5656/J XXVII. GP

Eingelangt am 05.03.2021
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Anfrage

der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Rechtzeitige Umsetzung der EU-Whistleblowerrichtlinie

 "Die RL (EU)2019/1937 des EP und des Rates v 23. 10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, (ABl L2019/305, 17) regelt den Schutz von "Whistleblowern", die das öffentliche Interesse beeinträchtigende Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Geschützt sind sog Hinweisgeber, die im privaten oder öffentlichen Sektor arbeiten und Informationen im beruflichen Kontext erhalten haben. Die RL erfasst Verstöße, die in den Anwendungsbereich der im Anhang der RL aufgezählten Rechtsakte fallen und bspw die Bereiche öffentliches Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, -produkte und -märkte oder Umweltschutz betreffen. Weiters fallen in den sachlichen Anwendungsbereich der RL Verstöße gegen die finanziellen Interessen der Union oder gegen Binnenmarktbestimmungen. 

Der Schutzanspruch besteht dann, wenn die Hinweisgeber ausreichend Grund zur Annahme hatten, dass die Informationen zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen und in den Anwendungsbereich der RL fielen, sowie wenn sie den Verstoß gemeldet oder eine Offenlegung gemacht haben. Für die Meldung der Verstöße sind sowohl interne als auch externe Kanäle einzurichten. Juristische Personen des privaten und öffentlichen Sektors werden ab einer bestimmten Größe verpflichtet, Kanäle und Verfahren für interne Meldungen und für Folgemaßnahmen einzurichten. Juristische Personen des privaten Sektors müssen ab einschließlich 50 Arbeitnehmern solche Kanäle vorhalten. Daneben haben die Mitgliedstaaten auch sicherzustellen, dass externe Meldekanäle bei den zuständigen Behörden eingerichtet werden.

Die Offenlegung von Informationen ist dann geschützt, wenn der/die Hinweisgeber/in zunächst Meldung erstattet hat, aber keine geeigneten Maßnahmen ergriffen wurden, oder der Verstoß eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellt oder etwa bei einer externen Meldung Repressalien zu befürchten wären. Schließlich normiert die RL Schutzmaßnahmen, wie das Verbot von Repressalien, Unterstützungsmaßnahmen oder solche zum Schutz vor Repressalien.

Die RL ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben die RL bis zum 17. 12. 2021 in nationales Recht umzusetzen."

(Giera/Hautzenberg/Rummel, Arbeitsrecht, ecolex (2020) 73.)

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

1.    Wie ist der aktuelle Stand der Vorbereitungen zur Umsetzung der RL?

2.    Wurden bereits mit den legistischen Arbeiten für die Umsetzung begonnen? (Um detaillierte Erläuterungen wird ersucht.)

a.    Wenn ja, wann und welche Stellen Ihres oder anderer Ressorts sind in die Erarbeitung eingebunden? (Um detaillierte Erläuterungen wird ersucht.)

b.    Welches Ressort ist hier federführend?

c.    Welche Ressorts sind in der Umsetzung sonst noch beteiligt und inwiefern?

3.    Gibt es schon einen Austausch mit Stakeholdern aus der Wissenschaft und Wirtschaft?

a.    Wenn ja, mit welchen?

b.    Welche Anliegen wurden von diesen in Bezug auf die Umsetzung der RL an das Ministerium herangetragen?

4.    Existiert bereits ein Textentwurf für einen Ministerialentwurf?

5.    Welche Gesetze werden von der Umsetzung konkret und inwiefern betroffen sein?

6.    Welcher Harmonisierungsgrad der RL wird derzeit avisiert?

a.    In welchen Punkten der RL ist eine Mindestharmonisierung avisiert?

b.    In welchen Punkten der RL ist ein höherer Standard avisiert?

7.    Wann soll der Entwurf in Begutachtung geschickt werden?

8.    Wann soll das Gesetz nach erfolgter Begutachtung dem Parlament zur Beschlussfassung vorgelegt werden?