552/J XXVII. GP

Eingelangt am 10.01.2020
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ANFRAGE

der Abgeordneten Rosa Ecker, MBA, Mühlberghuber

und weiterer Abgeordneter

an den Bundeskanzler

betreffend sozialversicherungsrechtliche Absicherung von Pflegeeltern

 

Im oberösterreichischen Landtag wurde am 17. Jänner 2019 von allen Parteien eine Resolution unterstützt, die sich mit den Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe (KiJH) beschäftigt hat. Die Bundesregierung wurde ersucht, sich dafür einzusetzen, dass Personen, die im Auftrag der KiJH ein Kind oder einen Jugendlichen pflegen und erziehen, diese Zeiten auch nach dem vollendeten vierten Lebensjahr des Kindes als Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung anerkannt werden, sofern diese Zeiten überwiegend der Kindererziehung gewidmet werden. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass meist Pflegemütter zu Gunsten ihrer verantwortungsvollen Tätigkeit ihre Berufstätigkeit zurückstellen. Es gibt nur in wenigen Bundesländern eine tatsächliche sozialrechtliche Absicherung. Diese bewegt sich jedoch auch nur etwas über der Geringfügigkeitsgrenze und stellt daher keine ausreichende Absicherung – auch im Hinblick auf die spätere Alterspension – dar. Pflegeeltern übernehmen im Auftrag der KiJH die Pflege und Erziehung im Rahmen einer Betreuungsvereinbarung. Sie übernehmen damit nicht nur eine äußerst wichtige Aufgabe in unserer Gesellschaft, sondern sind Dienstleister ohne Entgeltanspruch für staatliche Pflichtaufgaben. Zudem ist die Betreuung durch diese Pflegepersonen weitaus kostengünstiger als jene in Einrichtungen.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundeskanzler nachstehende

Anfrage

 

1.    Wurden aufgrund der oberösterreichischen Resolution die Kosten für die Anrechnung der Kindererziehungszeiten – auch nach dem vollendeten vierten Lebensjahr – als Versicherungszeiten für Pflegepersonen in ihrem Ministerium berechnet?

2.    Wie viele Pflegekinder und Jugendliche werden derzeit in wie vielen Pflegefamilien betreut (bitte um Aufschlüsselung nach Bundesländern)?

3.    Wie lange dauert im Durchschnitt ein Pflegeverhältnis mit einem Pflegekind?

4.    Wie lange dauern durchschnittlich Pflegeverhältnisse insgesamt in einer Pflegefamilie, wenn mehrere Kinder gleichzeitig bzw. überschneidend betreut werden?

5.    Wie hoch sind die jährlichen Kosten für die laufende Anerkennung der Versicherungszeiten pro Pflegeperson und insgesamt für alle Pflegepersonen, wenn grundsätzlich die Berechnung nur aufgrund des Pflegeverhältnisses – unabhängig von der Kinderanzahl – aufgestellt wird?

6.    Wie hoch sind die durch die Anerkennung der Versicherungszeiten anfallenden zusätzlichen Pensionsansprüche pro Pflegeperson für ein Pflegeverhältnis (gerechnet auf die Dauer eines durchschnittlichen Pflegeverhältnisses und auf die Dauer von maximal 18 Jahren)?

7.    Wie viele Pflegekinder haben aufgrund einer Beeinträchtigung Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe (insgesamt und aufgeschlüsselt nach Bundesländern)?

8.    Wie viele Pflegepersonen haben aufgrund dieser erhöhten Familienbeihilfe jeweils Anspruch auf die kostenlose zusätzliche pensionsrechtliche Absicherung?

9.    Wie viele Pflegepersonen nutzen diese zusätzliche pensionsrechtliche Absicherung jeweils tatsächlich?

10. Wie viele Pflegepersonen haben aufgrund eines Pflegegeldbescheides in einer entsprechender Pflegegeld-Stufe jeweils Anspruch auf eine kostenlose zusätzliche pensionsrechtliche Absicherung?

11. Wie viele Pflegepersonen nutzen diese zusätzliche pensionsrechtliche Absicherung jeweils tatsächlich?

12. Ergeben sich unterschiedliche finanzielle pensionsrechtliche Auswirkungen aufgrund dieser drei Anspruchsvoraussetzungen oder ist die Berechnungsgrundlage gleichlautend?

13. Wird die Realisierung der Anspruchsvoraussetzung in der Pensionsversicherung auch bei Übernahme von Pflegekindern bis zum 4. Lebensjahr automatisch ausgeführt?

14. Wenn ja, durch wen wird das veranlasst?

15. Wenn nein, werden die Pflegepersonen darauf aufmerksam gemacht, dass sie diese Tatsache im Rahmen der Erfassung der Pensionszeiten (Information durch die zuständige Stelle Pensionskonto) nachmelden müssen?