5622/J XXVII. GP
Eingelangt am 03.03.2021
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Festnahme eines Jugendlichen im Zuge einer Corona Demonstration in Innsbruck am 20.02.2021
Am 20.02.2021 kam es in der Innsbrucker Innenstadt zu einer umstrittenen Festnahme eines Jugendlichen im Zuge einer Corona Demonstration.
In der Medienberichterstattung wird der Vorfall folgendermaßen beschrieben:
"Gegen 16.30 Uhr trafen die etwa 300 verbliebenen Demonstranten samt Polizeieskorte am Landhausplatz ein. Dort kam es dann doch noch zum Eklat. Weil ein junger Mann das Tragen der Maske verweigerte, wurde er von Polizisten überwältigt und festgenommen. Eine Demonstrantin wollte dem Burschen helfen und landete unsanft am Boden. Als ihr 82-jähriger Vater einschreiten wollte, wurde er ebenfalls zu Boden gerissen, in Handschellen gelegt und abgeführt. Wütende Proteste waren die Folge. Bis 18 Uhr zerstreute sich die Menge ohne weitere Zwischenfälle."
https://www.tt.com/artikel/17863300/corona-spaziergang-in-innsbruck-ueber-100-anzeigen-bei-illegaler-demo
Die Amtshandlung wurde auf Video festgehalten und in sozialen Medien äußerst kritisch kommentiert.

https://www.facebook.com/groups/1087157285032696/permalink/1163674947380929/?sfnsn=mo
Gemäß § 29 SPG hat jegliche Zwangshandlung der Polizei dem strengen Verhätnismäßigkeitsgebot zu folgen:
„(1) Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(2) Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
1.von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;
2.darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;
3.darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;
4.auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;
5.die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, daß er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.“
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
1. Wie alt war die beamtshandelte Person?
2. Wurde der junge Mann im Zuge der Amtshandlung verletzt?
a. Wenn ja, inwiefern?
3. Wie war der genaue Hergang der gefilmten Amtshandlung? (Um detaillierte Angaben wird ersucht.)
4. Wurde die Amtshandlung auch von einer Polizei Bodycam mitgefilmt?
a. Wenn ja, wurde das Bildmaterial bereits gesichert?
b. Wenn nein, weshalb war bei dem Einsatz keine Bodycam im Einsatz?
5. Was geschah im Vorfeld der Fixierung der betroffenen Person am Boden? (Um detaillierte Angaben über das weitere zeitliche Vorfeld der Tat wird ersucht.)
6. Was führte zur Fixierung der betroffenen Person am Boden? (Um detaillierte Angaben über den unmittelbaren Tathergang wird ersucht.)
7. Weshalb war die Fixierung und im Anschluss die Schläge gegen betroffene Person, im Allgemeinen die erhebliche Gewalteinwirkung auf diese, (Um eine detaillierte Erörterung insbesondere im Lichte des § 29 SPG wird ersucht unter Berücksichtigung des Alters und der situativen Begleitumstände der Demonstration.)
a. legitim? (Angabe der präzisen polizeilichen Befugnis auf die sich die Fixierung und die Gewalteinwirkung stützt.)
b. geeignet?
c. erforderlich?
d. angemessen? (Verhältnismäßig im engeren Sinne)
8. Wurde eine alternative gelindere Vorgehensweise von den durchführenden Beamten erwogen? (Um eine detaillierte Erörterung insbesondere im Lichte des § 29 SPG wird ersucht.)
a. Wenn ja, welche Alternativen standen in der konkreten Situation zur Verfügung?
9. Wenn Handlungsalternativen zur Verfügung standen, weshalb wurden diese nicht ergriffen?
a. Wenn nein, weshalb wurde keine alternative gelindere Vorgehensweise von den durchführenden Beamten erwogen?
10. Lag in der Situation, Gefahr in Verzug vor, die eine derartige Gewalteinwirkung erforderlich und angemessen machten?
11. Wie wurde im Anschluss an die Fixierung mit der betroffenen Person weiter verfahren? (Um eine detaillierte Erörterung wird ersucht.)
12. Wie lange wurde die betroffene Person, wann und unter welchen Umständen angehalten?
13. Ging zu dem bezeichneten Vorfall bereits Beschwerden beim BMI ein?
a. Wenn ja, wie viele, wann, durch wenn, bei welcher Stelle und mit welchem Inhalt?
14. Welche Schritte unternahm Ihr Ressort zur Aufarbeitung dieses Vorfalls? (Um Angabe einer chronologischen Aufgliederung aller wesentlichen Verfahrensschritte bei der Aufklärung wird ersucht.)
15. Wann wurden die betroffenen Beamt_innen einvernommen?
16. Wann wurde die betroffene Person als Beschwerdeführer/vermeintliches Opfer einvernommen?
17. Wann wurde die betroffene Person als wegen Widerstands gegen die Staatsanwaltschaft Verdächtiger einvernommen?
18. Wurden andere Beteiligte der Demonstration als Zeug_innen einvernommen?
a. Wenn ja, wie viele?
b. Wenn ja, wann?
c. Wenn nein, warum nicht?
19. Welche Beweise wurden jeweils wann durch welche ermittelnde Behörde gesichert?
20. Wann, in welcher Form und von wem wurde die StA informiert?
a. Was war der Inhalt dieses/r Berichts/Berichte?