschriebener Bögen oder Beilagen bemisst
im 21. Jahrhundert entbehrlich und geradezu bürgerfeindlich.
Die Sinnhaftigkeit von Rechtsgeschäftsgebühren ist in Frage zu
stellen. Es kann nicht im Interesse eines Rechtsstaates sein,
dass schriftliche Vereinbarungen unterbleiben, nur weil Bürger
bestrebt sind, hohe Rechtsgeschäftsgebühren zu vermeiden.
Hier treibt der Gesetzgeber die Bürger in eine gefährliche Zwickmühle. (...)
Rechtsgeschäftsgebühren wirken
sich aber auch negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und
des Wirtschaftsstandortes Österreich aus.
Unternehmerinnen und Unternehmer, die eine Auseinandersetzung einvernehmlich
beilegen und darüber eine schriftliche Vereinbarung schließen,
müssen eine 2%-ige Vergleichsgebühr
entrichten.
Unternehmerinnen und Unternehmer, die zur Betriebsansiedlung eine Gewerbefläche anmieten und darüber einen 18-jährigen Mietvertrag schließen, müssen dafür 1% des 18-fachen Jahreswertes entrichten. Kostet also die Anmietung einer Gewerbefläche € 7.000,-- pro Monat, so ergibt dies eine Gebühr von € 15.120,–.
Der ÖRAK empfiehlt daher die ersatzlose Abschaffung der Rechtsgeschäftsgebühren. Sie belasten Bürger und Unternehmen über die Maßen und haben negative Auswirkungen auf die Rechtssicherheit."
In der Anfragebeantwortung durch den Bundesminister für Finanzen Dipl.-Kfm. Eduard Müller, MBA zu der schriftlichen Anfrage (4108/J) der Abgeordneten Dr. Irmgard Griss, Kolleginnen und Kollegen an den Bundesminister für Finanzen betreffend Budgeteinnahmen aus außergerichtlichen Vergleichen gemäß § 33 TP 20 Abs 1 lit a bzw lit b GebG konnte bzw wollte der Finanzminister keine Angaben darüber machen, in welcher Höhe die Republik Einnahmen aus Vergleichsgebühren generiert.
Um dennoch einen Überblick darüber zu gewinnen welche budgetären Implikationen Rechtsgeschäftsgebühren im allgemeinen für das österreichische Budget haben, stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende
1. Für die einzelnen Jahre 2015-2019 wird um folgende Angaben in tabellarischer Darstellung gegliedert nach einzelnen Tarifposten des § 33 GebG ersucht:
a. Wie viele Rechtsgeschäfte der jeweiligen Tarifpost wurden in den jeweiligen Jahren bei Finanzämtern vergebührt?
b. Wie hoch waren in den einzelnen Jahren in Summe die Budgeteinnahmen aus den betreffenden Rechtsgeschäftsgebühren der jeweiligen Tarifpost?
2. Wenn das Finanzministerium darüber keine Angaben machen kann:
a. Weshalb kann das Finanzministerium keine Angaben machen? (Um detaillierte Erläuterung wird ersucht.)
i. Kann das Finanzministerium keine Angaben machen, weil die rechtlichen Voraussetzungen der Abgabenbemessung bzw -entrichtung dafür nicht vorliegen? (Um detaillierte Erläuterung wird ersucht.)
ii. Kann das Finanzministerium keine Angaben machen, weil die technischen Voraussetzungen bei der Abgabenanmeldung oder -entrichtung dafür nicht vorliegen? (Um detaillierte Erläuterung wird ersucht.)
b. Plant das Ministerium Änderungen in der Anmeldungs-/Verbuchungspraxis beim FAGVG um im Bereich der Gebühren für Budgettransparenz zu sorgen?
i. Wenn nein, weshalb nicht? (Um detaillierte Erläuterung wird ersucht.)
ii. Wenn ja, welche Änderungen sind geplant? (Um detaillierte Erläuterung wird ersucht.)
3. Wie hoch wäre der kumulierte jährliche Einnahmeverlust der Republik im Falle der ersatzlosen Streichung der Rechtsgeschäftsgebühren nach § 33 GebG?
Sollte der Finanzminister keine detaillierte Aufgliederung über die Gebühreneinnahmen gemäß § 33 GebG liefern können, wird um eine möglichst informative Übersicht ersucht, die die Budgetimplikationen der Rechtsgeschäftsgebühren nach § 33 GebG umfassend, im Sinne der Anfrage und dem parlamentarischen Interpellationsrecht darstellt.