5907/J XXVII. GP

Eingelangt am 22.03.2021
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Anfrage

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Rechtsgrundlage zur Sterbehilfe

 

Laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Dezember 2020 muss bis spätestens 31.12.2021 der §78 des Strafgesetzbuches angepasst werden, sodass eine Tötung auf Verlangen unter der Bedingung eines "ernstlichen und eindringlichen Verlangens" nicht länger strafbar ist.

Eine derartige Gesetzesänderung führt allerdings zur Notwendigkeit eines Gesetzesrahmens, was unter ernstlichen und eindringlichen Verlangen auf Tötung zu verstehen ist. Andernfalls ist mit einer Grauzone zu rechnen, die vielen Menschen wiederum keine rechtliche Sicherheit gibt - sowohl Patienten, als auch Ärzten. Die rechtliche Sicherheit ist allerdings notwendig, damit Patienten das vom Verfassungsgerichtshof festgelegte Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben in Würde garantiert wird. 

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes beinhaltet mehrere Aspekte, die eine eigene gesetzliche Regelung vonnöten machen. So etwa:

·         Der Suizidwillige hat das Recht auf selbstbestimmtes Sterben in Würde. Dazu muss er die Möglichkeit haben, die Hilfe eines dazu bereiten Dritten in Anspruch zu nehmen. - Der Gesetzgeber hat also festzulegen, welche Formen der Hilfe in Anspruch genommen werden können

·         Der Gesetzgeber  hat Maßnahmen zur Verhinderung von Missbrauch vorzusehen, damit die betroffene Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss Dritter fasst. - Der Gesetzgeber hat also festzulegen, welche Sicherheitsmechanismen zur Verhinderung von Missbrauch eingeführt werden sollen

·         Da die Selbsttötung irreversibel ist, muss die entsprechende freie Selbstbestimmung der zur Selbsttötung entschlossenen Person tatsächlich auf einer nicht bloß vorübergehenden, sondern dauerhaften Entscheidung beruhen. Sowohl der Schutz des Lebens, als auch das Recht auf freie Selbstbestimmung verpflichten den Gesetzgeber, die Hilfe eines Dritten bei der Selbsttötung zuzulassen, sofern der Entschluss auf einer freien Selbstbestimmung beruht, diesem also ein aufgeklärter und informierter Willensentschluss zugrunde liegt. - Der Gesetzgeber hat festzulegen, welche Umstände einen Willensentschluss als aufgeklärt und informiert definieren und wie die freie Willensbildung dazu belegt werden kann.

Die Regierung ist damit verpflichtet, eindeutige Regelungen zur Handhabe des assistierten Suizids vorzulegen und fristgerecht zu beschließen, öffentlich ist über derartige Planungen allerdings nichts bekannt.

Quelle: https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Erkenntnis_G_139_2019_vom_11.12.2020.pdf

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:



1.    Welche Experten sind aktuell in die Erarbeitung einer neuen Regelung zu Sterbehilfe und assistiertem Suizid eingebunden?

2.    Wann plant die Ministerin, die notwendigen, gesetzlichen Anpassungen im Ministerrat vorzutragen?

3.    Wann plant die Ministerin, eine Regierungsvorlage mit den notwendigen, gesetzlichen Anpassungen in Begutachtung zu geben?

4.    Wie lange soll die Begutachtungsfrist für eine gesetzliche Neuregelung zu Sterbehilfe und assistiertem Suizid dauern?