5806/J XXVII. GP

Eingelangt am 16.03.2021
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mag. Gerald Hauser

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Erlass der GIS-Gebühren für geschlossene Tourismusbetriebe

 

 

Heimische Tourismusbetriebe wurden wiederholt behördlich geschlossen. Die finanzielle Situation der Unternehmer ist besorgniserregend und viele stehen vor dem Aus. Viele Kosten der Betriebe laufen nämlich trotz Lockdown weiter. So auch die GIS-Gebühren, die großteils dem Bund zugutekommen. Die Gästezimmer, in denen die Empfangsgeräte stehen, dürfen nicht benützt und damit die Geräte auch nicht verwendet werden. Somit zahlen die Betriebe die GIS-Gebühren ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Eine Stundung der Gebühren würde den wirtschaftlich angeschlagenen Beherbergungsbetrieben nicht wirklich helfen, weil sie diese dann zum späteren Zeitpunkt bezahlen müssten.

 

Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999:

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2.

 (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder

2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.

Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

 

Laut RGG § 2 (2) 1. ist eine Befreiung von der GIS-Gebühr möglich. Die dort aufgezählten Ausnahmen von der Gebührenpflicht betreffen aber keine Betriebe, die behördlich geschlossen wurden. Trotzdem wurde im Jahr 2020 eine 3-monatige Rundfunkabmeldung möglich gemacht. Betriebe, die behördlich geschlossen wurden, konnten sich von der GIS-Gebühr für die Monate April, Mai und Juni abmelden. Für die heurige Wintersaison bzw. die ersten Monate im Jahr 2021 wurde bislang keine entsprechende Reglung getroffen und dies obwohl alle Unterkünfte für Touristen zusperren mussten.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen folgende

 

Anfrage

 

1.     Wie beurteilen Sie die Pflicht die GIS-Gebühren weiterhin für Empfangsgeräte zu zahlen, obwohl sie in Räumlichkeiten stehen, die behördlich geschlossen wurden?

2.     Wäre eine allgemeine Befreiung von den GIS Gebühren für alle behördlich geschlossenen Betriebe möglich?

3.     Wenn ja, welche Maßnahmen haben Sie bislang gesetzt, dass es zu einer solchen Befreiung kommt?

4.     Wenn nein, halten Sie eine derartige Regelung für nicht sinnvoll?

5.     Warum unterscheidet sich das Vorgehen betreffend GIS-Gebühren im Frühling 2020 gegenüber den späteren Lockdowns?

6.     Wie beurteilen Sie die finanzielle Lage der heimischen Beherbergungsbetriebe nach dem es dieses Jahr keine Wintersaison gegeben hat?

7.     Ab wann wird es für Tourismusbetriebe eine automatische Befreiung von der GIS-Gebühr für die gesamte Dauer einer behördlich aufgezwungenen Schließung geben?