5421/J XXVII. GP
Eingelangt am 17.02.2021
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ANFRAGE
der Abgeordneten Christian Lausch, Dr. Dagmar Belakowitsch
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Zusatzversicherung für Ehepartner bei der BVAEB
Folgender Fall wurde unter anderem an uns herangetragen und bedarf einer Lösung, da er einen großen Kreis von Anspruchsberechtigten in der BVAEB (Versicherte und mitversicherte Angehörige) betrifft.
Ab März 2020 habe versicherte ein BVAEB-Versicherte seinen Ehepartner mit. Der diesbezügliche Antrag sollte ab März 2020 gelten. Als monatlich vorgeschriebene Beitrag wurde von der BVAEB ein Betrag von 207,07 Euro festgesetzt.
Für Jänner 2021 erhielt der BVAEB-Versicherte eine Vorschreibung über Euro 279,44, mit dem Hinweis, die Berechnungsgrundlage habe sich aufgrund einer Gesetzesnovellierung geändert habe. Jetzt würde ab Anfang 2021 das viertvorangegangene Monat als Beitragsgrundlage herangezogen, also der September 2020.
Ein Versicherter wollte ab Mitte März 2020 seine Ehepartnerin ab Anfang März 2020 versichern.
Die BVAEB verlangte aber eine Versicherung ab 1.Februar 2020 mit der Aussage "Angehörige haben gemäß den Bestimmungen des § 56 B -KUVG Anspruch auf Leistungen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und weder nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind".
Die Ehegattin wurde im Februar 2020 nur Unfallversichert. Eine Krankenversicherung war nicht für Februar geplant. Der Versicherte remonstrierte gegen das Schreiben der BVAEB; er wurde jedoch faktisch gezwungen die Krankenversicherung ab Februar 2020 zu bezahlen (207,06 Euro) da die Versicherung "Anspruch" mit "Verpflichtung" verwechselte. Und auch an ihrer Rechtsansicht in einem Schreiben an den Versicherten im Mai 2020 festhielt.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende
ANFRAGE
1) Wie beurteilen Sie als für das Sozialversicherungswesen zuständiger Bundesminister den geschilderten Sachverhalt insgesamt?
2) Hat die BVAEB hier korrekt gehandelt?
3) Wenn ja, wie wird das rechtlich begründet?
4) Wie erfolgt genau die Berechnung der Zusatzversicherung ab Jänner 2021 ( d.h. Beitragsgrundlage, Prozentsatz, unterschiedliche Vorschreibungen im Laufe des Jahre 2021 )?
5) Wie viele Zusatzversicherungsfälle wurden 2020 in der BVAEB neu eingegangen?
6) Wie hat sich die Anzahl der Zusatzversicherungsfälle in der BVAEB seit 2007 entwickelt?