5874/J XXVII. GP
Eingelangt am 19.03.2021
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Anfrage
der Abgeordneten Christoph Matznetter, Genossinnen und Genossen
an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
betreffend Schließung von Salzgrotten
Die Wirtschaftskammer hat einen Kriterienkatalog erstellt, welcher Auskunft darüber gibt, welche Betriebe aufgrund der 4. COVID-19-Schutzmaßnamenverordnung geschlossen bleiben müssen beziehungsweise öffnen dürfen. Diese Liste ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.wko.at/service/kriterienliste.pdf
In der Kategorie „Tourismus“ dieser Kriterienliste finden sich die Salzgrotten mit dem Zusatz „Geschlossen laut Auskunft des BMSGK vom 30.12.2020“. Salzgrotten erbringen jedoch Gesundheitsdienstleistungen. Darüber hinaus sind BetreiberInnen von Salzgrotten in der Wirtschaftskammer der Fachgruppe Gesundheitsbetriebe zugeordnet und haben auch in dieser Fachgruppe die Umlagen zu entrichten.
Es ist daher unverständlich, wie die Einordnung als Tourismusbetrieb und die damit zusammenhängende Schließung zu begründen sind.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE
1. Wer hat der WKO die Auskunft, auf die sie sich in ihrem Kriterienkatalog bezieht, dass Salzgrotten geschlossen zu halten sind, erteilt?
2. Welche gesetzliche Bestimmung liegt dieser Auskunft zu Grunde?
3. Warum werden Salzgrotten dem Bereich Freizeiteinrichtungen zugeordnet, obwohl sowohl Wirtschaftskammer, als auch Statistik Austria diese den Gesundheitsbetrieben zuordnen?
4. Sollte die Schließung auf gesetzlicher Grundlage basieren, unter welche ÖNACE-Klassifizierung sind Salzgrotten einzustufen?
5. Sollte die Schließung auf keiner gesetzlichen Grundlage basieren, wer kommt für die entstandenen Umsatzausfälle auf?