5637/J XXVII. GP
Eingelangt am 03.03.2021
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Anfrage
des Abgeordneten Hermann Brückl, MA
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
betreffend Schassierung eines Schuldirektors wegen Nichttragens einer
Schutzmaske und Demonstrierens gegen die Regierung
Erstmals am 1. Februar berichtete nebst anderen Medien auch der ORF auf orf.at vom Fall eines oberösterreichischen Schuldirektors dreier Volksschulen im Bezirk Grieskirchen, gegen den Disziplinarmaßnahmen ergriffen wurden, weil er an seiner Schule keine Schutzmaske getragen haben soll sowie an einer Großdemonstration gegen die Corona-Maßnahmen der Bundesregierung teilgenommen. Am 5. Februar folgte ein weiterer Bericht zur Causa:
„Jener Schulleiter aus
dem Bezirk Grieskirchen, der wegen der Teilnahme an einer Anti-CoV-Demo in Wien
und wegen Nichttragens einer Schutzmaske in der Schule vor wenigen Tagen vom
Dienst freigestellt worden war, ist jetzt von seiner Leitungsfunktion an drei
Schulen abgesetzt worden. Zudem wurde er
an eine andere Schule als normale Lehrkraft versetzt. […]
Der Schulleiter hatte am 16. Jänner an einer Großdemonstration gegen
die Corona-Maßnahmen der Bundesregierung in Wien teilgenommen. Ohne Maske
– und er soll auch in der Schule keine Maske getragen haben, kritisierten
einige Eltern und Lehrerkollegen, nachdem ein Video des Pädagogen von der
Demo in Sozialen Medien aufgetaucht war. Daraufhin schickte der Direktor einen
Brief an die Eltern, in dem er betonte, zum einen in seiner Freizeit an der
Demo teilgenommen zu haben und zum anderen von der
Maskenpflicht befreit zu sein. Die Bildungsdirektion begann nach Hinweisen, den
Fall zu prüfen.“ (Schulleiter
wegen Anti-CoV-Demo abgesetzt - ooe.ORF.at, 12.2.2021)
Ebenfalls am 5.2.2021 begründete im Lokalmedium meinbezirk.at, eine Mitarbeiterin der Bildungsdirektion OÖ die Schassierung des Direktors wie folgt:
„Als Schulleiter hat er eine Vorbildfunktion vor seinen Kollegen und den Kindern.“
Welche Verstöße gegen die „Vorbildfunktion vor Kollegen und Kindern“ dem Mann vorgeworfen werden könnten, erschließt sich dem einfachen Medienkonsumenten allerdings nicht, da er zum einen keine Maske getragen haben soll, weil er davon befreit ist: Voraussetzung zur Erlangung einer Maskenbefreiung ist jedoch ein ärztliches Attest, wonach einer Person aus medizinischen Gründen das Maskentragen nicht zumutbar ist. Zum anderen hat der Mann durch seine Teilnahme an der Demonstration lediglich von seinem Menschenrecht auf Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht, das auch jedermann in der Menschenrechtskonvention garantiert ist:
„Artikel 19 (Meinungs- und Informationsfreiheit)
Jeder Mensch hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit)
1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.“ (Deine Rechte auf einen Blick | Amnesty International, 12.2.2021)
Auszuschließen ist freilich nicht, dass zum Zeitpunkt der Beurteilung der Causa in der Bildungsdirektion OÖ noch nicht bekannt gewesen ist, dass die Menschenrechtskonvention auch für Österreich verbindlich gilt.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende
Anfrage
1. Sind die Erhebungen der Bildungsdirektion bereits abgeschlossen?
2. Falls nein, warum nicht?
3. Falls ja, mit welchem Ergebnis?
4. Verfügt der Schuldirektor betreffend seine Maskenbefreiung über ein Attest?
5. Hat sich die Bildungsdirektion die og Maskentragungsbefreiung des Schuldirektors vorlegen lassen?
6. Falls nein, warum nicht?
7. Falls ja, wie wurde dieses Attest beurteilt?
8. Wodurch hat der schassierte Direktor gegen seine Vorbildfunktion verstoßen?
9. Ist in der Bildungsdirektion OÖ der Inhalt der Menschenrechtskonvention bekannt?