6183/J XXVII. GP
Eingelangt am 09.04.2021
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Anfrage
der Abgeordneten Christoph Matznetter, Genossinnen und Genossen
an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
betreffend ArbeitnehmerInnen mit Covid-19-Risiko-Attest
§ 735 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes legt die Vorgehensweise, wenn einE ArbeitnehmerIn über ein Covid-19-Risiko-Attest verfügt, fest. In Absatz 3 finden sich folgende Bestimmungen:
Legt eine betroffene Person ihrem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, so hat sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer
1. die betroffene Person kann ihre Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder
2. die Bedingungen für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch
geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.
Dieses COVID-19-Risiko-Attest enthält keine Angaben zur Diagnose oder über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Risikogruppe. Das ist wichtig, jedoch hat die/der ArbeitgeberIn damit auch keine Möglichkeit, zu eruieren, ob die Gründe für die Ausstellung des Attests, nach etwaiger längerer Dienstfreistellung, weiterhin vorhanden sind oder ob eine Rückkehr in das Berufsleben, eventuell unter besonderen Schutzmaßnahmen, möglich wäre. Ob die Krankenkasse über diese Kontrollrechte verfügt, ist uns nicht bekannt.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE
1. Gibt es für die Krankenkasse eine Möglichkeit, zu kontrollieren, ob die Dienstfreistellung aufgrund des Covid-19-Risiko-Attestes noch gerechtfertigt ist?
a. Wenn ja, nach welcher Dauer der Dienstfreistellung kann eine solche Kontrolle durchgeführt werden?
2. Wird der Urlaub während der Zeit der Dienstfreistellung fortgeschrieben?
a. Wenn ja, muss die/der ArbeitgeberIn den während der Zeit der Dienstfreistellung angesammelten Urlaubsanspruch finanziell abgelten, wenn die/der ArbeitnehmerIn während der Zeit der Dienstfreistellung auf eigene Initiative hin kündigt?