5563/J XXVII. GP
Eingelangt am 24.02.2021
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Anfrage
des Abgeordneten Ing. Mag. Volker Reifenberger
und weiterer Abgeordneter
an den Herrn Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
betreffend die Verpflichtung zum Tragen einer FFP-Maske trotz medizinischer Maskenbefreiung
Im Zuge der Corona-Krisenpolitik unserer Bundesregierung besteht in vielen Lebensbereichen seit dem Frühjahr 2020 die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und seit 2021 überhaupt die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske. Die gesetzlichen Vorgaben dazu, mitsamt allen Ausnahmen finden sich dabei auf der Internetseite des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Ein Auszug daraus erläutert die Ausnahmebestimmungen wie folgt:
„Personen, denen das Tragen aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann (z.B. Menschen mit chronischen Atemwegserkrankungen, Angststörungen oder mit fortgeschrittener Demenz, Kinder mit ADHS, Asthma etc.) sind von der FFP2-Pflicht ausgenommen. Diese Personen dürfen eine nicht enganliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, wenn diese bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern auch dies nicht zugemutet werden kann, gilt die MNS-Pflicht nicht. Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe der Inanspruchnahme durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt oder eine Ärztin ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.“[1]
Unstimmigkeiten ergab ein den Antragstellern vorliegendes Schreiben einer Krebspatientin aus Salzburg, welches trotz medizinischer Befreiung vom Tragen einer FFP2-Maske, mitsamt dem dazugehörigen ärztlichen Attest, von einem Maskenzwang in den Räumlichkeiten eines Krankenhauses berichtet. Die in diesem Schreiben beschriebenen Umstände, beziehen sich konkret auf einen wiederkehrenden Umstand im Salzburger Krankenhaus der Barmherzigen Brüder (Kajetanerplatz 1, 5010 Salzburg).
Der Umstand, dass die Vorgaben des BMSGPK in einem Krankenhaus in Salzburg keine Beachtung finden, ergibt an den Herrn Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende
Anfrage
1. Sind Ihnen Fälle von Nichtbeachtung geltender Ausnahmeregelungen zum Tragen von FFP2-Masken bzw. MNS an österreichischen Krankenhäusern bekannt?
1.1 Wenn ja, wie viele dieser Fälle (aufgeschlüsselt auf die einzelnen Bundesländer)?
1.2 Wenn ja, wie wollen Sie diesen Missstand beheben?
1.3 Wenn, nein, warum nicht?
2. Sind an österreichischen Krankenhäusern Ombudsstellen für Patientenanliegen hinsichtlich COVID-19 Bestimmungen eingerichtet worden?
[1] https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ--Mechanische-Schutzvorrichtung-(MNS).html (abgerufen, am 14.02.21)