5529/J XXVII. GP
Eingelangt am 24.02.2021
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Anfrage
der Abgeordneten Klaus Köchl, Genossinnen und Genossen
an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
betreffend Forstliche Staatsprüfung
Das Anstellungserfordernis für Akademiker im Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung ist die Absolvierung des Masterstudiums Alpine Naturgefahren auf der Universität für Bodenkultur. Dieses Studium wird derzeit sehr gut angenommen und von Absolvent*innen verschiedenster naturwissenschaftlich-technischer Bachelorstudien abgeschlossen. Studierende mit rein forstlicher Vorbildung (Bachelor Forstwirtschaft und/oder Forst HTL Bruck) sind in der Minderheit.
Mitarbeiter*innen, die eine Leitungsfunktion (Gebietsbauleiter und Sektionsleiter, dzt. 21 und 7 in der Wildbach- und Lawinenverbauung-WLV) übernehmen wollen, müssen die forstliche Staatsprüfung It. ForstG 1975 absolviert haben. Zu dieser Prüfung werden lediglich Absolventen des Bachelorstudiums Forstwirtschaft oder der Forst HTL Bruck zugelassen. Damit sind Führungsfunktionen in der WLV nur einer sehr kleinen Personengruppe zugänglich bzw. ist das Führungskräftepotential in der WLV sehr stark limitiert. Die derzeit geltende Regelung geht auf das Jahr 1975 (ForstG 1975) zurück. Österreich ist darüber hinaus der einzige Staat in der EU, in dem noch sogenannte leitende Forstorgane fußend auf einer forstlichen Staatsprüfung in der vorliegenden Form bestellt werden (ForstG 75).
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE
1. AbsolventInnen des Masterstudiums Alpine Naturgefahren erlangen ohne weitere Zusatzqualifikationen das Anstellungserfordernis für Akademiker in der WLV. Liegen Ihrem Ministerium Daten und Fakten vor, wonach es zeitgemäß und gerechtfertigt ist, dass jedoch Absolvent*innen des Masterstudiums Alpine Naturgefahren (welches gemäß Bolognaprozess nach Absolvierung von diversen naturwissenschaftlich-technischen Bachelorstudien wie z.B. Kulturtechnik und Wasserwirtschaft belegt werden darf) von Leitungsfunktionen in der WLV ausgeschlossen werden, da diese AbsolventInnen nach derzeitigen Kriterien nicht die Möglichkeit haben, die forstliche Staatsprüfung, die nach wie vor die Voraussetzung für eine leitende Funktion in der WLV ist, abzulegen?
2. Die Zulassung der forstlichen Staatsprüfung ist an die Absolvierung der Forst HTL in Bruck an der Mur bzw. an die Absolvierung des Bachelorstudiums Forstwirtschaft an der Universität für Bodenkultur gebunden. Liegen Ihnen als zuständiger Bundesministerin Fakten vor, die diese extreme Einschränkung der Qualifikationswege in Bezug auf die Führungskräfteauswahl in der WLV mit den universitären Ausbildungswegen nach dem Bolognaprozess rechtfertigen und als zeitgemäß bestätigen?
a. Wenn ja, welche Begründung liegt vor?
b. Wenn nein, warum nicht?
3. Welche Ihnen vorliegen Daten und Fakten untermauern, dass Mitarbeiter*innen der WLV, die das Masterstudium Alpine Naturgefahren absolviert haben und Jahre der Praxiserfahrung sammeln konnten, erst dann als potentielle Führungskräfte in der WLV zur Verfügung stehen können, wenn sie die Matura in der Forst HTL in Bruck berufsbegleitend nachgeholt haben und sie erst damit die Zulassung zur forstlichen Staatsprüfung - die Voraussetzung für leitende Funktionen - erlangen können?
4. Welche Daten und Fakten liegen dem Bundesministerium vor, die es als zweckmäßig, wirtschaftlich und effizient belegen, dass bei der forstlichen Staatsprüfung (welche sich - abgesehen von einer mehrmonatigen Vorbereitungszeit - üblicherweise über mehrere Tage erstreckt), bereits in der HTL oder auf der Universität für Bodenkultur erlerntes und geprüftes Wissen ein weiteres Mal durch vielköpfig und hochrangig besetzte Prüfungskommissionen abgefragt wird?
5. Wurde in Ihrem Ressort bereits einmal eine Vollkostenrechnung für die forstliche Staatsprüfung durchgeführt (Personal- und Sachaufwände sämtlicher in die Durchführung inkl. Vor- und Nachbereitung der Prüfung eingebundener Ebenen inkl. der Prüflinge) und versucht diese einem Nutzen gegenüber zu stellen?
a. Wenn ja, wie lauten die Erkenntnisse aus dieser Vollkostenrechnung?
b. Wenn nein, wann werden Sie diese Vollkostenrechnung durchführen lassen?
c. Wer wird in Ihrem Ministerium diese Vollkostenrechnung durchführen?