5676/J XXVII. GP
Eingelangt am 08.03.2021
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Anfrage
der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundeskanzler
betreffend
Sozialversicherung: Einhaltung des Bezügebegrenzungsgesetzes
Das Bezügebegrenzungsgesetz limitiert die Zahl der Bezüge und Ruhebezüge von Rechtsträgern, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen, auf zwei Rechtsträger:
"§ 4. (1) Personen mit Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder dürfen insgesamt höchstens zwei Bezüge oder Ruhebezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Bestehen Ansprüche auf mehr als zwei solcher Bezüge oder Ruhebezüge, sind alle bis auf die zwei höchsten Bezüge oder Ruhebezüge stillzulegen" (1).
Den zu lockeren Vollzug
der österreichischen Funktionärswelt - (oft) mehr und (selten)
weniger ein Privilegien-Paralleluniversum - kennend, stellt sich hier
natürlich die Frage, wie genau die Einhaltung des
Bezügebegrenzungsgesetzes kontrolliert und umgesetzt wird. Denn
beispielsweise bekleidet der Multifunktionär nach alter SV- und Kammertradition,
Peter Lehner, laut SV-Homepage zumindest drei Funktionen - Stadtrat von Wels,
Obmann der SVS und Obmann der Konferenz der Sozialversicherungsträger (2).
Ob er in den weiten Verzweigungen der österreichischen Sozialversicherung
noch weitere Funktionen besetzt, wäre noch zu überprüfen. Das
Bezügebegrenzungsgesetz sieht bei Mehrfachbezügen neben Stilllegungen
auch Kürzungen und Obergrenzen vor.
Quellen:
(1) https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001474
(2) https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/load?contentid=10008.731525&version=1579786382
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
1. Wie viele Personen/Funktionäre in der Sozialversicherung fallen mit Stichtag 1.2.2021 unter das Bezügebegrenzungsgesetz (BezBegrBVG)? (nach SV-Träger/Rechtsträger und Bezug/Ruhebezug)
a. Wie viele Personen mit einem Bezug/Ruhebezug?
b. Wie viele Personen mit zwei Bezügen/Ruhebezügen?
c. Wie viele Personen mit drei oder mehr Bezügen/Ruhebezügen?
2. Bei wie vielen Personen/Funktionären in der Sozialversicherung ist es mit Stichtag 1.2.2021 zu Stilllegungen von Bezügen/Ruhebezügen gem. § 4 BezBegrBVG gekommen? (nach SV-Träger/Rechtsträger und Bezug/Ruhebezug)
3. Bei wie vielen Personen/Funktionären in der Sozialversicherung ist es zu Kürzungen von Bezügen/Ruhebezügen gem. § 5 BezBegrBVG gekommen? (nach SV-Träger/Rechtsträger und Bezug/Ruhebezug)
4. Wie viele Personen/Funktionäre in der Sozialversicherung hatten mit Stichtag 1.2.2021 ein Gesamteinkommen aus Bezügen und Ruhebezügen unter Berücksichtigung des BezBegrBVG in Höhe....
a. von maximal 50 Prozent des Ausgangsbetrages gem. BezBegrBVG?
b. von 50 bis 75 Prozent des Ausgangsbetrages gem. BezBegrBVG?
c. von 75 bis 100 Prozent des Ausgangsbetrages gem. BezBegrBVG?
d. von 100 bis 125 Prozent des Ausgangsbetrages gem. BezBegrBVG?
e. von 125 bis 150 Prozent des Ausgangsbetrages gem. BezBegrBVG?
f. von 150 bis 180 Prozent des Ausgangsbetrages gem. BezBegrBVG?
g. von über 180 Prozent des Ausgangsbetrages gem. BezBegrBVG?