5703/J XXVII. GP

Eingelangt am 09.03.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

des Abgeordneten Hermann Brückl, MA
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
betreffend Eignung eines Lehrers für politische Bildung, der andere Bürger als asoziales Saupack bezeichnet

 

Wie eine oberösterreichische Lokalzeitung berichtete, soll ein Lehrer Anton N., Oberstudienrat an der HLW Neumarkt, auf Facebook die Demonstranten gegen die Corona-Zwangsmaßnahmen pauschal als „,asoziales Saupack', sozial schädlich, Spinner, Querulanten, abnormal“ bezeichnet haben.

 

„Im Posting heißt es u.a. wörtlich: ,Asoziales Saupack – kein normaler Mensch kann mehr verstehen, dass diese wirtschaftlich und sozial schädlichen Aktionen von Querulanten, Politdesperados und Spinnern nicht verboten und aufgelöst werden! Und: Kein einziger, der an so einer Veranstaltung teilnimmt und sich dabei mit Covid-19 infiziert, hat m. E. ein Recht auf medizinische Versorgung durch die öffentliche Hand bei einer Coronaerkrankung' (Fehler im Original)“ („Asoziales Saupack“: Lehrer beschimpft Corona-Kritiker als abnormal (wochenblick.at), 20.2.2021)

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende

 

Anfrage

 

1.    Haben nicht nur Schulleiter, sondern auch Lehrer eine Vorbildfunktion vor ihren Kollegen und den Kindern?

2.    Falls ja, hat der og Lehrer mit seiner Beschimpfung gegen diese Vorbildfunktion verstoßen?

3.    Falls nein, warum nicht?

4.    Ist ein Lehrer, der eine Beschimpfung einer ihm politisch offenbar unliebigen Personengruppe öffentlich zum Besten gibt, wie Herr OStR. Prof. Mag. Anton N. tatsächlich als Lehrer für politische Bildung und Bildungsberater am richtigen Posten?

5.    Was sagt das Beamtendienstrecht zur Ausdrucksweise von Herrn OstR. Prof. Mag. Anton N. gegenüber steuerzahlenden Bürgern?

6.    Wurde gegen Herrn OStR. Prof. Mag. Anton N. aufgrund seiner Beschimpfung, die offensichtlich einen Verstoß gegen seine Vorbildfunktion gegenüber Kollegen und Kindern darstellt, ein Disziplinarverfahren eingeleitet?

7.    Falls nein, warum nicht, wo doch andererseits sogar ein Schuldirektor, der aufgrund eines ärztlichen Attests keine Schutzmaske trug und aufgrund seiner Teilnahme an einer Demonstration sogar degradiert wurde?

8.    Falls nein, inwiefern haben bei den beiden genannten Fällen die betreffenden Bildungsdirektionen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen?

9.    Wurde(n) gegen Herrn OStR. Prof. Mag. Anton N. aufgrund ähnlicher Verhaltensauffälligkeiten in der Vergangenheit schon einmal (ein) Disziplinarverfahren angestrengt?

10. Falls ja, mit welchem Ergebnis?

11. Wurde(n) gegen Herrn OStR. Prof. Mag. Anton N. aufgrund anderweitiger Verhaltensauffälligkeiten in der Vergangenheit schon einmal (ein) Disziplinarverfahren angestrengt?

12. Falls ja, mit welchem Ergebnis?