5463/J XXVII. GP
Eingelangt am 17.02.2021
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ANFRAGE
des Abgeordneten Christian Ries
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Versammlungsfreiheit im Zusammenhang mit Corona-Demonstrationen
Das Recht auf Versammlungsfreiheit ist ein hohes Gut und steht somit unter besonderem verfassungsrechtlichem Schutz. In Österreich wird die Versammlungsfreiheit durch Art. 12 Staatsgrundgesetz von 1867 (StGG) sowie Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistet.
Laut § 6 des Versammlungsgesetzes dürfen Versammlungen behördlich im Vorfeld nur untersagt werden, wenn deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet.
In allen Bundesländern fanden zu den freiheitsbeschränkenden Maßnahmen der Bundesregierung im Zuge der sogenannten „Coronakrise“ Versammlungen statt. Die Versammlungen erfolgten unter denselben rechtlichen Voraussetzungen wie die am 4. Juni 2020 in Wien abgehaltene „Black Lives Matter“-Demonstration, an der den Medienberichten zufolge rund 50.000 Personen teilnahmen und die im Vorfeld nicht untersagt wurde.
Am Nationalfeiertag kam es wiederum in der Wiener Innenstadt zu einer Demonstration gegen die Corona-Maßnahmen der Bundesregierung, die ebenfalls nicht untersagt wurde. Damals kündigte der Gesundheitsminister an, den rechtlichen Graubereich aufzulösen. Es sollen demnächst klare Regeln bei Versammlungen und Zuständigkeiten in Zusammenhang mit dem Covid-19-Maßnahmengesetz und anderen diesbezüglichen rechtlichen Bestimmungen geben. Nachzulesen in einem Artikel der Tageszeitung „Die Presse“ vom 30.10.2020.
Ab Januar 2020 kam es zu mehreren Verboten von angekündigten und angemeldeten Versammlungen. Vereinzelt wurden dann von den Veranstaltern Versammlungen in Form von „Spaziergängen“ abgehalten, wo es auch zu polizeilichen Zwischenfällen gekommen sein soll.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Inneres folgende
ANFRAGE
1) Gibt es bereits eine gesetzliche Grundlage des Gesundheitsministeriums, um den genannten Graubereich aufzulösen und klarzustellen unter welchen Voraussetzungen Versammlungen i.S.d. Versammlungsgesetzes stattfinden dürfen, die dem Bundesministerium für Inneres als Grundlage für die Prüfung dienen, ob und unter welchen Voraussetzungen Veranstaltungen und Versammlungen im Zusammenhang mit dem Covid-19-Maßnahmengesetz genehmigt oder untersagt werden müssen?
2) Wie viele Versammlungen fanden im Zeitraum von 26.10.2020 bis 10.02.2021 im Bundesgebiet statt?
3) Wie viele Versammlungen davon wurden gem. § 2 Versammlungsgesetz rechtmäßig unter Angabe von Zweck, Ort und Zeit schriftlich angezeigt?
4) Welche Versammlungen - unter Angabe von Zweck, Ort und Zeit - waren dies?
5) Welche Veranstaltungen fanden wie in der Anzeige an die Behörde gemeldet statt?
6) Welche Veranstaltungen wurden im genannten Zeitraum untersagt?
7) Wie viele Anzeigen wurden nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz bei welcher Versammlung von 26.10.2020 bis 10.02.2021 erstattet?
8) Wie viele Personen wurden nach dem StGB, wegen des Verdachts des Vorliegens welcher Straftat bei welcher Versammlung von 26.10.2020 bis 10.02.2021 angezeigt?
9) Wie viele Personen wurden nach dem Verbotsgesetz wegen des Verdachts des Vorliegens welcher Straftat nach dem Verbotsgesetz bei welcher Versammlung von 26.10.2020 bis 10.02.2021 zur Anzeige gebracht?
10) Wie viele Personen wurden wegen eines Verstoßes gegen welche Bestimmung des Abzeichengesetzes bei welcher Versammlung von 26.10.2020 bis 10.02.2021 zur Anzeige gebracht?