6129/J XXVII. GP

Eingelangt am 26.03.2021
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Anfrage

 

des Abgeordneten Christian Ries

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Führerscheinentzug wegen Maskenbefreiung

 

Im Sinne der österr. Straßenverkehrsordnung darf ein Kraftfahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag.

Bestehen, aufgrund einer vorliegenden physischen oder psychischen Beeinträchtigung eines Fahrzeuglenkers, Bedenken über die gesundheitliche Eignung eines Fahrzeuglenkers, so hat die örtlich zuständige Behörde eine Vorladung zum Polizeiamtsarzt anzuordnen, um dessen Eignung im Zuge einer polizeiamtsärztlichen Untersuchung feststellen zu lassen.

Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die zu einer Einschränkung oder einem gänzlichen Verlust der Fahrtüchtigkeit führen können, sind im Zuge dieser Untersuchung i.S.d. § 3 der Gesundheitsverordnung zum Führerscheingesetz zu klären und erforderlichenfalls fachärztliche Gutachten einzuholen.

Laut Presseberichten vom Februar dieses Jahres hat die Leiterin des Polizeikommissariats Steyr in Oberösterreich ihre Beamten angewiesen, im Freien angetroffene Personen, die keine FFP2-Maske tragen, der Behörde zu melden, um diese eine polizeiamtsärztlichen Untersuchung zuzuführen, wenn diese angeben, dass ihnen dies aufgrund einer gesundheitlichen Indikation nicht möglich ist. Und zwar auch und besonders, wenn sie zum Nachweis dessen ein ärztliches Attest mit sich führen.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Inneres folgende

 

ANFRAGE

1.    Ist Ihnen bekannt, dass es aufgrund des Nichttragens von Schutzmasken jedweder Schutzklasse Vorladungen zu polizeiamtsärztlichen Untersuchungen seitens der nachgeordneten Sicherheitsbehörden seit Gültigkeit der Maskentrageverpflichtung gegeben hat?

2.    Gab es diesbezüglich eine Anordnung an die nachgeordneten Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsdienststellen solche Vorladungen zu veranlassen?

3.    Wenn ja, wie lautet diese?

4.    Wie werden solche Vorladungen zu polizeiamtsärztlichen Untersuchungen beurteilt, als rechtlich einwandfrei oder als überschießende Maßnahme einzelner Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsdienststellen?

5.    Wenn diese Maßnahme als überschießend beurteilt wird, gab es ein Rundschreiben oder eine Anordnung an die nachgeordneten Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsdienststellen, die solche Vorladungen als rechtswidrig beurteilt und unterbindet?

6.    Wie viele Vorladungen zu polizeiamtsärztlichen Untersuchungen seit Inkrafttreten der Maskentragepflicht sind bislang ausgesprochen worden?

7.    In wie vielen Fällen kam es dabei zu einer Einschränkung oder einem völligen Verlust der Fahrtauglichkeit?

8.    Gibt es Bestrebungen, gesetzliche Änderungen selbst herbeizuführen bzw. durch das zuständige BM für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie herbeizuführen?

9.    Besteht nach Rechtsmeinung des BMI dazu überhaupt eine Veranlassung eine diesbezügliche Novellierung herbeizuführen?