6125/J XXVII. GP

Eingelangt am 26.03.2021
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Anfrage

 

des Abgeordneten Christian Ries

an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

betreffend Führerscheinentzug wegen Maskenbefreiung

 

Im Sinne der österr. Straßenverkehrsordnung darf ein Kraftfahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag.

Bestehen aufgrund einer vorliegenden physischen oder psychischen Beeinträchtigung eines Fahrzeuglenkers Bedenken über die gesundheitliche Eignung eines Fahrzeuglenkers, so hat die örtlich zuständige Behörde eine Vorladung zum Polizeiamtsarzt anzuordnen, um dessen Eignung im Zuge einer polizeiamtsärztlichen Untersuchung feststellen zu lassen.

Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die zu einer Einschränkung oder einem gänzlichen Verlust der Fahrtüchtigkeit führen können, sind im Zuge dieser Untersuchung i.S.d. § 3 der Gesundheitsverordnung zum Führerscheingesetz zu klären und erforderlichenfalls fachärztliche Gutachten einzuholen.

Laut Presseberichten vom Februar dieses Jahres hat die Leiterin des Polizeikommissariats Steyr in Oberösterreich ihre Beamten angewiesen, im Freien angetroffene Personen, die keine FFP2-Maske tragen, der Behörde zu melden, um diese eine polizeiamtsärztlichen Untersuchung zuzuführen, wenn diese angeben, dass ihnen dies aufgrund einer gesundheitlichen Indikation nicht möglich ist. Und zwar auch und besonders, wenn sie zum Nachweis dessen ein ärztliches Attest mit sich führen.

 

In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie folgende

 

ANFRAGE

1)   Welche Erkrankungen der Atemwege führen zu einer eingeschränkten oder einem völligen Verlust der Fahrtauglichkeit i.S.d. StVO?

2)    Ist das Nichttragen von Schutzmasken jedweder Schutzklasse aufgrund des Vorliegens einer medizinischen Indikation einer Erkrankung der Atemwege überhaupt gleichzuhalten?

3)    Wenn ja, welche Parameter werden dazu herangezogen bzw. welche Einschränkungen gesundheitlicher Natur müssen gegeben sein?

4)    Wie werden im Gegensatz dazu die möglichen Beeinträchtigungen des Tragens einer Maske auf die Fahrtauglichkeit beurteilt (Sauerstoffmangel; Beschlagen der Brille, welche als Sehhilfe dient)?

5)   Liegen die rechtlichen Voraussetzungen für die Vorladung zu einer polizeiamtsärztlichen Untersuchung bereits a priori vor, wenn jemand ein ärztliches Attest vorweist, das ihn von der Maskentragepflicht ausnimmt?

6)   Wenn die Voraussetzungen zur Vorladung zu einer polizeiamtsärztlichen Untersuchung nicht vorliegen, beabsichtigt das BM für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Gesundheitsverordnung zum Führerscheingesetz dahingehend zu novellieren?