5792/J XXVII. GP
Eingelangt am 12.03.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Henrike Brandstötter, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Arbeit betreffend EPUs beim Arbeitsmarktservice
EPUs in Österreich
Laut einem im Dezember 2019 von der WKO veröffentlichten Papier (https://news.wko.at/news/oesterreich/epu_fact_sheet_2019.pdf) waren vor der Krise 60% (rund 320.000) aller Unternehmen in Österreich Ein-Personen-Unternehmen. 82% der EPUs sind hauptberuflich als EPUs tätig, nur 18% betreiben ihr EPU nebenberuflich. 27% der EPUs exportieren Waren bzw Dienstleistungen.
Blogreihe: EPU und Kleinstunternehmen in
der Corona-Krise der Uni Wien
Drei Professoren (Assoz. Prof. Dr. Paul Pichler, Univ. Prof. Philipp Schmidt-Dengler, Ph.D, und Univ. Prof. Dr. Christine Zulehner) des Instituts für Volkswirtschaft an der Universität Wien bestätigen in ihrer Blogreihe "EPU und Kleinstunternehmen in der Corona-Krise" dass EPUs besonders unter der Krise leiden. Sie schreiben: "EPU und Kleinstunternehmen sind in allen Wirtschaftsbranchen anzutreffen, vorrangig jedoch im Dienstleistungssektor und im Handel. Diese beiden Branchen wurden durch die Corona-bedingten Zugangs- und Bewegungseinschränkungen sehr stark in Mitleidenschaft gezogen. Zudem verfügen EPU und Kleinstunternehmen im Schnitt über eine vergleichsweise geringe Eigenkapitalausstattung, was gerade in Krisenzeiten den Zugang zu Fremdkapital wie etwa Überbrückungskrediten erschwert. Es ist daher naheliegend, dass viele EPU und Kleinstunternehmen (noch) härter von der Corona-Krise getroffen werden als größere Unternehmen. "
Des Weiteren haben sie im Zeitraum vom 15. bis 24. April 2020 achthundert EPUs und Kleinstunternehmer_innen zu ihrer derzeitigen wirtschaftlichen Situation befragt. Dabei kam u.a. Folgendes heraus:
· 80% der befragten EPUs und Kleinstunternehmen büßten durch die Corona-Krise mindestens die Hälfte ihres Umsatzes ein.
· Die Hälfte der Befragten erlitt einen annähernd vollständigen Umsatzverlust (über 90%). Im Bereich der Kunst, Unterhaltung und Erholung trifft dies sogar auf drei Viertel der Befragten zu, im Bereich der Beherbergung und Gastronomie auf zwei Drittel der Befragten.
· Die befragten EPU und Kleinstunternehmer_innen erwarten für die unmittelbare Zeit nach Wiederaufnahme des Betriebs keinen Kund_innenansturm und keine rasche Umsatzerholung. Weniger als 20% der Befragten glauben, dass sich ihre Umsätze innerhalb von drei Monaten erholen werden, mehr als 25% rechnen damit, dass dies länger als ein Jahr dauern wird.
Quelle: https://econ.univie.ac.at/in-the-media/econ-blog-corona/?fbclid=IwAR0lyAqYgZlhBra78rgHhNZ_S9gQa3lU70fnoKf_y2JfDXwOhTUJX1TcRro#c561458
Arbeitslosenversicherung für Selbstständige
Um Arbeitslosengeld beim AMS beantragen zu können, muss man grundsätzlich in den letzten 2 Jahren 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet haben. Wenn man zum 2. Mal oder bereits öfter Arbeitslosengeld beantragt hat, reichen auch 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeit im letzten Jahr. Grundsätzlich erhält man Arbeitslosengeld für 20 Wochen.
Ob man als Selbstständige_r Anspruch auf Arbeitslosenversicherung hat, hängt davon ab, ob man vor der Selbstständigkeit bereits einmal ausreichend lang unselbstständig tätig war und noch Restzeiten aus dem Arbeitslosengeld hat. In diesem Fall gilt folgende Regel:
Wenn man sich vor dem 1.1.2009 selbstständig gemacht hat: Wenn man aus einer unselbstständigen Tätigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben hat oder Versicherungszeiten aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (nach dem GSVG oder BSVG) aufweist, bleibt der Anspruch auf Arbeitslosengeld unbefristet bestehen.
Wenn man sich nach dem 1.1.2009 selbstständig gemacht hat:
·
War man weniger als fünf Jahre
unselbstständig tätig gewesen, dann wahrt man seinen Anspruch
auf Arbeitslosengeld für die Dauer seiner Selbstständigkeit,
höchstens aber fünf Jahre lang (mit Möglichkeit durch die SVS
in das System der freiwilligen Arbeitslosenversicherung hineinzuoptieren und
damit den Zeitraum zu verlängern).
· War man mehr als fünf Jahre unselbstständig tätig, bleibt der erworbene Anspruch auf Arbeitslosengeld unbefristet erhalten.
· Waren man nie unselbstständig berufstätig, kann man freiwillig innerhalb von sechs Monaten ab Verständigung durch die SVS in das System der freiwilligen Arbeitslosenversicherung „hineinoptieren“.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
1. Ist Ihnen bekannt, wie viele Personen, die vor März 2020 als EPUs tätig waren, ihr Gewerbe ruhend legten und sich im Zeitraum März 2020 bis Februar 2021 als arbeitslos gemeldet haben? (bitte unterscheiden Sie bei Beantwortung der folgenden Fragen nach Geschlecht)
a. Wenn ja, wie viele von diesen hatten noch Restansprüche auf Arbeitslosengeld aus einer angestellten Tätigkeit, die sie ausübten, bevor sie selbstständig wurden? (bitte Aufschlüsselung nach absoluten und relativen Zahlen)
i.Wie viele davon waren mehr als fünf Jahre selbstständig tätig gewesen?
ii.Wie viele davon waren weniger als fünf Jahre selbstständig tätig gewesen?
b. Wenn ja, wie viele von diesen hatten Ansprüche auf Arbeitslosengeld, weil sie als Selbstständige freiwillig in die Arbeitslosenversicherung hineinoptiert hatten? (bitte geben Sie alle Antworten in absoluten sowie in relativen Zahlen an)
i.Wie viele von diesen waren nach einer Angestellten-Tätigkeit weniger als fünf Jahre selbstständig gewesen und hatten durch eine Optierung in die Arbeitslosenversicherung die Wahrung des Anspruchs von 5 auf mehr als 5 Jahre aufgestockt?
ii.Wie viele von diesen waren nie unselbstständig berufstätig gewesen?
c. Wenn ja, bitte schlüsseln Sie auf:
i.in welchem Monat (März bis Februar 2020) wie viele dieser Personen sich als arbeitslos gemeldet haben.
ii.wie viele dieser Personen und über welchen Zeitraum Arbeitslosengeld bekommen haben und wie hoch dieses war.
iii.wie viele dieser Personen und in welchen Monaten Schulungen durch / vom AMS besucht haben oder derzeit besuchen.
2. Sollten Ihnen diese Daten nicht bereits bekannt sein,
a. wissen Sie, ob die Erhebung derartiger Daten seitens des AMS bereits geplant wird?
i.Wenn ja, wann und wo werden deren Ergebnisse einsehbar sein?
ii.Wenn nein, haben Sie vor, dem AMS Ihr Interesse an der Erhebung derartiger Daten zu kommunizieren?