607/J XXVII. GP
Eingelangt am 22.01.2020
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Anfrage
der Abgeordneten Rainer Wimmer,
Genossinnen und Genossen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend entsandter ArbeitnehmerInnen
Die Beschäftigung von Arbeitskräften gleich welcher Nationalität, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Schweiz zur Erbringung einer Arbeitsleistung/Dienstleistung nach Österreich entsandt werden, muss gemäß Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung gemeldet werden.
Im entsprechenden Formular ist auch der Beginn bzw. die voraussichtliche Dauer der Entsendung nach Österreich anzugeben.
Die Dauer der Entsendung wiederum ist für die Besteuerung des Arbeitslohnes des entsandten Arbeitnehmers/der entsandten ArbeitnehmerIn von Bedeutung: Die in den diversen Doppelbesteuerungsabkommen verankerte „183-Tage-Regel“ sieht vor, dass bei kürzerer Entsendung die Besteuerung des Arbeitslohnes im „Ansässigkeitsstaat“ (dem Herkunftsstaat) verbleibt.
Bei einer längeren Entsendung hat Österreich das Besteuerungsrecht. Auch bei einer ursprünglich kürzer geplanten Entsendung geht bei einer Überschreitung der 183-Tage-Frist das Besteuerungsrecht auf Österreich über - rückwirkend ab Beginn der Tätigkeit.
Um Auskunft zum diesbezüglichen Vollzug im vergangenen Jahr zu erhalten, richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen folgende
ANFRAGE
1. Wie viele Entsendungen nach Österreich wurden im Jahr 2019 bei der ZKO gemeldet?
Bei wie vielen dieser Entsendemeldungen wurde die voraussichtliche Dauer der Entsendung mit mehr als 183 Tagen angegeben?
Um Aufschlüsselung nach Betriebssitz des ausländischen Arbeitgebers/der Arbeitgeberin (Land) und Ort der Beschäftigung in Österreich (Bundesland) wird gebeten.
2. Bei wie vielen Entsendungen It. Frage 1 wurden im Jahr 2019 eine Verlängerung der Entsendung gemeldet?
Bei wie vielen dieser Verlängerungen wurde damit die Dauer der Entsendung auf mehr als 183 Tage verlängert?
Um Aufschlüsselung nach Betriebssitz des ausländischen Arbeitgebers/der Arbeitgeberin (Land) und Ort der Beschäftigung in Österreich (Bundesland) wird gebeten.
3. Wie hoch waren im Jahr 2019 die Einnahmen aus der Besteuerung des Arbeitslohnes jener entsandten Arbeitskräfte, deren Entsendedauer (laut Entsendemeldung bzw. nach einer Verlängerungsmeldung) 183 Tage überstieg?
4. Bei wie vielen entsandten Arbeitskräften wurde im Jahr 2019 erst im Zuge behördlicher Kontrollen festgestellt, dass die Entsendung bereits die Dauer von 183 Tagen überschritten hat?
5. Wie hoch waren die Einnahmen aus der nachträglichen Besteuerung des Arbeitslohnes der entsandten Arbeitskräfte It. Frage 4?
6. Wie hoch waren etwaige Strafen, Strafzuschläge, Zinsen, etc. zuzüglich zur nachträglichen Besteuerung des Arbeitslohnes der entsandten Arbeitskräfte It. Frage 4 bzw. Frage 5?